Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

3t0 D. Finanzgesehtze. 
3. Krĩegssteuergesetz. Vom 21. Zuni 1916. (RGBl. 561.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Steuerpflicht der Einzelpersonen. 
§ 1. Dic im & 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesegat 
S. 524 bezeichneten Personen, deren Vermögen am 31. Dezember 1916 gegen 
den Stand zu Beginn des Veranlagungszeitraums einen Zuwachs (7§ 2) oder keine 
Verminderung um mindestens zehn vom Hundert erfahren hat, haben zugunsten 
des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten. „ 
§ 2. Abgabepflichtiger Vermögenszuwachs im Sinne dieses Gesetzes ist vor. 
behaltlich der in den § 3 bis 7 dieses Gesetzes vorgesehenen Abweichungen der 
nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes festgestellte Vermögenszuwachs. 
§ 3. Von dem nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes für den 31. De- 
zember 1916 festgestellten Vermögen sind abzuziehen: 
1. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Veranlagungszeitraume 
durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß= oder Stammgutanfall, infolge Ver- 
mächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Tode: 
wegen erworben ist. Als Erwerb aus dem Nachlaß gilt auch die Abfindung für 
die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses; 
2. der Betrag einer nachweislich im Veranlagungszeitraum erfolgten Kapital. 
auszahlung aus einer Versicherung nach Absetzung des bei der Wehrbeitragsver- 
anlagung festgestellten oder des ausf den Anfang der Veranlagungszeitraums fest 
zustellenden Kapitalwerts der betressenden Versicherung; 
3. der Betrag des Vermögens, der nachweislich im Veranlagungszeitraume 
durch Schenkung oder durch einc sonstige ohne entsprechende Gegeuleistung er- 
haltene Zuwendung (Vermögensübergabe) erworben ist, soweit es sich um Zu- 
wendungen im Einzelbetrage von wenigstens eintausend Mark handelt und nicht 
ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand; 
4. Vermögensbeträge, die nachweislich aus der Veräußerung ausländischen 
Grund= und Betriebsvermögens oder sonstiger Gegenstände herrühren, die zu 
Beginn des Veranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Steuer- 
pflichtigen gehört haben. Das gleiche gilt für solche zum ausländischen Grund- oder 
Betriebsvermögen gehörige Gegenständc, die während des Veranlagungszeit- 
raums ins Inland verbracht worden sind. 
Der Abzug nach Abs. 1 Nr. 1 ist für den entsprechenden Anteil an dem Be- 
trage des Nachlaßvermögens ausgeschlossen, der abgabepflichtiger Vermögens- 
zuwachs des Erblassers gewesen wäre, wenn der Erblasser auf den Zeitpunkt seines 
Todes zu der Abgabe zu veranlagen gewesen sein würde. 
§ 4. Dem nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes für den 31. Dezember 
1916 festgestellten Vermögen sind hinzuzurechnen die Beträge, die der Steuer 
pflichlige im Veranlagungszeitraume zu Schenkungen oder sonstigen Vermögens 
übergaben (5 3 Nr. 3) verwendet hat. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind 
sorllaufende Zuwendungen zum Zwecke des standesgemäßen Unterhalts oder der 
Ausbildung des Bedachten, Zuwendungen, die auf Grund eines gesetzlichen An 
spruchs des Bedachten gemacht worden sind, Pensionen und ähnliche Zuwendungen, 
die ohne rechtliche Verpflichtung früheren Angestellten und Bediensteten gewährt 
werden, übliche Gelegenheitsgeschenke, Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen 
oder gemeinnützigen Zwecken und, sofern nicht die Absicht der Abgabeersparung 
anzunehmen ist, Zuwendungen im Werte von nicht mehr als eintausend Mark. 
Der Bedachte haftet für den Abgabebetrag, der auf den ihm zugeflossenen
	        
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