Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 323 
II. Im einzelnen. 
Ju Küdes Entw.“) & 1 des Entw. regelt zunächst die persönliche Steuerpflicht, 
indem er alle der Besitzstener unterliegenden Dersonen auch der Kriegsgewinnsteuer- 
pflicht unterwirft. Diese Regelung legt sich schon aus dem Grunde nahe, weil die Kriegs- 
gewinnbesteuerung der Einzelpersonen auf dem Besitzsteuer G. aufgebaut ist. Hinsichtlich 
der Ausländer ist der Kreis der pflichtigen Hersonen im BesitzsteuerE.. weitergezogen 
als im Wehrbeitragch. Su den „Lasten, welche zu Kriegszwecken oder infolge anderer 
außergewöhnlicher Umstände auferlegt werden“ im Sinne der in zahlreichen Handels- 
rerträgen des Deutschen Reichs enthaltenen Zestimmungen gehört die Kriegsgewinn= 
stener nicht. (Dgl. Amtliche Mitteilungen über die Suwachssteuer ufw. 1014 S. 199.) 
Es wird genügen, hier darauf hinzuweisen, daß eine ähnliche Abgabe auch in neutralen 
—Staaten, z. B. Dänemark, Schweden und Norwegen erhoben wird. 
Die besondere Abgabe (Kriegsvermögenszuwachssteuer) ist neben der Zesitz- 
steuer zu entrichten. Die Besitzsteuer bleibt also neben der Kriegsgewinnsteuer bestehen. 
der besitzsteuerpflichtige Dermögenszuwachs ist auf alle Fälle festzustellen, denn er 
bildet nach § 2 des Entw. die Grundlage für die Berechnung desjenigen Dermögens- 
zuwachses, von dem die besondere Abgabe (NMriegsvermögenszuwachssteuer) erhoben 
wird. Der Besitzsteuer unterliegen demnach insbesondere auch die im § 3 des Entw. 
ansgeführten Dermögenszuwachsbeträge, die der Mriegsgewinnsteuer nicht unterliegen. 
Bei den verhältnismäßig niedrigen Sätzen der Besitzsteuer erscheint es nicht geboten 
und im Interesse der Dereinfachung des Deranlagungsgeschäfts ist es unerwünscht, 
den der besonderen Abgabe unterliegenden Teil des Dermögenszuwachses für die 
Besitzbesteuerung auszuschalten. 
Zu K2 des Entw. (unverändert; nur hieß es statt 5s 3 bis 2: 8 3 bis 6). Nach 9 2 
des Entw. hat die Ermittlung des der besonderen Abgabe unterliegenden Dermögens- 
zuwachses von dem nach den Vorschriften des Besitzsteuerc5. festgestellten Dermögens- 
zuwachs auszugehen. Hieraus ergibt sich ohne weiteres die Berücksichtigung etwaiger 
Vermögensverluste sowie die Möglichkeit des Ausgleichs von ZHärten durch die Berück- 
sichtigung der besonderen Derhältnisse der l#riegszeit. Nach § 20 des Zesitzsteuer G. ist 
bei der Feststellung des Vermögens der gemeine Wert (Derkaufswert) seiner einzelnen 
Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei der 
Ermittrlung des gemeinen Wertes, den ein Dermögensteil am Ende des Deranlagungs- 
zeitraums hat, sind die durch den Krieg herbeigeführten besonderen wirtschaftlichen 
Verhältnisse wie die gesamte Marktlage gebührend zu berücksichtigen. Insbesondere 
ist bei der Bewertung des gewerblichen Betriebsvermögens den Einwirkungen der 
Kriegszeit sowie den mit der Uberführung in die Friedenswirtschaft zusammenhängenden 
Deränderungen der Rentabilität des Unternehmens Rechnung zu tragen. Das gleiche 
gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe und bei der Schätzung des gemeinen Wertes 
von Grundstücken. Nach F 30 des Besitzsteuer G. tritt bei Grundstücken auf Antrag des 
Steuerpflichtigen an die Stelle des gemeinen Wertes der Betrag der Gestehungskosten. 
Nach & 55 des Besitzsteuerch. gilt für Grundstücke, die der Stenerpflichtige bereits an dem 
für die Deranlagung des Wehrbeitrags maßgebenden Stichtag besessen hat, der bei der 
Veranlagung des Wehrbeltrags festgestellte Wert, also unter Umständen der Ertragswert 
am 31. Dez. 1913 als Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten. Don den 
Gestehungskosten sind nach §s 30 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuerch, die durch Abnutzung 
entstandenen Wertminderungen abzuziehen. Bei der Unwendung dieser Vorschrift wird 
den außergewöhnlichen Verhältnissen der Kriegszeit ebenfalls Rechnung zu tragen sein. 
Ju dsdes Entw. Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 22. Abzugsfähig ist der Betrag des 
) 5 1 des Em#wurfs lautete: Die in 3 11 des Besitzsteuergesezes v. 3. Juli 1913 (nGSl. S. 822) 
bezelchneten Hersonen hoben von dem in der Seit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember la#16 ent. 
Kandenen vermögenszuwachs (42) zugunsten des Reichs eine besondere Abgabe (Kriegsvermögens-= 
zuwachssteuer) zu entrichten. 
f Der Eingang des Abs. 1 lautete im Entwurf: „Von dem nach den vorschriften des Besihsteuer= 
gesctzes feñgeslellten Vermõgenszuwachs .. ... ; sonst unverãndert. 
21.
	        
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