354 D. Finanzgesetze.
schwer, wenn nicht gar unmöglich sein, zum 51. Dez. i6 einen gemeinen Wert für land-
wirtschaftliche Grundstücke wit einiger Sicherheil festzustellen. Der gemeine wert
werde bekanntlich durch einen Vergleich der Kaufpreise ähnlicher Grundstücke ermiteest
Während der Kriegszeit fehle es aber an normalen, zum Dergleich geeigneten ver-
käufen. Daher werde eine Deranlagung nach dem gemeinen Wert in der Regel ver-
sagen. Rach dem Webrbeitrag G. sei ja auch regelmähig nach dem Ertragswert veran.
lagt worden, so daß dann also ein Vergleich zwischen dem gemeinen Wert end dem
Ertragswert gezogen werden müsse. Demgemäß müsse ein Modus gefunden werden
wie bei Sugrundelegung der Gestehungskosten eine Berücksichtigung der Rückgärge
des Werts des unbeweglichen und beweglichen, lebenden und toten Inventars, des
Ackerwerts infolge mangelhafter Düngung usw. sichergestellt werde. "6
Ein anderer Abg. wies darauf hin, es seien noch nicht alle Schwierigkeiten
für solche Leute ausgeräumt, die durch Erbschaft Grundstücke erworben haben.
Ein Abg. zog aus den bisherigen Erörterungen die TLehre, dah sich besondere
Schwierigkeiten, Werterhöhungen oder Wertminderungen der Grundstücke zu berück-
sichtigen, für diejenigen Grundstücke ergäben, die vor dem 1. Jan. 14 erworben seien.
Es müsse aber ein Weg gefunden werden, solche Veränderungen zu berücksichtigen,
weil man doch unmöglich einfach davon absehen könne. Diese Ansicht suchte der Staats-
sekretär des Reichsschatzamts dadurch zu zerstreuen, daß er ausführte:
Der 3 30 des Besitzsteuer. enthalte eine ganz allgemeine Definition der Ge-
stehungskosten, und dieser § 30 finde auch auf den & 53, wie auf alle anderen Hara-
graphen, in denen von Gestehungskosten die Rede sei, Anwendung. Es gelte also
für die Grundstücke, die vor dem l. Jan. 14 erworben worden seien, der § 30 Abs. 1,
so daß die Gestehungskosten nur auf Antrag zugrunde zu legen seien. Werden aber
die Gestehungskosten, die sich nach & 33 berechnen, zugrunde gelegt, so sei auch § 30
Abs. 2 Satz 2 anwendbar.
In bezug auf die Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung sei doch
wohl daran festzuhalten, daß bei den Grundstücken nur der realisierte Mebrwert
zugrunde gelegt werden könne, im Gegensatz zu den mobilen Werten, wo man ja
den Tageskurs zugrunde lege. Es bestehe doch ein großer Unterschied zwischen mo-
bilem und immobilem Besitz. Die Deräußerung eines Grundstücks sei eine viel
schwierigere Sache als die Deräußerung eines Wertpapiers. Beim Hapier sei ein
einigermaßen brauchbarer Gradmesser im Börsenkurse vorKanden, während es bei
Grundstücken — städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen — zu den größten
Schwierigkeiten führen würde, wenn man dabei den theoretischen Wertzuwachs
mitberücksichtigen wollte. Die in der Theorie vorhandene Wertsteigerung helfe dem
Grundstücksbesitzer sehr wenig, wenn er nicht verkaufen wolle oder könne. Man werde
da also wohl bei den wohlerwogenen Grundsätzen des Besitzsteuer G. bleiben müssen.
Im übrigen lassen sich die Ausführungen des Staatssekretärs des Reichs-
schatzam ts zu dieser Grundstücksfrage in der folgenden Weise zusammenfassen:
Der Besitzer eines Grundstücks habe das Recht, bei der Deklaralion für den
31. Dez. 16 nach dem BesitzsteuerG#. zugrunde zu legen die Gestehungskosten oder
den gemeinen Wert. Wenn der gemeine Wert niedriger sei als die Gestehungskosten,
so könne und dürfe er also den gemeinen Wert zugrunde legen. Davon sei in 9 6
eine Ausnahme gemacht, nicht für das Besitzstener G. als solches, sondern lediglich
für die Kriegsgewinnsteuer, die hier in Frage komme, und zwar eine Ausnahme
nur für diejenigen Grundstücke, die nach dem 1. Aug. 14 erworben sind. Bei diesen
Erwerbungen wird es sich in der Tat in der Hauptsache um Spekulationen oder um
Hinterziehungsversuche handeln oder um den Erwerb von Luxusgrundstücken durch
reichgewordene Leute. Bei diesen Erwerbungen nach dem 1. Aug. 16 solle zugrunde
gelegt werden nicht etwa der hinter den Gestehungskosten zurückbleibende gemeine
Wert, sondern es sollen ausschließlich die Gestehungskosten als Grundlage dienen.