Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 357
rung“ an Stelle von „Abnutzung“ gesetzt werden solle. Diesen Darlegungen, soweit
ie sich auf die Vermeiduns des Wausalzusammenhanges zwischen Mrico und Dermögens-
erwerb oder vermögensminderung beziehen, trat der Staatssekretär des Reichs-
schatzamts bei. Ebenso stimmte ihm ein Abg. zu, während hingegen der Antragst.
* dkr. 257 ausführte, daß gerade die von ihm beantragte Bestimmung notwendig sei,
1 der städtische Grundbesitz, der infolge des Mriegs eine Wertverminderung erfahren
babe, aeschütz“ werden.
Rachdem der Staatssekretär des Reichsschatzamts namens der verbün-
deten Regierungen die Auffassung bekräftigt hatte, daß der Begriff der Derschlechte-
rung die Abnutzung mitumfasse, wurde der Antrag Nr. 258 zurückgezogen. Der Antrag
Nr. 252 wurde abgelehnt.
z 6 wurde, abgesehen von der redaktionellen Anderung, daß Absatz 2 als Satz 2
dem ersten Satz angegliedert wurde, unverändert angenommen. Aus redaklionellen
Gründen wurde das Wort „diesen“ an Stelle der beiden Worte „Den Gestehungs-
kosten“ gesetzt.
8 V setzt die untere Grenze des stenerpflichtigen Dermögenszuwachses fest, indem
er bestimmt: Die Abgabe wird nur erhoben, wenn der nach diesem Gesetz festgestellte
vermögenszuwachs den Betrag von drei. ausend Mark übersteigt. Drei Anträge wurden
der Mommission dazu unterbreitet: Tr. 235, 1, NMr. 248, 1 und Ur. 226, 1.
Nr. 235, U. Die Kommission wolle beschließen:
im & 7 statt „dreitausend“ zu setzen „zehntausend“.
Nr. 246, J. Die Kommission wolle beschließen:
im : statt „dreitansend“ zu setzen „eintausend“.
Nr. 248, 1. Die Kommission wolle beschließen:
im & 7 statt „dreitausend“ zu setzen „sechstausend“.
In diesen Anträgen drücken sich zwei verschiedene Tendenzen aus: Nr. 235 und
246 wollen die Grenze des stenerpflichtigen Vermögenszuwachses nach oben verschieben,
Ur. 246 sie dagegen nach unten verrücken.
Innächst wurde Mr. 235 durch den Antragst. damit begründet, daß sich der vor-
geschlagene Satz von 10000 statt soco M. an die Bestimmungen des Zesitzsteuer .
anlehne. Zei jeder Besteuerung des Dermögenszuwachses spiele der Gedanke mit,
daß es sich um mühelosen Gewinn handle. Diese Dermutung wachse, je größer der
Juwachs sei. Aber bei kleineren Beträgen treffe sie doch kaum zu. Und da es die Ab-
sicht der orlage sei, einen Dermögenszuwachs, der aus Arbeit und Ersparnis her-
stammec, von der Steuer nach Möglichkeit freizulassen, so empfehle sich, die Sätze des
BesitzstenerG. zu wählen, um so mehr, als die Vorlage wesentlich höhere Stenersätze
enthalte.
In seiner Erwiderung hierauf führte der Staatssekretär des Reichsschatz-
amis aus:
Man sei bewußt und mit Absicht von den Sätzen des ZesitzsteuerGb. abgewichen,
denn bei der Kriegsvermögenszuwachssteuer handle es sich um andere Erwägungen,
als sie bei der Zesitzsteuer vorgeschwebt Raben. Dort habe man mit Absicht die kleinen
vermögen und den ans geringerem Einkommen hervorgegangenen Dermögens-
zuwachs unter allen Umständen herauslassen wollen. Bei dieser Dorlage wolle man
die zahlreichen Dermögensverschiebungen, die während des Kriegs eingetreten seien,
heranziehen, nicht nur aus fiskalischen Gründen, sondern aus Gründen der allge-
meinen Steuergerechtigkeit. Die Dermögensverschiebungen, die während des Krieges
eingetreten seien, erstrecken sich nicht nur auf die Schichten mit einem Dermögen
von über 20000 M. und auf Vermrögensverschiebungen von über loooo M., sondern
diese Derschiebungen gehen, was an sich erfreulich sei, viel tiefer. An der Dermögens-
umwälzung während des Krieges haben auch breite Schichten der mittleren, sogar
der unteren Nlassen der Zevölkerung in großem Umfang teilgenommen. Er glaube