Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 337
II. mit dem Suwachs on dem miändischen Grund- und Betrichsvermögen:
alle natürlichen Hersonen ohne Rücksicht auf Stüatsangehörigkeit, Wohnsitg oder Aufenthalt.
Diese Hersonen haben von dem in der FSeit vom 1. Jan. 1# bis zum 31. Dez. 16
entstandenen Vermögenszuwachs zugunsten des Reichs eine „Kriegsvermögens-
zuwachssteuer“ benannte außerordentliche Abgabe zu entrichten.
Der Haragraph wurde in der Kom. nicht angefochten und zunächst unverändert
obne Erörterung angenommen.
32. Auch der §5 2, der den Zegriff des abgabepflichtigen Vermögens-
zuwachs es im Sinne dieses Ges. definiert, beruft sich auf die Vorschriften des Besitz-
steuerG. über die Feststellung des Vermögenszuwachses unter Vorbehalt der in den
& 3 bis 6 des Entw. vorgesehenen Abweichungen davon.
-ör. diesem Haragraphen lag ein Ergänzungsantrag auf Mr. 231 der Uomm Drucks.
vor, am Schluß binzuzusetzen:
Der Kurswert der an einer deutschen Börse gehandelten Wertpapiere
& 34 des Besitzsteuer G. v. 5. Juli 15) ist nach dem Durchschnitt des Verkaufs-
werts, den diese im Monat Dezember 16 gehabt haben, vom Bundesrat
nach Anhörung der Börsenausschüsse festzusetzen.
Für Forderungen in ausländischer Währung ist der Kurswert nach dem
Stande vom 31. Dez. 16 maßgebend.
Bei Aktien ohne Börsenkurs, Kuxen, Anteilen an einer Bergwerksgesell-
schaft oder bei Anteilen einer G. m. b. H. ist der Wert gemäß 3 55 des BZesitz-
sieuerS v. 5. Juli 15 anzusetzen.
Zur Begründung dieses Antrags ging ein Abg. von der Frage aus, wie der Ver-
mögenszuwachs nach den Vorschriften des Besitzsteuerc#. festgestellt werden solle. § 34
des Besitzsteuerc## enthalte die Zestimmung, daß die Kurse v. 31. Dez. 16 für Wert-
popiere eingesetzt werden. Gegenwärtig habe man aber gar keine Börsenkurse und
werde sie voranssichtlich auch am 31. Dez. d. J. nicht bdaben. Um zu vermeiden, daß
durch Sufälligkeiten ganz falsche Kurse eingesetzt würden, schlage er daher vor, dem
Zundesrat die Befugnis zu geben, nach Anhörung der Börsenausschüsse den UKurs-
wert der an einer deutschen Börse gehandelten Wertpapiere nach dem Durchschnitt
des Derkaufswerts im Dez. 16 festzusetzen.
Der zweite Absatz des Antrags befasse sich mit dem Hroblem der ausländischen
Daluten und fordere, daß für Forderungen in ausländischer Währung der UKurswert
nach dem Stande v. 51. Dez. 16 maßgebend sein soll. Da die ausländischen Daluten
jeden Tag festgesetzt würden, so solle man im Gesetz vorschreiben, daß die amtlichen
Dalutensätze zur Anwendung kommen, weil man ja allgemein wisse, daß die jetzigen
Währungskurse nicht mehr den Zestimmungen des Wechselstempel G. entsprächen, die
früher immer als Grundlage der Umrechnung genommen wurden. Die österreichische
Wöhrung sei z. B. jetzt um 25 v. B. niedriger, die holländische um 40 v. H. höher.
Der dritte Absatz des Antrags regele nach den bisherigen Zestimmungen die A#b-
schätzung der Aktien ohne Börsenkurs und ähnlicher Hapiere.
Dieser Begründung hielt der Staatssekretär des Reichsschatzamts entgegen:
Sunächst wolle er formell bemerken, daß, wenn Dorschriften, wie sie der Antrag
im Auge habe, in den Entw. ausgenommen werden sollten, die geeignete Stelle nach
seiner Ansicht nicht der & 2 sei, sondern, da es sich um Bewertungsvorschriften handle,
eher der &6, der die einzige Bewertungsvorschrift des Entw. enthalte; noch besser aber
würden sie wohl in den & cq5 des Entw. einzuarbeiten sein, da das, was der Antrag wolle,
doch auch für die auf den 31. Dez. 16 vorzunehmende Leststellung des besitzsteuer-
pflichtigen Dermögenszuwachses gelten solle.
Was nun das Materielle der Sache anlange, so enthalte, soweit er sehen könne,
nur Abs. 1 eine Anderung der Grundsätze des Besitzsteuerch., während die Abs. 2 und 5
nur bestätigten, was bei Anwendung der Grundsätze des Besitzsteuerc-., die ja hier
Platz greifen, ohnedies eintreten müsse. Die Forderungen seien nach § 36 des Besitz-
Güthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 3. 22