Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

356 D. Finanzgesetze. 
Krage der Berücksichtigung von Wertminderungen seien infolgedessen für die Er. 
werbungen nach dem 1. Aug. befriedigend und in zweifelsfreier Weise gelöst. die 
Ausführungen des Abg. bezogen sich wenn er ihn richtig verstanden habe, und *ró 
werde dies von ihm bestätigt — auf die Fälle, in denen Grundstürke nicht erst nach 
dem 1. Ang. erworben worden seien. Da sei allerdings die Fassung des Besitzsteuer G 
eng, denn in diesem Falle sollen von den Gestehungskosten nur die durch „Abnuguna“ 
entstandenen „Wertminderungen“ abgezogen werden. Alber gerade auf diesen 6 0 
Abs. 2 Satz: des Besitzsteuer G. beziehe sich in der Begr., Seite 18, die Bemerkung 
daß den außergewöhnlichen Derhälmissen der Kriegszeit Rechnung getragen werden 
solle. Es handle sich also darum, ob diese Bemerkung in der Zegr. genügt, oder ob 
eine Anderung des Besitzsteuer G. Rierfür notwendig gehalten werde. 
Fu 56 Absf. 2 wurden zunächst folgende Anträge gestellt: 
MAr. 227. Die Kommission wolle beschließen: 
im §# Abf. 2 hinter dem Worte „Derschlechterung“ einzuschallen: „oder in- 
folge des Kriegs“. 
und 
Nr. 238. Die Kommission wolle beschließen: 
im & 6 Abs. 2 binter dem Worte „Derschlechterung“ einzufügen die Worte: 
„und Abnutzung“. 
KGur Begründung des Antrags Nr. 238 führte ein Abg. aus, der Unterschied falle 
auf, daß nach dem ZesitzsteuerE. die durch „Abnutzung“ entstandenen Wertoermin-= 
derungen abzuziehen seien, während der Entw. von „Derschlechterung“ spreche. Es 
müsse klargestellt werden, ob bei dieser Abweichung eine bestimmte Absicht obgewastet 
babe, und er könne hinzufügen, daß in Indnustriekreisen die Berücksichtigung der Ab- 
mutzung dringend und mit Recht gewünscht werde. 
Gur Begründung des Antrags Nr. 237 führte ein Abg. aus, der Antrag Ur. 
238, hinter „Verschlechterung“ noch weiter zu sagen: „und Abnutzung“, sei überflüssig, 
da der & 30 des Besitzsteuer G. aufrecht erhalten bleiben solle. Dagegen sei es wichtig, 
so wie Antrag Ur. 2327 wolle, eine nachweisbar durch den Urieg eingetretene Wert- 
minderung bei der Ermittlung der Gestehungskosten zu berücksichtigen. 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erklärte, daß Abnutzung in der 
Derschlechterung, als dem weiteren Begriff, enthalten sei. Infolgedessen sei eine Ab- 
änderung des Abs. 2 des Haragraphen, der sich im übrigen nur auf die im Abs. 1 ge- 
regelten Derhältnisse beziehe, an sich nicht notwendig. Wolle man aber gemäß Un- 
trag NUr. 237 die Worte „infolge des Krieges“ einfügen, dann solle man wenigstens 
noch das Wort „nachweislich“ hinzufügen, um nicht gar zu vage Begriffe zu schaffen. 
Gegen die Darlegung, daß „Derschlechterung“ der weitere Begriff sei und die 
Abnutzung in sich schließe, wandte sich der Antragst. zu Mr. 258; auf alle Fälle müsse 
zwischen dem Besitzsteuercb. und dieser Dorlage auch in diesem Hunkte Ubereinstim- 
mung herbeigeführt werden, und er bebalte sich vor, zu §# 43 zu beantragen, daß in 
§ 30 des Besitzsteuerch. das Wort „Verschlechterung“ aufsgenommen werde. Gegen 
den Antrag Nr. 257 beständen große Bedenken, weil durch. seine Annahme in das Gel. 
ein Kaufalzusammenha#g mit dem Kriege hineingebracht werde, der bisher glücklich 
vermieden sei. 
Der Staatssekrektär erklärte sich damit einversftanden, daß in § 30 Af. 2 
Satz 2 des Besitzsteuergesetzes das Wort „Abnutzung“ durch „Oerschlechterung“ er- 
setzt wird. 
Die Bedenken, daß durch Antrag Nr. 237 in die Steuervorlage ein neues Mo- 
ment, nämlich das eines ursächlichen Susammenhangs mit dem ktriege hinein= 
gebracht werde, teilte ein auch anderer Abg., dem im übrigen erwünscht erschien, 
1. im Bericht ausdrücklich festzustellen, daß die verschlechterung auch die Abnutzung 
umfasse, und 2., daß in 8 50 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuerch das Wort „Verschlechte-
	        
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