Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

350 D. Finanzgesetze. 
dieser Gesetzentw. grundsätzlich auf dem Prinzip des Vermögenszuwachses. Woll 
man daran festhalten, dann könne die Absicht nur die sein, den zweiten Zweck zu 
reichen. Dazu möchte er bemerken: Es werde wohl niemand solche unsinnige Ausgaben 
machen, nur um die Steuer zu ersparen, namentlich soweit die geringeren Steuer, 
stusen in Frage kommen, in denen die Steuer vielleicht 10 bis 20 vom Hundert nach 
den weitestgehenden Anträgen nur etwa 15 bis 25 vom Hundert betrage. Der Fall, 
der hier getroffen werden solle, sei ein ganz anderer, nämlich der ihm als häufig vor- 
kommend bezeichnete, daß jemand Kunstwerke von einem bestimmten feststehenden 
Werte kaufe, nicht etwa weil er ein Kunstfreund sei, sondern weil ihm der Kunsthändler 
gesagt habe: das Gemälde koste soundsoviel, und wenn er das Zild kaufe, dann stehe. 
er ihm dafür ein, daß er es nach einigen Jahren mit hobem Gewinn wieder verkaufen 
könne und dann brauche er augerdem keine lriegsgewinnstener mehr zu bezahlen. 
Dieser Eindruck werde wohl auch bestätigt, wenn man Uunst= und ähnliche Auktionen 
verfolge. Das solle Rier ausgeschlossen werden, und deshalb sei auch die Grenze von 
rioo M. gewählt worden. Wenn jemand nur einzelne geringwertige Gegenstände 
kaufe, so sei hier nichts zu holen. Nach alledem möchte er, da der Entw. sich nun einmal 
auf der Grundlage des Dermögenszuwachses aufbaue, vorschlagen, daß man sich bei 
dem ## 5 auf den bezeichneten zweiten Sweck beschränke. Mit allem anderen komme 
man sonst in die Brüche. Ein Beweis hierfür sei auch der Antrag, der das Kunsthandwerk 
einbeziehen wolle. Warum wolle man dann nicht auch das Handwerk einbezicben. 
Die Unterschcidung zwischen Kunsthandwerk und Bandwerk sei noch viel schwieriger 
als die Unterscheidung zwischen Kunsthandwerk und Kunst. Schliebßlich müsse man auch, 
um eine Schädigung des Kunsthandwerks zu vermeiden, den Absatz 3 auch auf das 
Kunsthandwerk ansdehnen. Er bitte also wiederholt, es bei der jetzigen Fassung zu 
belassen. 
Anugenommen wurde der erste Absatz des & 5 danach in der Form, daß eine drei- 
fache Erweiterung oder Derschärfung der Vorlage stattfand: a) sollen Sammlungen 
aller Art unter denselben Bedingungen wie Kunst= und Kuxusgegenstände dem am 
Sl. Dez. 16 festgestellten Dermögen hinzugerechnet werden; b) soll diese Anrechnung 
geschehen, sofern der Anschaffungswert für den einzelnen Gegenstand 500 M. und 
darüber (statt 1ooo M.) beträgt und c) soll die Anrechnungspflicht nicht nur auf zu- 
sammengehörige, sondern auf gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände der 
erwähnten Art sich beziehen. 
Die Gestaltung des Abs. 2 K 5 ist bereits oben behandelt worden. 
Abs. 3 des §5 5 in der VDorlage bestimmte, daß die Dorschrift im Abs. 1 keine Au- 
wendung auf den Erwerb von Kunstwerken lebender oder seit dem 1. Jan. l0 verstor- 
bener deutscher Künstler sowie im Deutschen Reiche wohnender Künstler sinden soll. 
Die Bestimmung ist hineingenommen worden, nachdem die Künstler sich sehr lebhaft 
gerührt hatten. 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts legte dar, daß eine sehr schwere 
Schädigung der lebenden Künstler durch den Krieg einwandfrei nachgewiesen worden 
sei. Man habe daher dem Ersuchen, einer neuen Schädigung durch die Zestimmungen 
des & § entgegenzutreten, entsprechen müssen. Wenn man nun nicht nur die heute 
lebenden Künstler, sondern auch die noch nicht lange verstorbenen schützen wolle, dann 
müsse man einen bestimmten Termin festsetzen; an sich sei es gleichgültig, ob man da- 
für den 1. Jan. lo oder og oder ein anderes Datum wähle: um gewisse Härten komme 
man auf keinen Fall herum. Die den deutschen Künstlern gewährte Erleichterung 
habe man solchen Künstlern, die zwar nicht Reichsdeutsche sind, aber im Deutschen 
Reiche ihre ganze Tätigkeit ausüben und hier ihre künstlerische Beimat haben, nicht vor- 
enthalten können. Es handle sich da vornehmlich um Künstler österreichischer, schwe- 
discher, norwegischer und schweizerischer Nationalität, während Künstler feindlicher 
Nationalität gegenwärtig nicht in Dentschland lebten. Um alle Zweifelsfragen ausju-
	        
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