Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

332 D. Finanzgesetze. 
vosschriften in 5 1 Abs. 1 und 5, 56 2 bis 5, 5 8 Abs. 4 des Sicherungs .., die noch dur 4 
die §5s 22 und 23 des Entw. ergänzt werden, festgestellte Mehrgewinn; val. Hierzu auch 
&5 7, 5% Abs. 1 und 2, §5 lo0 der Ausführungsbest. des Bundesrats zum SicherungsH. 
(6B1. 22). 
Die Anrechnung einer nur fünfprozentigen Derzinsung gemäß § 5 Abs. 2 bis. 
des SicherungsG. ist vielfach als eine Härte empfunden worden. Eine gewisse Ze, 
rechtigung ist den vorgebrachten Einwendungen nicht abzusprechen, da bei Annahme 
einer fünfprozentigen Derzinsung im Sinne des 5 5 des SicherunssG. nicht auch die 
verteilung einer Dividende in dieser Böhe möglich ist. Deshalb erhöht § 22 des Entw 
die fünfprozentige Derzinsung auf eine sechsprozentige. " 
Die Dorschrift im 5 23 Abs. 1 und 2 des Entw. will eine Doppelbesteuerung bei 
sogenannten Schachtelgesellschaften beseitigen und damit die Absicht verwirklichen 
welche auch die zum Entw. eines Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Ze- 
steuerung der Kriegsgewinne gestellten Anträge Nr. 121 und tar, 1 der Komm Druc#. 
verfolgten. Daß bei Mom 20. diejenigen Gewinnbeträge, welche auf die von den per. 
sönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen ent- 
fallen, von dem steuerpflichtigen Mehrgewinn ausgeschieden werden und ausschließlich 
für die Zesteuerung des persönlich haftenden Gesellschafters selbst in Betracht kommen, 
wie es §5 23 Abs. 3 des Entw. vorsieht, ist in der rechtlichen und wirtschaftlichen Ratur 
derartiger Einlagen begründet. Weitere Vorschriften über die Ermittlung des Mebr- 
gewinns, insbesondere auch über die Feststellung des Friedensgewinns (6 5 des Siche- 
rungs G.), waren nicht veranlaßt. Es ist erforderlich und ausreichend, etwa hervortretende 
  
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wenn er 10 vom Sundert, aber niche 12 vom Bundert übersteigt 20 vom Hundert des Medrgewinns 
6½%% 12 e- ½ 14 ri ½ 5 22 ½ „ "%% „ 
½ „ 12 „ 6%„ ½ % 16 2 ½ ri 24 % ½ 6½ » 
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½ 18 „ 6% ½ 6% 20 “nd 15 ½% 28 15°5 1 « 
.,20·.. .. überseigt........................ 50 „ R„ „ 
Die nach Abs. 1 festzusetzende Abgabe erhöht sich, 
wenn der duechschnittliche Geschäsesgewinn in den Iriegsgeschäftsjahren 10 vom Hundert, aber nick- 1) 
nom hundert des eingezahlten Grund= oder Stammkopitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Nrieas. 
geschãjisjahrs ausgewiesenen wirllichen Reservelontenbeträge übersteigt, 
um 10 vom Hundert ihre; Sertags, 
wenn er 15 vom Hundert, aber nicht 20 vom Hundert übersteigt, um 20 „ „ 
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Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft während der Kriegsgeschäfis- 
jahre vermehrt, so ist der Berechnung der Abgabe ein den Seitraum, innerhalb dessen die Gesellschofe mir 
dem veränderten Grund- oder Stammkapitale bestanden hat, berücksichrigender Durchschmittsdetcog des 
Grund- oder Staommikapitals zugrunde zu legen. 
#25, Ausländische Gesellschaften der im 3 1 des Gesetzes vond 24. Dezember 1915 bezeichneten Att 
haben die Abgabe von dem nach Maßgabe des §# 6 Abf. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 1013 feßgestellten 
Mehrgewinuc zu entrichten. 
26. Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften bei einem Mehrgewinne 
von nicht mehr als 50000 Mark 10 vom bHunder des Mecrgewinns, 
mehr als 50000 Mark bis zu 100000 „ 15 „ 4% “ 
II II 100 000 II s 200 000 41# 20 2 *r[ ?# *. 
# 200 000 □ — 300 000 *# 25 II II II II 
« „ 300000 „ „ „ 500000 „ 30 . % « .- 
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II II 1 000 ·000 II ’I II 2 000 000 * 40 m 1# II II 
2000000 ................... 45 » — 
527. 5le Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie den Bettag det nach 
den Vorschristen des Geseges vom 24. Dezember 1946 zu bildenden Sonderrũcdklage ũberfielgt. * 
Abf. 1 S#ili insoweit nicht, als bei der Blldung der Sonderrücklage Abschreibungen, die semäßs *t 
Sas 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 als Bestandtell des Geschäftegewinns eines Lriegsgeschöft" 
jahrs anzuschen waren, underücksichtigt geblieben sind. 
2) & 29, 29 Entw. gleichlautend mit #6# 23, 24 Ges.
	        
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