Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Ge. iib. vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1915. 305 
insosern teilt er rein dußerlich das Schicksal von Reservesonds, aber im Gegensatz zu biesen, 
die den Zwecken der Gesellschaft auch fürderhin dienen und die innere Kraft des Unter- 
nehmens stärken sollen, wird diese sog. Sonderrücklage der Mitarbeit bei den Gesellschafts- 
wecken in der Hauptsache enlzogen und sie ist dazu bestimmt, eines Tages das Gesell- 
schaftsvermögen ganz zu verlassen, oder vielmehr sie hat das Gesellschaftsvermögen recht- 
lich bereits verlassen, sobald die Vilanz festgestellt ist. Dementsprechend wären diese Werte 
nicht anders denn als Kommissions= oder mit Eigentumsvorbehalt belasteles Gut zu be- 
trachten. Insoweit tritt dann allerdings, obzwar nur buch= und bilanztechnisch, der Fislus 
als Berechtigter (Kreditor) in Erscheinung. Hieraus folgt, daß die Sonderrücklage nich!L 
der Einkommenstener unterliegl. 
15. Rücklage und Einkommensteuer. 
a) Pr Finanzminister, Genoss Bl. 16 311 .. erwidere ich ergebenst, daß ich die Vor- 
sivenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen angewiesen habe, bei solchen 
eingetragenen Genossenschaflen von der Einreichung der Geschäftsberichte und weiterer 
uUnterlagen, abzusehen, bei denen sich aus den vorzulegenden Bilanzen ohne weiteres 
ergibt, daß die Voraussetzungen für die Bildung einer Sonderrücklage nach den Vor- 
schriften des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne 
nicht gegeben sind. 
b) Sin ienis a. a. O. 114. Ob die Rücklage der Einkommensteuer unterliegt, richtet 
sich nach dem einzelstaatlichen Sleuergesetz. Für Preußen ist die Frage nach § 15 Abs. 1 
EiniSG. zu bejahen. 
e) Samson, Holdheims MSchr. 16 162. Die Sonderrücklage ist einkommensteuerfrei; 
infolge der Entziehung der Verfügungsgewalt über die Rücklage kann in dieser nicht mehr 
eine Vermögensmehrung im steuerrechtlichen Sinne gefunden werden; ebenso BauersZ 
10 263. 
d) Zimmermann a. a. O. 4. Die Sonderrücklage stellt keineswegs einen der Ge. 
sellschaft schon durch das Geseh weggenommenen Teil des llberschusses oder eine schon. 
entstandene Steuerschuld dar, sondern sie wird nur gesperrt zugunsten eines Steueran- 
spruchs, der erst auf Grund des künftigen Kriegsgewinnsteuergesetzes möglicherweise ent- 
stehen wird. Erst mit der späteren Hingabe der angeschafften Schuldverschreibungen an 
Zahlungsstatt scheidet der bisherige Uberschußanteil aus dem Vermögen der Gesellschaft 
aus. Wird die Kriegsgewinnsteuer später auf solche Weise bezahlt, so wird sich in diesem 
Jahr der Uberschuß um den bezahlten Betrag niedriger berechnen, gleichviel, ob die Zah- 
lung aus Betriebsmitteln erfolgt oder auf Reservekonto gebucht wird. Wird der bezahlte 
Betrag an der unter den Reservekonten auf der Passivseite der letzten Bilanz erscheinenden 
Sonderrücklage abgeschrieben, so mindern sich für dieses Geschäftsjahr infolgedessen die 
steucrbaren Zuweisungen zum Reservevermögen. Denn wenn in einem und demselben 
Jahr bei einer zu den Reservefonds zählenden Passivposition Zuschreibungen, bei einer 
anderen solchen Position Abschreibungen erfolgen, bilden nur die um die Abschreibungen 
geminderten Zuschreibungen einkommensteuerpflichtige Zuweisungen zum Reservever- 
mogen der Gesellschaft. Die Abschreibung der Sonderrückstellung wegen der Bezahlung 
der Kriegsgewinnsteuer wird hiernach bei derjenigen Einkommensteuerveranlagung be- 
rücksichtigt, welcher die die Abschreibung aufweisende Bilanz zugrunde liegt. Würde schon 
wegen der Bildung der Sonderrücklage ein Abzug an dem steuerbaren Einkommen der 
Gesellschaft gemacht, so würde die Kriegsgewinnsteuer bei der Besteuerung der Gesell- 
chaft zweimal zum Abzug zugelassen. 
e) Keil, Die Sonderrücklage für Kriegsgewinnsteuer bei der Veranlagung zur Ein- 
lommensleuer, Pr VerwBl. 37 392. Die Sonderrücklage unterliegt der Einkommensteuer 
lausführliche Beweisführung für die GmbH. und die A.); ebenso Stier--Somlo (2) 108, 
Blum, Kriegsgewinnsteuer und A., Arch Soz Wiss. 41 794, Steuer A. v. 13. März 16, 
Nenner Leipz B. 16 853. 
1) Norden BerlT#. 2. Oktober 16 Nr. 541 Abensdausg. Es kommt darauf an, ob 
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. B. 8. 20
	        
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