Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 353
steuerG. und der Vorlage zu beantragen, daß sein Grundbesitz am 31. Dez. 16 nach
den Gestehungskosten, also, wenn er diesen Grundbesitz schon vor dem 1. Jan. 14 be-
sessen habe, nach dem Werte veranschlagt werde, mit dem er zum Webrbeitrag ver-
mlagt worden ißt.
Die Erörterung betraf zwei verschiedene Gegenstände: 1. die Zewertung
von Grundstücken bei der Deranlagung am 1. Dez. 16 und das Derhältnis dieser
vorlage zu dem Besitzsteuer- und Wehrbeitrag G., sodann 2. die Spezialfrage, was in
Abs. 2 des § 6 der Vorlage unter dem Begriff der „Verschlechterung“ zu ver-
stehen sei. Es seien zunächst die auf den ersten Gegenstand sich beziehenden Außerungen
der ommmitgl. zusammengestellt:
ad 1l. Die Bestimmung im #6, daß Grundstücke zu keinem geringeren Wert als
dem Betrag der Gestehungskosten angesetzt werden dürften, könne, so führte ein Abg.
aus, bedenkliche Folgen haben. Man müsse anch beachten, daß die Erwerbung von
Grundstücken in anderer Weise als durch Kauf erfolgen könne. Mithin lägen die schwer-
sten Bedenken vor, den Satz ohne weiteres anzunehmen, man müsse vielmehr eine
Sichecung schaffen, daß, wo eine Wertminderung stattgefunden habe, der wirkliche
Wert des Grundstücks zu ermitteln sei. Wer freilich ein Luxusgut gekauft habe, dürfe
es nicht zum landwirtschaftlichen Wert einseßzen.
Ein anderer Abg, wies darauf bin, das Zesitzsteuer G. schaffe mit der Ein-
setzung der Gestehungskosten ein Hrivilegium für den Eigentümer. ##6 der Vorlage
stelle ihn im Gegensatz dazu schlechter. Im übrigen sei die Definition des Begriffs
„Gestehungskosten“ nicht feststebend; sie müsse hiier wohl im weitesten Sinne wirt-
schaftlich genommen werden, also auch Kpothekenregulierungskosten, Abstandsgelder
usw. umfassen.
Wiederum ein anderer Abg. ging von der Tatsache aus, daß die frühere Ge-
jetzgebung und die Vorlage nunmehr zur Unterscheidung von drei Arten von Grund-
stücken nötigten. Für die, die nach dem 1. Aug. 14 erworben seien, müßten mindestens
die Gestehungskosten zugrunde gelegt werden; für diejenigen, die zwischen 1. Jan.
und 1. Aug. 14 erworben seien, habe der Besitzer die Wahl zwischen dem gemeinen
Wert und den tasächlichen Gestehungskosten; endlich für diejenigen, die vor dem 1.
Jan. 14 erworben seien, gelte nach § 35 des Besitzstenerc-. der bei der Deranlagung
zum Webrbeitrag festgestellte Wert als Betrag der Gestebhungskosten. Was nun die
landwirtschaftlichen Grundstücke angebe, so spiele die durch Steigerung der Hreise
landwirtschaftlicher Erzeugnisse vermutete Werterhöhung bei der Berechnung nach den
Gestehungskosten begrifflich überhaupt keine Rolle. Aber auch in den übrigen Fällen
babe die durch den Krieg hervorgerufene vorübergehende Steigerung der Hrodukten-
preise keinen Einfluß auf den Wert landwirtschaftlicher Grundstücke. Die bisher vor-
liegenden Erfahrungen hätten sogar vielfach einen Hreisrückgang ergeben. Bei der
Zegelung der Grundstückswertverhältnisse müsse im übrigen beachtet werden, daß
viele Grundstücke nach dem 1. Aug. 14 im Wege der Swangsversteigerung erworben
seien; vielleicht sei erwägenswert, diesem Umstand durch eine Zestimmung im # in-
sofern Rechnung zu tragen, daß man seine Anwendung auf die Fgälle freiwilligen Er-
werbs beschränke.
Der Meinung, daß der Wert landwirtschaftlicher Grundstücke trotz der Hreis-
steigerung der Hrodukte, die mit dem Urieg vorübergehbend verbunden sei, nicht ge-
stiegen sei, schloß sich ein anderer Abg, an. Ereilich sei die richtige Einschätzung der
Grundstücke eine schwierige Sache. An sich sei die Grundstücksfrage für die nach dem
. Aug. 14 erworbenen Grundstücke im & 6 klar und einwandfrei geregelt. Schwieriger
sei die Sache schon bei denen, die vor dem 1. Jan. 14 erworben seien. Bei ihrer Ver-
anlagung könne der Besitzer nach s 30 und 33 des Zesitzsteuer G. verlangen, daß bei
der Feststellung des Dermögensstands von der webrbeitrags-eranlagung ausgegangen
werde. Aber das Norrektiv, das darin liege, daß der Besitzer zwischen dem gemeinen
Wert und den Gestehungskosten wählen könne, müsse versagen. Denn es werde sehr
Götbe u. Schlegelber der, Kriegsbuch. Bd. 3. 23