Ges. üb. vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24.Dez. 1915. 309
Strasen können ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Ausfertigungen
dieser Straffestsetzungsverfügungen unterliegen nicht der Stempelpflicht.
Die Androhung und Festsetzung der Geldstrafen erfolgen durch die Vor-
sitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen. Gegen deren Ent-
scheidungen steht den Betroffenen innerhalb 14 Tagen die Beschwerde an die Vor-
sienden der Einkommensteuer-Berusungskommissionen ossen. Gegen die Ent-
scheidungen der Vorsitzenden der Berufungskommissionen ist innerhalb 14 Tagen
die Beschwerde an den Finanzminister zulässig.
Die Erhebung, Kontrolle und Berechnung der Strafen und Kosten hat nach
Anleitung der Anweisung vom 16. März 1895 und der Verfügung vom 2. April
1904 — II. 59 — (bei Tit. 8 des Etats von der Verwaltung der direkten Steuern)
zu erfolgen.
Prüfung der Abschlüsse.
Art. 8. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission unterzieht die Ab-
schlüsse (Bilanzen usw.) einer eingehenden Prüfung dahin, ob der Geschäftsgewinn
nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger kauf-
männischer Buchführung (5F 3 des Gesetzes) ermittelt worden und die Bildung
der Sonderrücklage den Vorschriften des Gesetzes entsprechend erfolgt ist.
Unter den gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3 des Gesetzes sind nicht
steuerrechtliche Vorschriften, sondern die bürgerlich-rechtlichen (handelsrechtlichen)
Vorschriften zu verstehen.
Iusbesondere bedarf es der Prüfung, ob die gemachten Abschreibungen ledig-
lich einen angemessenen Ausgleich für eingetretene Wertverminderungen dar-
stellen oder nicht darüber hinaus als Rücklagen anzusehen sind, die dem Geschäfts-
gewinne zuzusetzen sind. Soweit stille Rücklagen aus früheren Jahren in einem
Kriegsgeschäftsjahre realisiert werden, bilden sie Gewinne dieses Kriegsgeschäfts-
jahrs.
Fehlende Unterlagen sind von der Gesellschaft einzufordern, auftauchende
Bedenken durch Verhandlung mit dem Leiter der Gesellschaft auszuklären.
Strafen gegen Zuwiderhandlungen.
Stellt sich heraus, daß eine Gesellschaft den Vorschriften des Gesetzes über die
Bildung oder Verwaltung der Sonderrücklage vorsätzlich oder fahrlässig zuwider-
gehandelt und dadurch die Erhebung der Kriegsgewinnsteuer gefährdet hat, so
sind die entstandenen Verhandlungen durch Vermittlung des Vorsitzenden der
Berusungskommission — an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung des Straf-
versahrens abzugeben (5 9 des Gesetzes). "
Überwachung des Verfahrens.
Art. 9. Der Vorsitzende der Berufungskommission hat die ihm obliegende
Uberwachung der Amtstätigkeit des Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veran-
lagungskommission auf dem Gebiete der Staatssteuerveranlagung auch auf die
Ausführung des vorliegenden Gesetzes zu erstrecken.
Er ist befugt, die dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission in diesen
Vorschriften zugewiesenen Obliegenheiten für einzelne Bezirke oder einzelne Ge-
sellschaften ganz oder teilweise selbst zu übernehmen.
Verrechnung der Kosten.
Art. 10. Die Kosten für die Beschaffung der Formulare sind bei Tit. 19 (Ab-
schnitt Nr. 3) des Etats von der Verwaltung der direkten Steuern, sonstige Kosten
bei Til. 29 (Abschnitt Nr. 6) ebenda zu verrechnen.
(Gesetz 2 in Bd. 2, 260)