maßgebend waren, sind auch bei der Berechnung des auf den inländischen Betrieb
n Teiles des Mehrgewinns anzuwenden. Wo eine Einkommensteuer
hat die Landesregierung entsprechende Vorschriften zu erlassen.
8 21. Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften bei einem Mehr-
entfallenden Tei
nicht eingeführt ist,
gewinn im Jahresdurchschnitt von
mehr als 20000 bis zu 40000
· 40000
12
*"n
Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916.
7#
nicht mehr als 20000 Mark 10 vom Hundert des Mehrgewinns,
77
» » » « 60000 r 14 *½ ö5: — »
» » 60000 » » 80000 71 16 7“ r1 r 1#
„ 5% 80000 br %r 100000 7 18 t- 77 7 „
½ 100000 “ „*„ 120000 7, 20 ti "5 ½ J57
5 5% 120000 7 ½ 140000 7, 22 7 7“ „½% e-
» » 140000 ?7- 7 160 000 77 24 77 ö5: *n 5“
132 1- 160000 1 " 180000 # 26 7“ . ir 77
# 5% 180000 1--- 200000 75 28 7“ # ½ 7
5„ 6% 200 000 7½ 77 250 000 77 30 77 77 7“ /r·
6„ J7 250000 7' 1½ 500000 7 40 7 7“ 7 7
500000 . . .... 4% „ „ „ »
§19Abs.4findetAnwendung.
§22.DicAbgabewirdvondenGescllschafteninsoweitnichterhoben,als
sie verhältnismäßig auf Gewinnbeträge entfällt, die zu ausschließlich gemein-
nützigen Zwecken bestimmt worden sind und deren dauernde Verwendung zu solchen
Zwecken gesichert ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, wird nach
näherer Bestimmung des Bundesrats im Verwaltungsweg entschieden.
Die Abgabe wird serner auch insoweit nicht erhoben, als sie den Betrag der
nach den Vorschriften des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteue-
rung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 zu bildenden Sonderrücklage
übersieigt.
"bbl 2 gilt insoweit nicht, als bei der Bildung der Sonderrücklage Abschrei-
bungen, die gemäß & 3 Satz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 als Bestand-
teil des Geschäftsgewinns eines Kriegsgeschäftsjahrs anzusehen waren, unberück-
sichligt geblieben sind.
§ 23. Die Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats auch von den
anderen juristischen Personen zu entrichten, auf die der Bundesrat die Vorschriften
des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 ausgedehnt hat.
#§# 24. Der Reichskanzler kann zum Zwecke der Vermeidung einer Doppelbe-
steuerung durch das Reich und durch außerdeutsche Staaten mit Zustimmung des
Bundesrats Anordnungen treffen, die von den gesetzlichen Vorschriften über die
Feststellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns abweichen.
Gemeinsame Vorschriften.
8 25. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die
lür die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden.
Sopweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des
Vesitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend
für die Veranlagung der Kriegsabgabe.
Der Bundesrat bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung der Kriegs-
abgabe der Bundesfürsten zuständigen Behörden.
§ 26. Außer den zur Abgabe einer Besitzsteucrerklärung Verpflichteten haben
alle Einzelpersonen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis 31. De-
zember 1916 um mehr als dreitausend Mark auf mindestens elftausend Mark er-
höht hat, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung zum Zwecke der