324 D. Finanzgesetze.
Dermögens, das aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben ist.
HBierunter fällt nicht der Erbschaftskauf (K 2371 ff. Zech B ). Ein nicht geltend gemachter
Anspruch auf den Hflichtteil kommt bei der Feststellung des VDermögens nach dem Zesit-
steuer-G. nicht in Betracht, ebensowenig daher für die Absetzung nach §# 5 Abf. 1 Ur i.
Die Anwendbarkeit der Vorschrift in Ar. setzt voraus, daß der Erbfall eingetreten ist.
Ein Erwerb im Sinne des 82 Ar. 1 des ErbschaftssteuerC#. oder eine Abfindung für einen
Erbverzicht (6# 2346, 2352 Be#B.) fällt unter Abs. 1 Mr. 3, nicht unter die Ur. I.
Maßgebend ist der Wert des Dermögens zur Seit des Anfalls. Abzugsfähig ist
nur der Betrag, um den der Erbe usw. durch den Erbanfall usw. wirklich bereicheri ist,
also der um die geschuldete Erbschaftssteuer gekürzte Wert des Erwerbes. Nachlaß=
gegenstände, die nicht zum steuerbaren Dermögen gehören, bleiben unberücksichtigt,
es sei denn, daß die Abzugsfäbigkeit nach Abs. 1 Mr. 4 begründet ist.
Die Bedeutung und Tragweite der Vorschrift des Abs. 2 ergibt sich aus folgendem
Beispiel:
4 ist mit einem Dermögen von 200000 M. zum Wehrbeitrage veranlagt worden.
Er stirbt am 1. Juli 1916 und hinterläßt ein stenerbares Dermögen von 500000 M.
Er wird von 2 lindern zu gleichen Teilen beerbt. Eine dritte Herson M. ist mit einem
Dermächtnisse von 50000 M. bedacht worden. Sur Seit des Todes war ein abgabe.
pflichtiger Dermögenszuwachs von 500000 M. bei einem Gesamtvermögen von 300000
Mark vorhanden; /8 des Nachlaßvermögens sind somit abgabepflichtig. Jeder der beiden
2- 225000 M.
l = 90000 M.
abziehen. A. hat nach Abzug von 7200 M. Erschaftssteuer erhalten 42 800 M. Siervon
kann er ebenfalls J/8 = 17 120 M. abzieben.
Abs. uMr. 2 (unverändert). Die Kapitalsauszahlung ist zu kürzen um den Zetrag,
mit dem der Wert der Versicherung in der Dermögensfeststellung für den Anfang des
Deranlagungszeitraums angesetzt ist.
Abs. u Nr. 31). Unter den Begriff der „ohne entsprechende Gegenleistung aus
dem Dermögen eines anderen gemachten GSuwendungen (Dermögensübergaben)" ge-
hören auch Gutsüberlassungen von Eltern an Kinder. Suwendungen von Gegenständen,
die nicht zum sleuerbaren Dermögen gehören, fallen weder unter §& 5 Abs. I Nr. 5 noch
unter &4 des Entw., wohl aber können sie unter den Voraussetzungen des #& 5 des Eniw.
dem Dermögen des Suwendenden hinzugerechnet werden. Für die Wertermittlung gilt
das zu NUr. 1 Gesagte.
Abs. 1 Nr. 4 (unverändert). Durch die Vorschrift des Nr. 8 soll der fiktive Ver-
mögenszuwachs, der aus der bloßen Umwandlung nichtsteuerbaren Dermögens in
steuerbares Dermögen Berrührt, von der Kriegsvermögenszuwachssteuer befreit werden.
Eine Umwandlung von nichtsteuerbarem Dermögen in steuerbares Dermögen
ist auch in der Weise denkbar, daß ein ausländisches Unternehmen oder Teile davon in
eine Aktiengesellschaft eingebracht werden, da die den Gegenwert bildenden Aktien
zum steuerbaren Kapitalvermögen gebören.
Zu #§#des Entw.-). Dgl. die Zegründung zu § 3 Abs. 1 Mr. 3. Der Ausdruck
„fortlanfende Juwendungen“ soll kein Gegensatz zu einmaligen Juwendungen bedeuten,
so daß nicht etwa zu prüfen ist, ob solche Fuwendungen in der Dergangenheit regel-
mäßig gewährt worden sind, oder ob die Weitergewährung in der Sukunft in Alussicht
steht. Es sollen nur solche Suwendungen nicht unter den # 4 Abs. 1 Satz 2 fallen, die
wegen ihrer BHöhe nicht mehr als laufende Ausgaben des Fuwendenden angeselen
werden können.
Der Abgabebetrag, der auf den dem Bedachten zugeflossenen Teil des abgabe-
pflichtigen Dermögenszuwachses entfällt, ist gemäß & 4 Abs. 2 nach dem auf den Gesomt-
1) Die Schlußworte „ . und nicht ein geseylicher Anspruch ... fehlten im En:wurf.
) Im Abf. 1 Satz 2 des Enzwurfs sehllen die Worte: „Juwendungen, die auf Grund eines geses
lichen Anspruchs des Bedachten gemacht worden sind.“
Erben darf daher nur ½⅜ des ererbten Dermögens, also