Kriegssteuergeseß vom 21. Juni 1916. 333
Härten imt wege des & 4½des Eutw. zu beseitigen; vgl. hierzu 89 Abs. 5 der Ausführungs-
be. des Zundesrats zum Sicherungsch. Das gilt auch binsichtlich der Heranziehung
der in den Kriegsgeschäftsjahren realisierten stillen Reserven ans Friedensjahren zur
Kriessgewinnsteuer- ... .
Die Uriegsgewinnsteuer ist bei inländischen Gesellschaften abgestuft einmal nach
dem perhältnis des Mehrgewinns zum eingezahlten Grund= oder Stammkapitale zu-
zuglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs vorhandenen offenen (echten)
Veseroen — ogl. &+ 11 Abs. 1 Ur. 1 des WehrbeitragEb — und weiter noch nach dem
verbältnis des ganzen Gewinns zu diesem Kapital. Eine solche Abstufung der Stener
IK jedenfalls eine gerechtere und den Herhältnissen der Gesellschaften angemessenere
ais die Abstufung nur nach der Höhe des Mehrgewinns.
Die Höhe der Steuersätze ist aus der nachstehenden Ubersicht zu entnehmen.
—.rdbS-.a
— — — .—
—— Smi
Steuerbeträge für je loco K mehrgewinn
r*ç½: wenn der durchschnittliche Geschästsgewinn eines NKriegs-=
bei gescästslahrs im Derhältmis zum eingezahlten Grund- oder
einem Stammkapital usw. beträge.
r ver brnes. Grurd- über 10 über 15 über 20über 23 über 30
" osn enitie vom ' bis 10 ois 15 v. S.]bis 20 v. H. bis 25 v. P.bis 30 v. 5.] o. 5.
anm. cder Stamm, art v. B. Steuersatz (Steuersag (SteuersatztSteuersaß I(Steuersatz
Sieal istr. beirägten des (Steuersag- Spalte 2 Spalte 2-— Spalle 22 Spalte 2= Spalte 2
lapi merpaltez. 10 v. 5. ¶ 20 v. 5. 4 30 v. 89. ao v. 5. 4 v. 6.
gewinn " = 1, fach); 12 fach 15 sach)Lfach)-1.5fach)
M 4 4 A 4
n 2 3 4 5 6 : s
weniger als 2 10 100 110 120 150 140 150
re:: tis 1 12 120 132 14# 156 168 180
„ 6. L 140 164 168 182 196 210
8. 16 160 16 192 206 224 240
1. 1o 18 180 109 216 23# 232 220
i.. . . .. 20 200 220 240 260 290 500
#13„ 117 22 220 242 264 230 8308 330
16 . 90. 24 240 262 359 512 8356 500
—.–’ZN.Pm 26 260 286 512 738 * 300
—*- 28 280 zos 356 361 392 20
2660 30 300 330 360 390 a20 450
Bei ausländischen Gesellschaften der im F1 des SicherungsG. bezeichneten Ac#
ist Gegenstand der Steuer der nach §& 6 Abs. 1 dieses Gesetzes festgestellte, also der auf der
den inländischen Geschäftsbetrieb entfallende Mehrgewinn. Bei ausländischen Gesell-
schasten ist die Abstufung der Steuer nach dem Derhältnis des Mehrgewinns und Ge-
winns zum Gesellschaftskapitale schwer durchführbar, 5 26 des Entw. begnügt sich daber
mit einer Staffelung nach der Köhe des Mehrgewinns.
Nach & 27 des Entw. ist an Kriegsgewinnsteuer nicht mehr zu zahlen als die gemäß
den Vorschriften des Sicherungs G. zu bildende Sonderrücklage beträgt. Haben also
Gesellschaften wegen der orschrift des § 1 Abs. 2 des Sicherungs G. eine Rücklage nicht
im vollen Zetrage der Hälfte des Mehrgewinns aller Kriegsgeschäftsjahre zu bilden,
so wird die Steuer nicht etwa von der gesetzlichen Sonderrücklage berechnet, sondern
von dem festgestellten Mehrgewinn und es kann jedenfalls die Sonderrücklage ganz in
Anspruch genommen werden. Die Vorschrift des &J 27 Abs. 2 ist geboten, weil die Legung
slüller Reserven durch übermäßige Abschreibungen nicht als freiwillige Rückstellung im
inne des & 1 Abs. 2 des Sicherungs G. anzusehen sein wird.
Da die unter 3 7 des SicherungsG. fallenden Gesellschaften keine Sonderrücklage
zu bilden haben, sind sie auch von der Entrichtung der Kriegsgewinnstener befreit.
Über die Steuerpflicht anderer juristischer Hersonen, auf die der Bundesrat die