350 D. Finanzgesetze.
dieser Gesetzentw. grundsätzlich auf dem Prinzip des Vermögenszuwachses. Woll
man daran festhalten, dann könne die Absicht nur die sein, den zweiten Zweck zu
reichen. Dazu möchte er bemerken: Es werde wohl niemand solche unsinnige Ausgaben
machen, nur um die Steuer zu ersparen, namentlich soweit die geringeren Steuer,
stusen in Frage kommen, in denen die Steuer vielleicht 10 bis 20 vom Hundert nach
den weitestgehenden Anträgen nur etwa 15 bis 25 vom Hundert betrage. Der Fall,
der hier getroffen werden solle, sei ein ganz anderer, nämlich der ihm als häufig vor-
kommend bezeichnete, daß jemand Kunstwerke von einem bestimmten feststehenden
Werte kaufe, nicht etwa weil er ein Kunstfreund sei, sondern weil ihm der Kunsthändler
gesagt habe: das Gemälde koste soundsoviel, und wenn er das Zild kaufe, dann stehe.
er ihm dafür ein, daß er es nach einigen Jahren mit hobem Gewinn wieder verkaufen
könne und dann brauche er augerdem keine lriegsgewinnstener mehr zu bezahlen.
Dieser Eindruck werde wohl auch bestätigt, wenn man Uunst= und ähnliche Auktionen
verfolge. Das solle Rier ausgeschlossen werden, und deshalb sei auch die Grenze von
rioo M. gewählt worden. Wenn jemand nur einzelne geringwertige Gegenstände
kaufe, so sei hier nichts zu holen. Nach alledem möchte er, da der Entw. sich nun einmal
auf der Grundlage des Dermögenszuwachses aufbaue, vorschlagen, daß man sich bei
dem ## 5 auf den bezeichneten zweiten Sweck beschränke. Mit allem anderen komme
man sonst in die Brüche. Ein Beweis hierfür sei auch der Antrag, der das Kunsthandwerk
einbeziehen wolle. Warum wolle man dann nicht auch das Handwerk einbezicben.
Die Unterschcidung zwischen Kunsthandwerk und Bandwerk sei noch viel schwieriger
als die Unterscheidung zwischen Kunsthandwerk und Kunst. Schliebßlich müsse man auch,
um eine Schädigung des Kunsthandwerks zu vermeiden, den Absatz 3 auch auf das
Kunsthandwerk ansdehnen. Er bitte also wiederholt, es bei der jetzigen Fassung zu
belassen.
Anugenommen wurde der erste Absatz des & 5 danach in der Form, daß eine drei-
fache Erweiterung oder Derschärfung der Vorlage stattfand: a) sollen Sammlungen
aller Art unter denselben Bedingungen wie Kunst= und Kuxusgegenstände dem am
Sl. Dez. 16 festgestellten Dermögen hinzugerechnet werden; b) soll diese Anrechnung
geschehen, sofern der Anschaffungswert für den einzelnen Gegenstand 500 M. und
darüber (statt 1ooo M.) beträgt und c) soll die Anrechnungspflicht nicht nur auf zu-
sammengehörige, sondern auf gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände der
erwähnten Art sich beziehen.
Die Gestaltung des Abs. 2 K 5 ist bereits oben behandelt worden.
Abs. 3 des §5 5 in der VDorlage bestimmte, daß die Dorschrift im Abs. 1 keine Au-
wendung auf den Erwerb von Kunstwerken lebender oder seit dem 1. Jan. l0 verstor-
bener deutscher Künstler sowie im Deutschen Reiche wohnender Künstler sinden soll.
Die Bestimmung ist hineingenommen worden, nachdem die Künstler sich sehr lebhaft
gerührt hatten.
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts legte dar, daß eine sehr schwere
Schädigung der lebenden Künstler durch den Krieg einwandfrei nachgewiesen worden
sei. Man habe daher dem Ersuchen, einer neuen Schädigung durch die Zestimmungen
des & § entgegenzutreten, entsprechen müssen. Wenn man nun nicht nur die heute
lebenden Künstler, sondern auch die noch nicht lange verstorbenen schützen wolle, dann
müsse man einen bestimmten Termin festsetzen; an sich sei es gleichgültig, ob man da-
für den 1. Jan. lo oder og oder ein anderes Datum wähle: um gewisse Härten komme
man auf keinen Fall herum. Die den deutschen Künstlern gewährte Erleichterung
habe man solchen Künstlern, die zwar nicht Reichsdeutsche sind, aber im Deutschen
Reiche ihre ganze Tätigkeit ausüben und hier ihre künstlerische Beimat haben, nicht vor-
enthalten können. Es handle sich da vornehmlich um Künstler österreichischer, schwe-
discher, norwegischer und schweizerischer Nationalität, während Künstler feindlicher
Nationalität gegenwärtig nicht in Dentschland lebten. Um alle Zweifelsfragen ausju-