Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

312 D. Finanzgesetze. 
Von der Abgabe nach Nr. 2 sind besreit Vermögen, die zwanzigtausend Mart 
nicht übersteigen. Abgabebeträge unter zehn Mark werden nicht erhoben. 
§ 10. Bei Steuerpflichtigen, die Gesellschafter einer inländischen Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung sind, bleibt derjienige Abgabebetrag (§ 9 Nr. 1) zur dälfe 
unerhoden, der verhältnismäßig auf den Vermögenszuwachs in Höhe des der 
Beteiligung entsprechenden Betrags des abgabepflichtigen Mehrgewinns der Ge- 
sellschaft entfällt. Der unerhoben bleibende Abgabebetrag darf jedoch nicht höher 
sein als der verhältnismäßige Betrag der Gesellschaftsabgabe. 
Abs. 1 findet nur Anwendung 
1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte 
des Stammkapitals besitzen, sowie auf Gesellschafter, die zueinander im 
Verhältnis von Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie, von Ge- 
schwistern oder Erben von Geschwistern stehen und zusammen Geschäfts- 
anteile in Höhe von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen 
in beiden Fällen vorausgesetzt, daß während der ganzen Dauer der Kriegs- 
geschäftsiahre das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft dreihunder!. 
tausend Mark nicht überstiegen hat, 
2. auf Gesellschafter, die vor dem 1. August 1914 als Geschäftsführer oder 
Prokuristen der Gesellschaft bestellt waren und aus dieser Stellung bis 
zum Schlusse des letzten Kriegsgeschäftsjahrs nicht ausgeschieden sind, es 
sei denn infolge Ablebens oder Krankheit, sowie auf Gesellschafter, die 
Ehegatten oder Erben solcher Personen sind, wenn diese Gesellschafter in 
beiden Fällen allein oder zusammen Geschäftsanteile in Höhe von min 
destens der Hälste des Stammkapitals besitzen. 
§ 11. Der Inhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stammguts ist be- 
rechtigt, den Betrag der Abgabe, der auf eine Vermehrung des Lehens-, Fideifom- 
miß= oder Stammgutvermögens entfällt, aus diesem Vermögen zu entnehmen und 
zu diesem Zwecke über das Vermögen selbständig zu verfügen. Ist eine Aussichts- 
behörde vorhanden, so ist ihre Genehmigung zu der Verfügung erforderlich. 
§ 12. Die Pflicht zur Entrichtung der nach diesem Gesetze geschuldeten Ab- 
gabe entfällt nicht dadurch, daß ein Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 1917 
seinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgibt. 
Hat die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts den Wegsall 
der Steuerpflicht nach dem Besitzsteuergesetze zur Folgc, so ist der der außerordenl= 
lichen Abgabe unterliegende Vermögenszuwachs mit der Maßgabe festzustellen, 
daß der Veranlagungszeitraum statt mit dem 31. Dezember 1916 mit dem zZeit- 
punkt der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts abläuft. 
Der Steuerpflichtige hat vor Verlegung seines Wohnsitzes oder Aufenthalts 
in das Ausland für die geschuldete Abgabe Sicherheit zu leisten. Die Steuer- 
behörde bestimmt den Betrag der Sicherheit und ist berechtigt, diesen Betrag nach 
den für die Einziehung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beizutreiben. 
Das gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, 
daß der Steuerpflichtige auf andere Weise, insbesondere durch Verbringung von 
Vermögen ins Ausland, die Erhebung der Abgabe gefährdet. 
Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender Steuerpflichtiger 
die Veranlagung der außerordentlichen Abgabe dadurch, daß er eine Steuerer- 
klärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann sein im Inland befindliches Vermögen 
mit Beschlag belegt werden. 
Im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten dic deutschen Schutzgebiete als Inland. 
Steuerpflicht der Gesellschaften. 
§ 13. Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Mktien, 
Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, sofern
	        
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