Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

306 D. Finanzgesetze. 
die Steuerrücklage den Charakter cines Reservefonds im Sinne des 5 15 des Eink Steuer# 
trägt. Ihre Eigenschaft als Rücklage gemäß § 237 und § 245 HGB. sleht außer Zweifel 
Dagegen kann die Sonderrücklage, oder genauer die Rückstellung des Betrages, der für 
die demnächst fällig werdende Steuer beansprucht wird, nicht als Vermögensmehrung 
angesehen werden; diese aber hal der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des §& 15 resfen 
wollen. Das O##. hat freilich im Jahre 1893 dahin entschicden, „daß die bilanzmäßioe 
Rücklage eines Geldbetrages aus den UÜberschüssen einer AG. zur Deckung einer demnächt 
zu erwartenden besonderen Ausgabe als Bildung eines Reservesonds gelic“. Einwandsrei 
ist diese Ansicht aber nicht, und es können sich eigenartige Komplikationen ergeben, wenn 
eine kriegssteuerpflichlige Gesellschaft von dem ihr in 3 31 Abs. 4 des KStG. eingeräumten 
Recht Gebrauch macht und Vorauszahlungen auf die noch nicht veranlagte Abgabe leistet. 
Da soiche Vorausbezahtungen unmitterbar zu Lasten des Jahresgewinnes gehen könnien 
und dementsprechend die Rücklage niedriger zu dotieren wäre, oder auch völlig ausfiele 
so würde hier die Veranlagung zur Eink Steuer ganz oder teilweise in Fortfall kommen. 
bei der elwaigen Zurückstellung des vorausbezahlten Betrages hingegen nicht. Auf der 
anderen Seile muß zugegeben werden, daß es nicht etwa angängig wäre, die ganze Kriegs- 
steuerrücklage als steuerfrei zu erklären; denn sic ist in vielen Fällen höher als das wirkliche 
Steuererfordernis. 
Dem Sinne des §5 15 würde es jedenfalls mehr entsprechen, wenn der Berrag, dor 
als Kriegssleuer zu zahlen ist, gleichviel ob er unmittelbar zu Lasten des Gewinnes verbucht 
ist oder der Rücklage entnommen wird, von der Staats- und Kommunaleinkommonsteuer 
sowie der Gewerbeste uer freigestellt wäre. 
Auders als bei der AMG. und den ihr im §& 1 des preußischen Eink Steuer G. gleich- 
gestellten juristischen Personen liegen die Dinge für die G. m. b. H. Ihr steuerpfuchiges 
Einkommen wird nicht nach den Grundsätzen für die übrigen steuerpflichtigen nichtphy- 
sischen Personen berechnet, sondern als Eink. der G. m. b. H. gilt der erzielte Geschäfts- 
gewinn. Dieser aber wird nach den Vorschriften festgestellt, die für oie Ermittlung des 
Eink. aus Handel und Gewerbe physischer Personen gellen. Da die letzteren nicht die 
Berechtigung zum Abzug der Kiegssteuerabgabe haben, müssen auch die Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung die Ausgaben für die Kriegssteuer ihrem einkommensteuer- 
pflichtigen Gewinn hinzurechnen. Das heißt, es wird das, was das Reich fortgesteuert 
hat, von den Bundesstaalen noch einmal versteuert. Das ist eine Härte, die besonders 
dann beseitigt zu werden verdient, wenn die Steuerbehörden die Kriegssteuerrücklagen 
der Aktiengesellschaften freilassen; aM. hinsichtlich der Gmbb.: GmbH## 316 14. 
g) Buck a. a. O. 121. Hachen burg gründet seine Ansicht darauf, daß die Sonder- 
rücklage in Wirklichkeit nicht mehr der Gesellschaft, sondern dem Reiche gehöre, daß sie 
also lediglich eine vorweggenommene Schuld an das Reich sei. Wenn man aber berück- 
sichtigt, daß die Rücklage lediglich zu Sicherungszwecken geschaffen ist und daß sich über- 
haupt erst später herausstellt, ob und in welcher Höhe ein entsprechender Steuerbetrag 
an das Reich zu zahlen ist, so muß man zum wenigsten für Preußen anerkennen, daß sie 
der staatlichen Einkommensteuer unlerworfen ist, zumal das Oberverwaltungsgericht im 
Gegensatz zu den ursprünglichen Anordnungen des Finanzministers sogar die Rückstel- 
lungen für die Talonsteuer als einkommensteuerpflichtig erklärt hat (O# G. 16 252, . a. 
Bankarchiv 13 363). 
16. Uber die Frage der Tanliemepklichtigleit s. 1 1 zu # 3. 
89. 
Die persönliche Haftung des Vorstandes. 
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 2, 257.) 
4. Sintenis a. a. O. 120. Gesährdung liegt nicht schon dann vor, wenn die Rück- 
lage nicht richtig berechnet oder gebildet ist, sondern nur dann, wenn die Gesellschaft später 
zur Aufbringung der richtig berechneten Steuer nicht mehr in der Lage ist. 
5. Stier-Somlo, &KS1. 285. 50 v. H. des Mehrgewinns werden fast niemal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.