Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 327
iuo Satz 2 des Entw. findet Anwendung in den Fällen, in denen der Dermögens-
wachs höher ist als das Mehreink. Dann bewegen sich die Steuersätze je nach dem
Verbältnis des Mehreink. zu dem Dermögenszuwachs zwischen dem Mindestbetrag
nach 9 und dem Höchstbetrage nach § lo Satz 1. Beträgt z. B. der Dermögenszuwachs
o ooo m. und das Mehreinkommen 100 000 M., so ergibt sich folgende Berechnung:
Es wird erhoben für:
20000 M. des Dermögenszuwachses 5 v. BD. = 1000 M.,
20000 „ 2 2 6 „ . 1800 5,
50000 „ 1- 172 8 „ = 4000 „
50000 „ 1 10 „ = 5000 „
150000 UMi.
50000 M.) „ 2 K 10 „ = 10000 „
50000 „ „ 2 K 15 „ = 15000 „
looooo M. im ganzen 36800 M.
250000 M.
Zu s 11 bis 10 des Entw.). Als Mehreink. gilt nach § 11 des Entw. der Unter-
schied zwischen dem FKriedenseink. ( 12 bis 14, 5& 18, & 10 Abs. 2 des Entw.) und dem
Kriegseink. (& 15 bis 18, 3 10 Abs. 1 des Entw.).
biese Haragraphen lauteten:
K 1Au. Mis Mehreinkommen (s 10) gilt der Unterschied zmischen dem gemäß ## 12 bis 14, : 18, 1 10
Ati. ? zu derechnenden Friedenseinkommen und dem gemäh ## 15 bis 18, 5 19 Abf. 1 festgestellten Kriegs,
einkommen.
Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Caufende nach unten abgerundet.
Uncerschiedsbetröge von dreitausend Mark und darunter gelten nicht als Mehreinkommen im Sinne
de:n #l 0. Z
5 1z. Dos Friedenseinkommen berechnet sich nach cinem der Sahl der späteren Jahresveranla-=
zungen (3 13) ensprechenden Dielfachen des Jahreseinkommens vor dem Kriege.
4 13. Als Jahreseinkommen vor dem Nriege (# 12) gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit
dem der Abgabepslichtige bei der letzten allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung auf Grund
det Einkommensverbältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, zur Einkommensteuer veran-
last worden ist. "
Welche Einkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maßgebend ist, bestimmt die oberste Landes-
iinanzbthõrde im Einderständnlsse mit dem Reichskonzler.
Wenn eine rechtstrãftige Fesittlellung des Keuerpflichtigen Einkommens nicht stattfindet, so gllt
als jeögestcll#t das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Einkommen-
heuer endgltig veranlagt itl. Z
Eine im Rechtsmitteloerfahren durch Nenu= oder Nachveranlagung oder im Derwaltungswege
kerbeigeföähree Verichtigung der mahgebenden landesgesetzlichen Jahresveraonlagung ismt zu berücksichtigen.
4 1&. Uls Jahreseinkommen vor dem Kriege wird ein Betrag von zehntausend Mark angenommen,
wenn das veranlagte steuerpflichtige Einkommen (3 13) niedriger war. "
Ein Jahreseinkommen von zehntausend Mark wird ferner angenommen, wenn der Stcverpflichtige
bei der nack #4 15 maßgebenden Steueweranlagung zu einer Einkommensteuer nicht veranlagt gewesen
i. Hat jedoch der Steuerpflichtige bei Eintritt der Steuerpfliche nachweislich ein Dermögen besessen,
das bei Annahme einer Verzinsung von 5 vom Bundert einen höheren Jahresertrag abwersen würde,
ie wird dieier kôöhere Jahresertrog als Jahreselnkommen angesehen.
Hha#t der Steuerpflichtige nach dem für die Sriedensveranlagung E 13) maßgebenden Stichtag
vermögen durch einen der im 3 3 Nr. 1 und 2 bezelchneten Anfälle erworben, so kann er verlangen, daß
dem in der FJriedensveranlagung festgestellten Einkommen ein Betrag hinzugerechnet wird, der einer
lährlichen Derzinsung von 5 vom Hundert dieses Vermögens entspricht. Die Hinzurechnung erfolst für
* 0]%ô“ Saure- als Kriegsoeranlagungen (6 15) vorliegen, in denen die Erträge dieses Vermögens berück.
ichtig: sind.
* 15. Als Nriegseinkommen gilt die Summe der Jahreseinkommen, mit denen der Steuerpfllchtige
noch der letzten Friedensveranlagung (3 13) bei drei zusammenhängenden Jabresveranlagungen zur Kandes-
emfommensleuer veranlagt worden is oder veranlagt wird. . —
WelcheEinkomntenfleneweranlagungennachAbi.xmaßgebendIind,bcstimmtdieobetsteLandes-
khötdeimEinoeksiändnillemitdemseichskanzler.VieieoderdievonihkbezeichueieVehövde
nordnen, daß der Feststellung des Uriegseinkommens andere Jahresperanlagungen oder das Mehr.
einer Jahresperanlagung zugrunde gelegt werden, wenn hierdurch die Einkommensverhältnitse
Steerpflichtigen wührend der Nriegszeit zutreffender berücksichtigt werden.
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