Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 345
eingefügt wird im Abs. 1 hinter dem Worte „Bedachten“: „Suwendungen, die auf
Grund eines gesetzlichen Anspruchs des Bedachten gemacht worden sind.“
g 5, der ebenfalls von Hinzurechnungen zum steuerbaren Dermögen handelt,
umfaßt zwei verschiedene Dinge: . Beträge, die im Deranlagungszeitraum in aus-
ländischem Grund= oder Betriebsvermögen (§& 5 des Besitzsteuer G.) angelegt worden sind;
. Beträge, die im Deranlagungszeitraum zum Erwerb von Gegenständen aus edlem
Metall, von Sdelsteinen oder Perlen sowie von Kunst-, Schmuck= und Kuxus= gegen-
ständen ausgewendet worden sind. Wenn die Anlage in ausländischem Grund= oder
Zetriebsvermögen (in der Seit vom 1. Jan. lold bis 1. Aug. 1914) erfolgt ist, so“
verringert sich die Hinzurechnung um den Betrag einer nachweislich (nach dem 1.
Aung. 1014) eingetretenen erbeblichen Wertminderung. Bei Kunstaegenständen, Ju-
welen usw. findet die Zinzurechnung nur statt, wenn die Gegenstände außer in den
gällen des § 4 (Schenkung) am Ende des Deranlagungszeitraums noch im Besitz des
Sleuerpflichtigen sind.
Die Erörterung zerfiel nach dieser Sacheinteilung des Haragraphen in zwei
Teile, von denen der eine sich auf die ausländischen Erund= und Betriebsvermögen,
der andere auf die Kunstgegenstände, Juwelen usm. bezog.
an 1. Ein Abg. machte darauf aufmerksam, daß man beim Webrbeitrag die-
jenigen Dermögensbeträge freigelassen habe, welche deutsche Kaufleute in ausländi-
schem Grund= und Betriebsvermögen angelegt haben. Dasselbe sei auch beim BZesitz-
steuer G. geschehen. Bei der jetzigen Vorlage habe man dagegen Bestimmungen ge-
troffen, daß deutsche Uaufleute solche Napitalsanlagen bei der Feststellung ihres
veemögens anrechnen müßten. Das halte er, soweit es sich um die Feststellung der
höhe des Vermögens handle, für bedenklich. Freilich schränke Abs. 2 des § 5 diese Be-
denken etwas ein. Die Zestimmungen reichten aber doch nicht aus. Denn man könne
die Anlage eines Dermögens z. B. in überseeischen Hlantagen oder Faktoreien nicht
der Anlegung eines Dermögens in Luxus= und Kunstgegenständen gleichstellen. Bei
den außerordentlich unsicheren Verhältnissen habe vielleicht ein Bamburgischer Kauf-
mann noch nach dem 1. Jan. 1914 Gelder im Ausland angelegt, von denen er infolge
des Kriegs viel verloren habe. Mun sollten Wertminderungen, die vor dem 1. Aug.
lalt eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden. Das könne er als billig nicht aner-
kennen. Andererseits seien auch Maufleute vielfach nicht in der Lage gewesen, ihre Ge-
schäfte am 1. Aug. 1914 sofort abzubrechen. Daher sollte die Zeschränkung hinsichtlich
des Seitpunkts der Anlage (1. Jan. bis 1. Aug. 1914) wegfallen und es sollte auch die
weriminderung, die schon vor dem 1. Aug. 191 eingetreten sei, berücksichtigt werden.
Er stelle daher den Antrag, in §5 5 Abs. 2 die Worte: „in der Geit vom 1. Junuar 1014
bis 1. Aug. 1014" und die Worte: „nach dem 1. Aug. 1914“ zu streichen.
Der Staatssekretär des Zeichsschatzamts machte dazu die folgenden
Ausführnngen:
Er möchte den Eindruck gar nicht aufkommen lassen, als ob durch diese Bestim-
mung irgendeine Benachteiligung der Kaufleute, die im Ausland Anlagen haben,
beabsichtigt gewesen sei. Was getroffen werden sollte, sei die Kapitaltransferierung
zu einer Seit, wo das Risiko, das der Krieg geschaffen habe, schon vor aller Augen ge-
standen sei, und es sich in der Endwirkung nur darum handeln konnte, daß Dermögen,
die in Deutschland verdient seien, der Nriegsgewinnsteuer entzogen werden. Das
sollte unter allen Umständen ausgeschlossen werden. Er gebe zu, daß in einzelnen Fällen
härten entstehen, und würde einen entscheidenden Wert nicht darauf legen, daoß die
zeitliche Beschränkung vom 1. Aug. aufrecht erhalten werde. Er glaube, daß die Fälle,
die hier in Frage kommen, relativ unbedentend seien. Wir waren von dem Auslend
in den ersten Augusttagen lol# schon ausgeschlossen. Es würde sich um Länder handeln
wie Italien, von dem wir damals nicht wußten, daß es in die Reihen unserer Feinde
eintreten würde; dort bestanden große dentsche Interessen und vielleicht sei nachträg-