Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 327 
iuo Satz 2 des Entw. findet Anwendung in den Fällen, in denen der Dermögens- 
wachs höher ist als das Mehreink. Dann bewegen sich die Steuersätze je nach dem 
Verbältnis des Mehreink. zu dem Dermögenszuwachs zwischen dem Mindestbetrag 
nach 9 und dem Höchstbetrage nach § lo Satz 1. Beträgt z. B. der Dermögenszuwachs 
o ooo m. und das Mehreinkommen 100 000 M., so ergibt sich folgende Berechnung: 
Es wird erhoben für: 
  
  
  
20000 M. des Dermögenszuwachses 5 v. BD. = 1000 M., 
20000 „ 2 2 6 „ . 1800 5, 
50000 „ 1- 172 8 „ = 4000 „ 
50000 „ 1 10 „ = 5000 „ 
150000 UMi. 
50000 M.) „ 2 K 10 „ = 10000 „ 
50000 „ „ 2 K 15 „ = 15000 „ 
looooo M. im ganzen 36800 M. 
  
250000 M. 
Zu s 11 bis 10 des Entw.). Als Mehreink. gilt nach § 11 des Entw. der Unter- 
schied zwischen dem FKriedenseink. (&# 12 bis 14, 5& 18, & 10 Abs. 2 des Entw.) und dem 
Kriegseink. (& 15 bis 18, 3 10 Abs. 1 des Entw.). 
  
biese Haragraphen lauteten: 
K 1Au. Mis Mehreinkommen (s 10) gilt der Unterschied zmischen dem gemäß ## 12 bis 14, : 18, 1 10 
Ati. ? zu derechnenden Friedenseinkommen und dem gemäh ## 15 bis 18, 5 19 Abf. 1 festgestellten Kriegs, 
einkommen. 
Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Caufende nach unten abgerundet. 
Uncerschiedsbetröge von dreitausend Mark und darunter gelten nicht als Mehreinkommen im Sinne 
de:n #l 0. Z 
5 1z. Dos Friedenseinkommen berechnet sich nach cinem der Sahl der späteren Jahresveranla-= 
zungen (3 13) ensprechenden Dielfachen des Jahreseinkommens vor dem Kriege. 
4 13. Als Jahreseinkommen vor dem Nriege (# 12) gilt das steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit 
dem der Abgabepslichtige bei der letzten allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung auf Grund 
det Einkommensverbältnisse, wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, zur Einkommensteuer veran- 
last worden ist. " 
Welche Einkommensteuerveranlagung nach Abs. 1 maßgebend ist, bestimmt die oberste Landes- 
iinanzbthõrde im Einderständnlsse mit dem Reichskonzler. 
Wenn eine rechtstrãftige Fesittlellung des Keuerpflichtigen Einkommens nicht stattfindet, so gllt 
als jeögestcll#t das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Einkommen- 
heuer endgltig veranlagt itl. Z 
Eine im Rechtsmitteloerfahren durch Nenu= oder Nachveranlagung oder im Derwaltungswege 
kerbeigeföähree Verichtigung der mahgebenden landesgesetzlichen Jahresveraonlagung ismt zu berücksichtigen. 
4 1&. Uls Jahreseinkommen vor dem Kriege wird ein Betrag von zehntausend Mark angenommen, 
wenn das veranlagte steuerpflichtige Einkommen (3 13) niedriger war. " 
Ein Jahreseinkommen von zehntausend Mark wird ferner angenommen, wenn der Stcverpflichtige 
bei der nack #4 15 maßgebenden Steueweranlagung zu einer Einkommensteuer nicht veranlagt gewesen 
i. Hat jedoch der Steuerpflichtige bei Eintritt der Steuerpfliche nachweislich ein Dermögen besessen, 
das bei Annahme einer Verzinsung von 5 vom Bundert einen höheren Jahresertrag abwersen würde, 
ie wird dieier kôöhere Jahresertrog als Jahreselnkommen angesehen. 
Hha#t der Steuerpflichtige nach dem für die Sriedensveranlagung E 13) maßgebenden Stichtag 
vermögen durch einen der im 3 3 Nr. 1 und 2 bezelchneten Anfälle erworben, so kann er verlangen, daß 
dem in der FJriedensveranlagung festgestellten Einkommen ein Betrag hinzugerechnet wird, der einer 
lährlichen Derzinsung von 5 vom Hundert dieses Vermögens entspricht. Die Hinzurechnung erfolst für 
* 0]%ô“ Saure- als Kriegsoeranlagungen (6 15) vorliegen, in denen die Erträge dieses Vermögens berück. 
ichtig: sind. 
* 15. Als Nriegseinkommen gilt die Summe der Jahreseinkommen, mit denen der Steuerpfllchtige 
noch der letzten Friedensveranlagung (3 13) bei drei zusammenhängenden Jabresveranlagungen zur Kandes- 
emfommensleuer veranlagt worden is oder veranlagt wird. . — 
WelcheEinkomntenfleneweranlagungennachAbi.xmaßgebendIind,bcstimmtdieobetsteLandes- 
khötdeimEinoeksiändnillemitdemseichskanzler.VieieoderdievonihkbezeichueieVehövde 
nordnen, daß der Feststellung des Uriegseinkommens andere Jahresperanlagungen oder das Mehr. 
einer Jahresperanlagung zugrunde gelegt werden, wenn hierdurch die Einkommensverhältnitse 
Steerpflichtigen wührend der Nriegszeit zutreffender berücksichtigt werden. 
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