308 D. Finanzgesegze.
Bundesstaat hiernach in Betracht kommt, so ist behufs Einholung einer Entscheidun
des Bundesrats durch Vermittlung des Vorsitzenden der Verufungskommission an
den Finanzminister zu berichten (& 6 des Gesetzes, § 2 Bund-A.).
Als Ausland gelten auch die deutschen Schutzgebiete.
Sonstige juristische Personen.
Art. 3. Nach 5 10 des Gesetzes ist der Bundesrat ermächtigt, die Vorschriften
des Gesetzes auf andere juristische Personen des bürgerlichen Rechts als die im #1
des Gesetzes bezeichneten auszudehnen. Bis zum 1. Juni 1916 hat der Vorsitzende
der Berufungskommission dem Finanzminister zu berichten, ob und welche juristische
Personen seines Bezirkes hierfür in Betracht kommen.
In Frage kommen nur juristische Personen des bürgerlichen Rechts, die eine
auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, dagegen nicht juristische Personen des
öffentlichen Rechts.
Befreiungen.
Art. 4. Gemäß § 7 des Gesetzes sind inländische Gesellschaften, die nach der
Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, von
der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage befreit. Darauf gerichtete
Anträge sind mit gutachtlichen Außerungen des Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission und des Vorsitzenden der Berufungskommission dem Finanzminister
zur Herbeiführung der Entscheidung des Bundesrats einzeln vorzulegen. Die
Vorlage hat zu unterbleiben, wenn sich ohne weiteres übersehen läßt, daß ein
Mehrgewinn im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt.
Listenführung, öffentliche Aufforderung.
Art. 5. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission fertigt alsbald ein Ver-
zeichnis aller in seinem Bezirk vorhandenen nichtphysischen Personen an, welche
den Vorschriften des Gesetzes unterliegen. Das Verzeichnis hat besondere Spalten
für
die Firma,
den Ort des Gewerbebetriebes und den Sitz der Gesellschaft,
den Tag des Eingangs der Abschlüsse usw.
zu enthalten sowie eine weitere Spalte, in der stattgehabte Erörterungen, sestge-
setzie Strafen, Angaben, ob die Gesellschaft als gemeinnützige anerkannt ist, und
andere nolwendige Vermerke aufzunehmen sind.
Der Vorsitzende übersendet jeder dieser Gesellschaften durch die Post als
Drucksache — einen Abdruck der vom Finanzminister im Reichs= und Staatsanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung vom 11. Februar 1916.
Wegen der Aufforderung der im Art. 3 bezeichneten Personen ergeht beson-
dere Bestimmung.
Wiederholte Aufforderung zur Einreichung der Abschlüsse unter
Strafandrohung.
Art. 6. Bleibt eine Gesellschaft mit der Einreichung der Abschlüsse usw. im
Verzuge, so hat der Vorsitzende der Veranlagungskommission den verantwortlichen
Leiter der Gesellschaft unter Androhung einer angemessenen Geldstrafe (§ 2 Abs.
Bund-A.) aufzufordern, binnen einer Frist von 14 Tagen seinen Verpflichtungen
zu genügen. Bleibt diese Aufforderung fruchtlos, so ist die Strafe festzusetzen
und die Aufforderung mit erneuter Strafandrohung zu wiederholen.
Verwaltungsstrafver fahren.
Art. 7. Die Geldstrafen des Art. 6 sind Zwangsstrafen, die so lange zu wieder
holen sind, bis der Betroffene seinen Verpflichtungen nachkommt. Ausgesprochene