Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

354 D. Finanzgesetze. 
schwer, wenn nicht gar unmöglich sein, zum 51. Dez. i6 einen gemeinen Wert für land- 
wirtschaftliche Grundstücke wit einiger Sicherheil festzustellen. Der gemeine wert 
werde bekanntlich durch einen Vergleich der Kaufpreise ähnlicher Grundstücke ermiteest 
Während der Kriegszeit fehle es aber an normalen, zum Dergleich geeigneten ver- 
käufen. Daher werde eine Deranlagung nach dem gemeinen Wert in der Regel ver- 
sagen. Rach dem Webrbeitrag G. sei ja auch regelmähig nach dem Ertragswert veran. 
lagt worden, so daß dann also ein Vergleich zwischen dem gemeinen Wert end dem 
Ertragswert gezogen werden müsse. Demgemäß müsse ein Modus gefunden werden 
wie bei Sugrundelegung der Gestehungskosten eine Berücksichtigung der Rückgärge 
des Werts des unbeweglichen und beweglichen, lebenden und toten Inventars, des 
Ackerwerts infolge mangelhafter Düngung usw. sichergestellt werde. "6 
Ein anderer Abg. wies darauf hin, es seien noch nicht alle Schwierigkeiten 
für solche Leute ausgeräumt, die durch Erbschaft Grundstücke erworben haben. 
Ein Abg. zog aus den bisherigen Erörterungen die TLehre, dah sich besondere 
Schwierigkeiten, Werterhöhungen oder Wertminderungen der Grundstücke zu berück- 
sichtigen, für diejenigen Grundstücke ergäben, die vor dem 1. Jan. 14 erworben seien. 
Es müsse aber ein Weg gefunden werden, solche Veränderungen zu berücksichtigen, 
weil man doch unmöglich einfach davon absehen könne. Diese Ansicht suchte der Staats- 
sekretär des Reichsschatzamts dadurch zu zerstreuen, daß er ausführte: 
Der 3 30 des Besitzsteuer. enthalte eine ganz allgemeine Definition der Ge- 
stehungskosten, und dieser § 30 finde auch auf den & 53, wie auf alle anderen Hara- 
graphen, in denen von Gestehungskosten die Rede sei, Anwendung. Es gelte also 
für die Grundstücke, die vor dem l. Jan. 14 erworben worden seien, der § 30 Abs. 1, 
so daß die Gestehungskosten nur auf Antrag zugrunde zu legen seien. Werden aber 
die Gestehungskosten, die sich nach & 33 berechnen, zugrunde gelegt, so sei auch § 30 
Abs. 2 Satz 2 anwendbar. 
In bezug auf die Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung sei doch 
wohl daran festzuhalten, daß bei den Grundstücken nur der realisierte Mebrwert 
zugrunde gelegt werden könne, im Gegensatz zu den mobilen Werten, wo man ja 
den Tageskurs zugrunde lege. Es bestehe doch ein großer Unterschied zwischen mo- 
bilem und immobilem Besitz. Die Deräußerung eines Grundstücks sei eine viel 
schwierigere Sache als die Deräußerung eines Wertpapiers. Beim Hapier sei ein 
einigermaßen brauchbarer Gradmesser im Börsenkurse vorKanden, während es bei 
Grundstücken — städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen — zu den größten 
Schwierigkeiten führen würde, wenn man dabei den theoretischen Wertzuwachs 
mitberücksichtigen wollte. Die in der Theorie vorhandene Wertsteigerung helfe dem 
Grundstücksbesitzer sehr wenig, wenn er nicht verkaufen wolle oder könne. Man werde 
da also wohl bei den wohlerwogenen Grundsätzen des Besitzsteuer G. bleiben müssen. 
Im übrigen lassen sich die Ausführungen des Staatssekretärs des Reichs- 
schatzam ts zu dieser Grundstücksfrage in der folgenden Weise zusammenfassen: 
Der Besitzer eines Grundstücks habe das Recht, bei der Deklaralion für den 
31. Dez. 16 nach dem BesitzsteuerG#. zugrunde zu legen die Gestehungskosten oder 
den gemeinen Wert. Wenn der gemeine Wert niedriger sei als die Gestehungskosten, 
so könne und dürfe er also den gemeinen Wert zugrunde legen. Davon sei in 9 6 
eine Ausnahme gemacht, nicht für das Besitzstener G. als solches, sondern lediglich 
für die Kriegsgewinnsteuer, die hier in Frage komme, und zwar eine Ausnahme 
nur für diejenigen Grundstücke, die nach dem 1. Aug. 14 erworben sind. Bei diesen 
Erwerbungen wird es sich in der Tat in der Hauptsache um Spekulationen oder um 
Hinterziehungsversuche handeln oder um den Erwerb von Luxusgrundstücken durch 
reichgewordene Leute. Bei diesen Erwerbungen nach dem 1. Aug. 16 solle zugrunde 
gelegt werden nicht etwa der hinter den Gestehungskosten zurückbleibende gemeine 
Wert, sondern es sollen ausschließlich die Gestehungskosten als Grundlage dienen.
	        
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