Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 317
des Deutschen Reichs zum Nennbetrag und die viereinhalbprozentigen Schatz-
anweisungen dieser Kriegsanleihen zu einem vom Reichskanzler festzusetzenden
und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt angenommen.
§ 33. Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines Abgabepflichtigen
wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die
geeignet sind, eine Verkürzung der Abgabe herbeizuführen, wird mit ciner Geld-
strafe bis zum fünffachen Betrage der gefährdeten Abgabe bestraft.
§ 34. In den Fällen des § 33 kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis
eu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe auch auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
in der Absicht, die Abgabe zu hinterziehen, gemacht worden sind, und wenn der
Abgabebetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gefährdet
worden ist, mindestens fünfhundert Mark ausmacht oder wenn der Abgabepflichtige
oder der Vertreter des Abgabepflichtigen Vermögen vom Inland ins Ausland
verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen.
Bei einer Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten Art kann im Urteil
angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteillen öffentlich
bekanntzumachen ist.
Besteht der Verdacht, daß eine Steuergefährdung der im Abs. 1 bezeichneten
Art vorliegt, so hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatsanwalt-
schaft abzugeben. Ist der Steuerpflichtige abwesend (§ 318 der Strafprozeßord-
nung), so kann gegen ihn nach Maßgabe der & 320 bis 326 der Strafprozeßord-
nung verhandelt werden. Findet die Staatsanwaltschaft in einer an sie abge-
gebenen Sache, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie die
Sache zur weiteren Erledigung im Verwaltungsstrafverfahren an die Verwal-
tungsbehörde abgeben.
§ 35. Die Vorschriften der §§ 78 bis 83 des Besitzsteuergesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.
§ 36. Der Bundesrat kann zur Vermeidung besonderer Härten auf Antrag
cines Steuerpflichtigen einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Ab-
gabe befreien oder eine anderweite Berechnung des Vermögenszuwachses oder
Mehrgewinns bewilligen.
Schlußvorschriften.
§* 37. Die Bundesstaaten erhalten für die Veranlagung und Erhebung der
Abgabe eine Entschädigung von ½ vom Hundert ihrer Roheinnahme.
§ 38. Die Einnahme aus der Kriegsabgabe ist ausschließlich zur Abminde-
rung der Reichsschuld zu verwenden, soweit sie nicht nach dem Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1916 (Kapitel 17b der Einnahmen des ordentlichen Etats)
zum Ausgleich des Ausfalls bei anderen Einnahmekapiteln erforderlich ist.
§ 39. Im § 20 des Besitzsteuergesetzes werden die Worte „mit der Maßgabe,
daß Abweichungen .. zu berücksichtigen sind“ gestrichen.
Dem s 20 des Besitzsteuergesetzes wird als Satz 2 hinzugefügt:
„Ist im Wege des aus Billigkeitsrücksichten gewährten gänzlichen oder
teilweisen Erlasses des rechtskräftig veranlagten Wehrbeitrags das Ver-
mögen anderweit ermittelt, so ist das anderweit ermittelte Vermögen
maßgebend.“
Dem § 21 Abs. 1 des Besitzsteuergesetzes wird als Satz 2 hinzugefügt:
„§ 20 Satz 2 gilt entsprechend."
Im §# 30 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes wird das Wort „Abnutzung“
ersetzt durch „Verschlechterung“. ·
Im § 77 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes wird hinter Satz 1 folgender Satz
eingeschaltet: