Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 311
Teil des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses verhältnismäßig entfällt. Der
Struerpflichtige kann von dem Bedachten Ersatz dieses Abgabebetrags verlangen.
g õ. Dem nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes für den 31. Dezember
1916 festgestellten Vermögen sind ferner hinzuzurechnen Beträge, die im Ver-
anlagungszeitraum in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen 5 des Be-
sitsteuergesetzes) angelegt worden sind, sowie Belräge, die im Veranlagungszeit-
raume zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall, von Edelsteinen oder
Perlen, von Kunst-, Schmuck= und Luxusgegenständen sowie von Sammlungen
aller Art aufgewendet worden sind, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen
Gegenstand fünfhundert Mark und darüber oder für mehrere gleichartige oder
zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und darüber beträgt.
Aufer in den Fällen des & 4 findet die Hinzurechnung nur statt, wenn die
im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände am Ende des Veranlagungszeitraums noch im
Vesitze des Steuerpflichtigen sind. Ist die Anlage in ausländischem Grund= oder
Betriebsvermögen erfolgt, so verringert sich die Hinzurechnung um den Betrag
einer nachweislich eingetretenen erheblichen Wertminderung.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Kunst-
werken lebender oder seit dem 1. Januar 1909 verstorbener deutscher sowie im
Deutschen Reiche wohnender Künstler.
§ 6. Bei Feststellung des Vermögensstandes am Ende des Veranlagungs-
zeitraums (5+ 1) dürfen Grundstücke, die der Steuerpflichtige erst nach dem 1. August
1911 erworben hat, zu keinem geringeren Werte als dem Betrage der Gestehungs-
fosten angesetzt werden. Von diesen sind die durch Verschlechterung entstandenen
Weriminderungen abzuziehen.
§ 7. Die Abrundung auf volle Tausende (& 28 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes)
erfolgt erst nach Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen gemäß den
&3 bis 5 dieses Gesetzes. v
8 8. Die Abgabe vom Zuwachs wird nur erhoben, wenn der nach diesem
Gesetze festgestellte Vermögenszuwachs den Betrag von dreitausend Mark und
das Vermögen am 31. Dezember 1916 den Gesamtwert von zehntausend Mark
überstcigt.
Beträgt das Vermögen am 31. Dezember 1916 nicht mehr als fünfzehn-
tausend Mark, so unterliegt der nach Abs. 1 abgabepflichtige Vermögenszuwachs
nur insoweit der Abgabe, als durch ihn ein Vermögensbetrag von zehntausend
Mark überschritten wird.
§ 9. Die Abgabe beträgt:
1. von dem Vermögenszuwachs
für die ersten 10000 Mark des Vermögenszuwachses 5 v. Hundert,
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23. von dem nach dem Besitzsteuergesetze für den 31. Dezember 1916 festge-
kellten Vermögen, insoweit es neunzig vom Hundert des für den Beginn des
Veranlagungszeitraums festgestellten Vermögens übersteigt und insoweit es weder
der Besitzsteuer noch der Abgabe nach Nr. 1 unterliegt. 1 vom Hundert.