Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

352 D. Finanzgesetze. 
als Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungskosten.“ Bei land= und forstwirt. 
schaftlichen Grundstücken wird der Wertermittlung auf Grund des Wetrbeitrag#s sn 
der Regel der Ertragswert zugrunde gelegt sein. « 
Faßt man die in den verschiedenen Gesetzen und Vorlagen enthaltenen Seitbe 
stimmungen ins Auge, so kann man drei Arten von Grundfstücken unterscheiden. . 
solche, deren Erwerb vor dem 1. Jannar u3 stattgefunden hat; 2. solche, die nach dem 
1. Aug. 14 erworben wurden; und 3. solche, deren Erwerb in die Seitlücke zwischen 
dem 1. Jan. und 51. Juli i9 fiel. « 
DieersteBemerkungauzdermittederKomm.herauszodcmGegmstMd 
deSFSHingvonderTatfachedetallgemeinenEkhöhungdetLebensmittclpteiicqm 
und folgerte daraus eine Wertsteigerung landwirtschaftlicher Grundstücke, die berüc. 
sichtigt werden müsse. Das geschehe nicht, wenn nach dem ZesitzsteuerG. jedermann 
verlangen könne, daß der Wert seines Grundstücks nach den Gestehungskosten berech. 
net werde. Auk die an diese allgemeinen Zemerkungen geknüpfte besondere Frage= 
was alles unter die Gestehungskosten falle, entgegnete der Staatssekretär de- 
Reichsschatzamts: 
Der Begriff der Gestebungskosten sei in & 50 des BesitzsteuercH. umschrieben. 
Es beiße in diesem Haragraphen: 
Zu den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert der Gegen- 
leistungen beim Erwerb (Erwerbspreis), sonstige Anschaffungskosten sowie 
alle auf das Grundstück gemachten besonderen Aufwendungen während der 
Besitzzeit. 
Es verstehe sich demnach von selbst, daß die Hrovisionen und Abgaben, die bei 
dem Nauf zu zablen waren, mit hineingehören. 
Im Anschluß hieran äußerte sich der Staatssekretär zunächst über die allge- 
meine Bedentung des 86: 
Der #&6 beziehe sich nur auf die Grundstücke, die nach dem 1. August 1914 er- 
worben sind. Man habe die Beobachtung gemacht, daß ein Teil von eigentlichen 
Kriegsgewinnen zum Ankauf von Luxusgegenständen und dergleichen, auch zum 
Ankauf von Gütern usw. angelegt worden sind. Man wollte verbindern, daß die- 
jenigen, die nach dem i. Aug. 14 aus ihrem riegsgewinn solche Grundstücke zu 
Liebhaberpreisen gekauft haben, nachher die Deklaration des Wertes nach einem 
anderen Mahstabe vornehmen. Es sei das derselbe Grundsatz, wie er auch bei der 
Anschaffung von Herlen, Edelsteinen, von Schmuck usw. Anwendung finden solle. 
TUuch hier solle nicht geschätzt werden, sondern es solle der Gestehungspreis maß- 
gebend sein. 
Im übrigen richte sich die Bewertung der Grundstücke genau wie alles übrige 
in diesem Gesetz — wo nicht besondere Ausnahmen vorgesehen seien — nach den 
Dorschriften des BesitzsteuercH. 
Eine Regierungskommissar macht die folgenden Ausfüll#ungen: 
Vach § 29 des Zesitzsteuer G. sei zunächst der gemeine Wert, den die Grund- 
stücke an den maßgebenden Stichtagen — also demnächst am 51. Dez. 16 — haben, 
zugrunde zu legen. Nach § 30 des BesitzsteuerS#. habe aber der Steuerpflichtige das 
Recht, zu verlangen, daß an Stelle des gemeines Wertes die Gestehungskosten 
zugrunde gelegt werden. F 33 des Besitzstener G. schreibe ferner vor: 
Für die Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben worden sind, 
gilt der bei der Deranlagung des Wehrbeitrags zugrunde gelegte Wert ale 
Betrag der bis dahin — also bis zum 1. Januar lol — entstandenen Ge- 
stehungskosten, . 
so daß hier also nur noch die in der Zeit vom 1. Jan. 14 bis 31. Jan. 16 gemachten 
besonderen Aufwendungen binzuzurechnen wären. " 
Das sei die Rechtslage auf Grund des Besictzsteuer G., die auch hier natürlich 
maßgebend sei. Demnach habe ein Grundstücksbesitzer das Recht, nach dem Besit
	        
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