344 D. Finanzgesetze.
Cebenden verstanden werden, z. B. Gutsüberlassungen, Ausstattungen, Abfindungen
für Erbverzicht, Juwendungen unter Lebenden, die auf den Hflichtteil angerechnet
werden sollen, also auch Suwendungen, die unter # 2 des Erbschaftssteuer G. fallen
Die Deranlagung der Kriegsgewinnsteuer solle so erfolgen, wie wenn derartige ver.
mögensverschiebungen nicht erfolgt wären. Trotzdem halte er es, wie eingewendet
worden sei, nicht für inkonsequent, wenn in & 2 die fortlaufenden Zuwendungen beraus.
genommen seien. Dort handle es sich nicht um Dermögensverschiebungen, sondern
um Beichnisse, die, wie die sonstigen laufenden Ausgaben, aus dem Einkommen, den
lanfenden Einnahmen bestritten werden.
Im Anschluß an diese Darlegungen hob ein Abg. hervor, daß man zweierlei aus-
einanderhalten müsse: Schenkungen, durch die der Sweck des Ges. vereitelt werden
solle, und Juwendungen, die zwar „ohne entsprechende Gegenleistung“ gemacht worden
seien, zu denen aber eine gesetzliche Derpflichtung bestebe. Um diese Unterscheidung
klar hervorzuheben, schlage er vor:
Die Kommission wolle beschließen:
in § 3 Nr. 3 am Schlusse die Worte zuzufügen:
„und nicht eine gesetzlicher Anspruch auf die Fuwendung bestand.“
Nachdem ein Abg. eingewandt hatte, die Fassung dieses Antrags sei noch zu
eng, weil z. B. für die Ausstattung keine gesetzliche Derpflichtung, wohl aber eine
moralische Derpflichtung vorliege und weil auch Fälle von Alimentation hier in KFrage.
ommen könnten, die er vielleicht in der zweiten Lesung durch einen besonderen
Antrag erfassen werde, erklärte der Staatssekretär des Reichsschatzamts, daß
man die Tragweite der angestrebten Unterscheidung nicht überschätzen möge, denn das
Dermögen werde doch an einer Stelle erfaßt: wenn es nicht bei dem Schenkenden
erfaßt werde, so bei dem Beschenkten. Der Schenkende werde regelmäßig der Wohl-
h#bendere sein und einen höheren Steuersatz zu zahlen haben. Es liege im fiskalischen
Interesse, daß es möglichst bei dem Schenkenden erfaßt werde, weil es entsprechend
mehr bringe.
Was die Ausstattung oder Mitgift betreffe, so falle sie ohnedies nicht unter die
erwähnte Anregung, weil ja eine gesetzliche Derpflichtung nicht vorliege. Soweit
anderseits die Aussteuer, zu deren Gewährung eine gesetzliche Hflicht bestehe, in Möbeln,
Wäsche und dergleichen erfolge, falle sie nicht unter das Gesetz. Möbel und dergleichen
unterliegen nicht dem Besitzsteuergesetz und der besonderen Abgabe. Sie würden aus-
scheiden. Er würde vorschlagen, es bei der Fassung der Vorlage bewenden zu lassen.
Don allen Einschränkungen sei ihm die sympathischste die, welche die Einschränkung auf
den gesetzlichen Anspruch zurückschraube.
Eine besondere Frage stellte ein Abg. noch: Ob die Mitgift, die ein auslän-
discher Dater seiner nach Deutschland heiratenden Tochter gibt, in Deutschland als
Dermögenszuwachs versteuert werden müsse d Der Staatssekretär bejahte diese Frage
für das BesitzsteuercH.
Endlich wurde noch die Frage der Dersteuerung von Erbanfällen gefstreift.
Ein Abg. wies darauf hin, daß man schon bei der Generaldebatte im plenum
zum Ausdruck gebracht habe, Erbanfälle könnten nicht gleich den übrigen Dermögens-
zuwüchsen behandelt werden. Wenn sie überhaupt in den Rahmen des vorgelegten
Gesetzes einbegriffen werden sollten, dann müßten sie natürlich anders gefaßt werden.
Das hätten er und seine Freunde durch den Antrag Nr. 234 K.-D. zum Ausdruck ge-
bracht. Jedenfalls wünschten sie nicht, daß die Erbanfälle von der Besteuerung ganz
ausgenommen seien. Aber es erübrige sich, auf die Materie an dieser Stelle einzu-
gehen, da er sich vorbehalte, am Schlusse der ersten Lesung darauf zurückzukommen.
Mit dem oben erwähnten Ergänzungsantrag wurde dann § 5 angenommen.
#§ 4, der bestimmt, welche Beträge dem nach den Vorschriften des Besitzsteuer-
gesetzes für den 51. Dezember lols festgestellten Dermögen binzuzurechnen find,
wurde mit dem, der Anderung des & s entsprechenden, Susatz angenommen, daß