Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 321
nen werden darf, der ein Dermögen neu erwerben oder ein vorhandenes ver-
mebren konnte, weil seine verdienstmöglichkeiten während der Kriegszeit bessere ge-
worden sind, sein Eink. sich vergrößert hat. Die Berechtigung dieses Gesichtspuntkts
tommt auch in der Tatsache zum Ausdruck, daß die bisher in anderen Staaten getroffenen
rder eingeleiteten Maßnahmen zur Zesteuerung der Kriegsgewinne durchweg in erster
Kinic von der Einksteigerung während der Kriegszeit ausgehen. In Würdigung der
besonderen Bedeutung, welche neben der Gestaltung des Dermögens der Entwicklung,
des Eink. während der llriegszeit zukommt, ist bereits in der Begründung zum Entw.
eines Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne
für die endgültige Steuervorlage in Aussicht gestellt worden, daß auch die Verände-
rungen in den Einkverhältnissen des Steuerpflichtigen während des Krieges in der
weise berücksichtigt werden sollen, daß der Teil des abgabepflichtigen Dermögens-
zuwachses, dem ein bestimmtes Mehreink. gegenübersteht, mit einem erhöhten Abgaben-=
satze belegt wird.
bemzufolge setzt der Entw. im S§#9 zunächst einen nach der Höhe des Dermögens-
zuwachses im Wege der Durchstaffelung abgestuften Steuersatz für den abgabepfllichtigen
vermögenszuwachs schlechthin fest und sieht im 3 lo die Erhebung des doppelten Satzes
für den wermrmögenszuwachs in Köhe des Mehreink. vor. Als Mehreink. gilt nach § 11
des Entw. der Unterschied zwischen dem gemäß 12 bis 14, 5 18, 5 0 Abs. 2 zu be-
rechnenden Friedenseink. und dem gemäß 8s# 15 bis 18, 19 Abs. 1 festgestellten Kriegs-
eink. Gegenstand der Steuer bleibt zwar nach wie vor der Dermögenszuwachs, so daß
das Mehreink. nicht berücksichtigt wird, wenn und soweit ein Vermögenszuwachs nicht
vorbanden ist. Wenn und soweit aber der Vermögenszuwachs auf einer Erköhung des
kink, beruht, wird dieser letzteren, für die Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Steuerpflichtigen während und unter Einwirkung des Krieges erheblichen Catsache
ein weitgehender Einfluß auf die Höhe des Steuersatzes eingeräumt.
Dieses kombinierte System hat gegenüber einer eigentlichen und alleinigen Stener
auf das Mehreink. allerdings den Nachteil, daß das verbrauchte Mehreink. freibleibt.
Dieser Mangel wird aber durch mehrfache Dorzüge, welche die im Entw. vorgesehene
Regelung hat, aufgewogen. Eine ausschließliche Zesteuerung des Mehreink. an Stelle
der Besteuerung des Dermögenszuwachses müßte sich ebenfalls auf die lamdesrechtlichen
Einksteuerveranlagungen stützen. Die Abweichungen der einzelstaatlichen Einkstener-
gesetze sallen bei der gewählten Regelung nicht so sehr ins Gewicht, da beim Dor##den-
sein eines Dermögenszuwachses wenigstens die einfachen Sätze erhoben werden, während
bei der bloßen Zesteuerung des Mehreink. infolge jener Abweichungen bei gleichen
Verhältnissen in einem Zundesstaat eine Steuerpflicht, in einem anderen Bundesstaate
böllige Steuerfreiheit sich ergeben könnte. Die Berücksichtigung des Mehreink. kann
sodann auf höbere Eink. beschränkt bleiben, während bei einer alleinigen Besteuerung
des Mehreink. auch schon kleinere Eink. mitberangezogen werden müßten. Die Regelung
des Eniw. nimmt Räcksicht auf die Dertenerung der Lebenshaltung während der Kriegs=
jeit, da das nur den Bedarf deckende Eink. nicht zur Dermögensbildung führt; eine
bloße Besteuerung des Mehreink. könnte nicht in gleicher Weise auf den erhöhten Kebens-
bedarf Rücksicht nehmen. Bei der alleinigen Bestenerung des Mehreink. würde der
Steuerpflichtige härter getroffen werden, der zufällig vor dem liriege vorübergehend
veringere Einnahmen gehabt hat als derjenige, bei dem vielleicht ebenfalls rein zufällig
besonders günstige Verhältnisse vorlagen. Der vermehrung des Eink. können ferner
verluste an Dermögen gegenüberstehen, die den Vorteil der Einksteigerung mehr als
ausgleichen, so daß die Anknüpfung der Nriegsgewinnsteuer an die bloße Tatsache der
Einksteigerung Steuerpflichtige schwer belasten könnte, deren wirtschaftliche Leistungs-
fabigkeit in der Endwirkung nicht erhöht, sondern verringert worden ist. Durch die
vorgeschlagene Regelung werden derartige unvermeidbare Härten zu einem großen
Ceil arsgeglichen. Die Forderung der Allgemeinheit der Steuer ist endlich bei der
Vesteuerung der Uriegsgewinne in der Form der Vermögenszuwachssteuer besser
GSũthe r. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. S. 21
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