306 D. Finanzgesetze.
die Steuerrücklage den Charakter cines Reservefonds im Sinne des 5 15 des Eink Steuer#
trägt. Ihre Eigenschaft als Rücklage gemäß § 237 und § 245 HGB. sleht außer Zweifel
Dagegen kann die Sonderrücklage, oder genauer die Rückstellung des Betrages, der für
die demnächst fällig werdende Steuer beansprucht wird, nicht als Vermögensmehrung
angesehen werden; diese aber hal der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des §& 15 resfen
wollen. Das O##. hat freilich im Jahre 1893 dahin entschicden, „daß die bilanzmäßioe
Rücklage eines Geldbetrages aus den UÜberschüssen einer AG. zur Deckung einer demnächt
zu erwartenden besonderen Ausgabe als Bildung eines Reservesonds gelic“. Einwandsrei
ist diese Ansicht aber nicht, und es können sich eigenartige Komplikationen ergeben, wenn
eine kriegssteuerpflichlige Gesellschaft von dem ihr in 3 31 Abs. 4 des KStG. eingeräumten
Recht Gebrauch macht und Vorauszahlungen auf die noch nicht veranlagte Abgabe leistet.
Da soiche Vorausbezahtungen unmitterbar zu Lasten des Jahresgewinnes gehen könnien
und dementsprechend die Rücklage niedriger zu dotieren wäre, oder auch völlig ausfiele
so würde hier die Veranlagung zur Eink Steuer ganz oder teilweise in Fortfall kommen.
bei der elwaigen Zurückstellung des vorausbezahlten Betrages hingegen nicht. Auf der
anderen Seile muß zugegeben werden, daß es nicht etwa angängig wäre, die ganze Kriegs-
steuerrücklage als steuerfrei zu erklären; denn sic ist in vielen Fällen höher als das wirkliche
Steuererfordernis.
Dem Sinne des §5 15 würde es jedenfalls mehr entsprechen, wenn der Berrag, dor
als Kriegssleuer zu zahlen ist, gleichviel ob er unmittelbar zu Lasten des Gewinnes verbucht
ist oder der Rücklage entnommen wird, von der Staats- und Kommunaleinkommonsteuer
sowie der Gewerbeste uer freigestellt wäre.
Auders als bei der AMG. und den ihr im §& 1 des preußischen Eink Steuer G. gleich-
gestellten juristischen Personen liegen die Dinge für die G. m. b. H. Ihr steuerpfuchiges
Einkommen wird nicht nach den Grundsätzen für die übrigen steuerpflichtigen nichtphy-
sischen Personen berechnet, sondern als Eink. der G. m. b. H. gilt der erzielte Geschäfts-
gewinn. Dieser aber wird nach den Vorschriften festgestellt, die für oie Ermittlung des
Eink. aus Handel und Gewerbe physischer Personen gellen. Da die letzteren nicht die
Berechtigung zum Abzug der Kiegssteuerabgabe haben, müssen auch die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung die Ausgaben für die Kriegssteuer ihrem einkommensteuer-
pflichtigen Gewinn hinzurechnen. Das heißt, es wird das, was das Reich fortgesteuert
hat, von den Bundesstaalen noch einmal versteuert. Das ist eine Härte, die besonders
dann beseitigt zu werden verdient, wenn die Steuerbehörden die Kriegssteuerrücklagen
der Aktiengesellschaften freilassen; aM. hinsichtlich der Gmbb.: GmbH## 316 14.
g) Buck a. a. O. 121. Hachen burg gründet seine Ansicht darauf, daß die Sonder-
rücklage in Wirklichkeit nicht mehr der Gesellschaft, sondern dem Reiche gehöre, daß sie
also lediglich eine vorweggenommene Schuld an das Reich sei. Wenn man aber berück-
sichtigt, daß die Rücklage lediglich zu Sicherungszwecken geschaffen ist und daß sich über-
haupt erst später herausstellt, ob und in welcher Höhe ein entsprechender Steuerbetrag
an das Reich zu zahlen ist, so muß man zum wenigsten für Preußen anerkennen, daß sie
der staatlichen Einkommensteuer unlerworfen ist, zumal das Oberverwaltungsgericht im
Gegensatz zu den ursprünglichen Anordnungen des Finanzministers sogar die Rückstel-
lungen für die Talonsteuer als einkommensteuerpflichtig erklärt hat (O# G. 16 252, . a.
Bankarchiv 13 363).
16. Uber die Frage der Tanliemepklichtigleit s. 1 1 zu # 3.
89.
Die persönliche Haftung des Vorstandes.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 2, 257.)
4. Sintenis a. a. O. 120. Gesährdung liegt nicht schon dann vor, wenn die Rück-
lage nicht richtig berechnet oder gebildet ist, sondern nur dann, wenn die Gesellschaft später
zur Aufbringung der richtig berechneten Steuer nicht mehr in der Lage ist.
5. Stier-Somlo, &KS1. 285. 50 v. H. des Mehrgewinns werden fast niemal-