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kommen könne, auf den Juli 14 zurückzugreifen, was er aber angesichts der latsäch-
lichen Derhältnisse natürlich nicht für richtig halten würde.
Einkheitliche Bewertung gleichartiger PHapiere. Im Susammenhana
mit der Bewertung von Effekten an einem bestimmten Stichtag steht die Frage der
Vereinheitlichung der Schätzungen bei den verschiedenen Steuerveranlagungsbebörden
Ein Abg. wies darauf gin, es sei sehr unliebsam empfunden worden, daß die
verschiedenen Steuerkommissionen über den Wert von zur Besteuerung kommenden
Mtien eines und desselben Unternehmens ganz verschiedene Meinung gehabt hätten
Es handle sich dabei sowohl um Aktien ohne offizielle Motierung, wie um solche mil
Notierung an verschiedenen Börsen. Er frage daher, ob es nicht möglich sei, bei den
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz Vorsorge für eine eindeitliche Besteuerung zu
treffen. Nach seiner Ansicht müsse die Wertfestsetzung am Sitz der Gesellschaft
erfolgen und dann für alle Einschätzungen gültig sein. Der Staatssekretär gab zu
daß die angeschnittene Frage in der Tat wichtig sei; auch er betrachte es als keinen nor-
malen Fustand, wenn auf Grund des § 55 des BesitzsteuerG. eine lofale Steuerbehörde
den Kurs eines Hapiers auf etwa 160, eine andere auf 150 oder gar auf 120 festgestellt
habe. Die Frage solle geprüft werden, ob sich durch die Ausführungsbestimmungen
eine Einbeitlichkeit in der Deranlagung erzielen lasse.
An einer anderen Stelle, aber im sachlichen Husammenhang mit dieser Materie,
außerte sich der Staatssekretär des Reichsschatzamts zu der Frage der mög-
lichst einheitlichen Bewertung von Effekten noch, wie folgt: «
Bei Abs. 1 des Antrags Ar. 251 sei zweierlei zu unterscheiden, und zwar erstens
die Frage: Soll statt des 31. Dez. — einerlei, ob die Zörsen geöffnet sind oder nicht
— generell der Durchschnittswert des Monats Dezember zugrunde gelegt werden?
Die zweite Frage sei, ob der Zundesrat nach Anbörung der Börsenausschüsse für das
gLanze Reich für die verschiedenen Kategorien von Wertpapieren, die hier in Frage
kommen, einkbeitliche Kurse festsetzen solle. Am 1. Dez. 13 seien, worauf der An-
tragst. mit Recht hingewiesen habe, die Kurse, die zugrunde gelegt wurden, nicht durch-
weg einheitlich gewesen. In Berlin z. B. sei die Notierung der Berliner Börse maß-
gebend gewesen, da habe also auch in den Hublikationen der Banken ein Unterschied
nicht vorhanden sein können. Aber es habe kleine Abweichungen bei den Notierungen
an den verschiedenen Börsen in verschiedenen Orten gegeben. Frankfurt habe eine
andere Motierung als Berlin, München wieder eine andere, Hamburg wiederum eine
andere. Aber die Unterschiede hätten doch nicht irgendwie erbeblich sein können, denn
die Börsen stehen fortgesetzt in telephonischer VDerbindung und die entstehenden Diffe-
renzen werden stets sofort ausgeglichen. Er habe schon zugesagt, daß die Frage geprüft
werden solle, ob nicht eine völlige Dereinbe#itlichung möglich sei. Diese Vereinheitlichung
sei allerdings in viel höherem Maße als für die Hapiere mit Börsenkursen notwendig
für die Hapiere, die keinen Börsenkurs haben, die nicht offiziell gehandelt werden.
Da liege die Sache so, daß größere Differenzen vorkommen könnten, aber nicht deshalb,
weil wir kein einbeitliches Derfahren für das ganze Reich haben, weil wir kein einheit-
liches Steuerspstem haben. Auch innerhalb Hreußens, wo wir ja ein derartiges ein-
hbeitliches Steuerspstem haben, seien damals bei der Dermögenssteuer die Bewertungen
verschieden ausgefallen. Es werden eben bei Hapieren, die keine Börsenkurse haben,
von verschiedenen Behbörden Bewertungen vorgenommen, und diese können sehr wobl
voneinander abweichen. «
JmZufammenlxangdamitseienauchnochdieAusführnngenchStaatsiektetäks
über die ausländische Daluta angeführt. Er erklärte, daß hier die Vorschriften des
Wechselstempelgesetzes allerdings kaum angewendet werden könnten, denn die dort
ausgesprochene Zewertung beziehe sich nur auf die Frage der erstempelung und
Uonsequenzen auf andere Gesetze, bei denen nicht ausdrücklich auf das wechselstempelc.
Bezug genommen sei, könnten daraus nicht gezogen werden. Hier müsse eben & 56 des
Besitzsteuer G. eingreifen, wonach „andere Kapitalforderungen und Schulden mit dem