Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

338 D. Finanzgesetze. 
steuerch. unter Umständen mit einem vom Temunwert abweichenden Werte einzustellen 
den sie am 51. Dez. 16 haben. Die Forderungen mit ausländischer Daluta seien danach 
gleichfalls einzustellen mit dem Werte, den sie am 51. Dez. 16 haben, und dieser Wert 
berechne sich in deutschem Gelde selbstverständlich nach dem Kurse der betreffenden 
ausländischen Daluta am 51. Dez. 16. Insofern sei nichts MNeues in dem Abs. 2 de- 
Antrags enthalten, er sei nur eine Uonsequenz der bereits im Besitzsteuer. enthaltenen 
vorschriften. 
Was den Abs. 5 anlange, so werde hier neben der im + 2 des Entw. enthaltenen 
allgemeinen Verweisung auf die Dorschriften des Besitzsteuer G. noch eine einzelne Vor, 
schrift dieses Ges. ausdrücklich für anwendbar erklärt. Mun könne man ja sagen: zuper. 
fluum non nocet. Aber bei einem solchen Ges., das überall da, wo nicht eine Abänderung 
besonders vorgesehen sei, an das BesitzsteuerG. sich anlehne, würde er allerdings gewisse 
formelle Bedenken tragen, die Bestätigung der Anwendung der Grundsägze des Besitz- 
steuerG. im einzelnen Falle ausdrücklich auszusprechen. Er glaube, man müsse daran 
festhalten, daß nur dann weitere Bestimmungen in den Entw. aufzunehmen seien 
wenn ein Derfahren eingeschlagen werden solle, das mit den Vorschriften des Besit= 
steuer#. nicht im Einklang stehe, daß aber auf die Aufnahme von orschriften zu ver. 
zichten sei, sobald diese lediglich im Sinklang mit dem im BesitzsteuerG. vorgeschriebenen 
Derfahren steben. 
Wie gesagt, enthalte der Abs. 1 eine materielle Anderung der Vorschriften des 
Besitzsteuerch. Denn nach diesem sei der Stand am 51. Dez. zugrunde zu legen, während 
nach dem Antrag zugrunde gelegt werden solle der Durchschnitt des Derkaufswerks, 
den die betreffenden Dermögensanlagen im Laufe des Dez. 16 haben. Was zweck- 
mäßiger sei, darüber könne man gewiß streiten. Er möchte aber zunächst folgendes sagen: 
Wir machen jetzt dieses Gesetz in Unkenntnis der Tatsache, ob am 1. Dez. 16 oder 
überhaupt im Dez. die Börsen wieder offen sein werden und ob offizielle Kurse no- 
tiert werden. Wir haben selbstverständlich überlegt, wie wir uns zu dieser Frage, die 
Beute noch offen ist, zu stellen haben, und haben uns dazu entschieden, zunächst einmal 
abzuwarten und die Frage in diesem Ges. nicht zu klären. Wenn der Derlauf der Dinge 
dazu führt, daß wir im Laufe dieses Jahres noch zum Frieden kommen werden und die 
Börsen im Dez. wieder offen sein werden, dann wird nach den Grundsägen des 3 32, 
des BesitzsteuerG. verfahren werden können. Wenn das nicht der Fall sein sollte, werden 
wir gezwungen sein, irgendwelche ergänzenden Maßnahmen zu treffen. Wenn im 
Monat Nov. oder am Ende d. J., wenn der RZeichstag wieder zusammentritt, sich her- 
ausgestellt haben sollte, daß die Anwendung der Grundsätze des # 3#4 des Besitzsteuer G. 
auf Grund der Tatsache, daß die Börse noch nicht wieder eröffnet ist, unmöglich wird, 
so steben wir vor der Motwendigkeit, Anordnungen zu treffen, wie mangels offizieller 
MNotierungen verfahren werden soll. Er möchte die Frage stellen, ob es zweckmäßig sei, 
der Regelung jetzt schon vorzugreifen. Es sei eine Frage zweiter Ordnung, ob statt des 
Wertes am 1. Dez. 16 der Durchschnitt des VDerkaufswerts im Monat Dez. zugrunde 
gelegt werden sollte. 
Su den nun einsetzenden Erörterungen stellte ein Mitglied den Geschäfts- 
ordnungs-Antrag, die Beratung des §6 und des § 2 zu verbinden. Die Komm. war damit 
einverstanden. Die so erweiterte Erörterung ergriff dann verschiedene Gegenstände, 
die der Bericht sachlich auseinanderzuhalten sucht. Es waren das neben dem eigenilichen 
Inhalt des Antrags Nr. 231 und seiner formalen Stellung im Gesetz: 1. die Frage der 
Börseneröffnung, 2. die Frage der unterschiedlichen Bewertung der Grund- 
stücke nach der Seit ihres Erwerbs, und 5. die Frage der einheitlichen Zewer- 
tung von Aktien eines Unternehmens durch verschiedene Deranlagungsbehäörden. 
Bei der Frage der Börseneröffnung spielte dann noch eine Nebenfrage mit hinein, 
nämlich ob am 31. Dez. lols die Kurse gewisser Wertpapiere absichtlich geworfen worden 
waren und ob ähnliche Manöver bei zukünftigen Abschätzungen zu erwarten ständen. 
Bevor der Bericht sich den Einzelbeiten zuwendet, sei hier nach einer Darlegung
	        
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