Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 357 
rung“ an Stelle von „Abnutzung“ gesetzt werden solle. Diesen Darlegungen, soweit 
ie sich auf die Vermeiduns des Wausalzusammenhanges zwischen Mrico und Dermögens- 
erwerb oder vermögensminderung beziehen, trat der Staatssekretär des Reichs- 
schatzamts bei. Ebenso stimmte ihm ein Abg. zu, während hingegen der Antragst. 
* dkr. 257 ausführte, daß gerade die von ihm beantragte Bestimmung notwendig sei, 
1 der städtische Grundbesitz, der infolge des Mriegs eine Wertverminderung erfahren 
babe, aeschütz“ werden. 
Rachdem der Staatssekretär des Reichsschatzamts namens der verbün- 
deten Regierungen die Auffassung bekräftigt hatte, daß der Begriff der Derschlechte- 
rung die Abnutzung mitumfasse, wurde der Antrag Nr. 258 zurückgezogen. Der Antrag 
Nr. 252 wurde abgelehnt. 
z 6 wurde, abgesehen von der redaktionellen Anderung, daß Absatz 2 als Satz 2 
dem ersten Satz angegliedert wurde, unverändert angenommen. Aus redaklionellen 
Gründen wurde das Wort „diesen“ an Stelle der beiden Worte „Den Gestehungs- 
kosten“ gesetzt. 
8 V setzt die untere Grenze des stenerpflichtigen Dermögenszuwachses fest, indem 
er bestimmt: Die Abgabe wird nur erhoben, wenn der nach diesem Gesetz festgestellte 
vermögenszuwachs den Betrag von drei. ausend Mark übersteigt. Drei Anträge wurden 
der Mommission dazu unterbreitet: Tr. 235, 1, NMr. 248, 1 und Ur. 226, 1. 
Nr. 235, U. Die Kommission wolle beschließen: 
im & 7 statt „dreitausend“ zu setzen „zehntausend“. 
Nr. 246, J. Die Kommission wolle beschließen: 
im &# : statt „dreitansend“ zu setzen „eintausend“. 
Nr. 248, 1. Die Kommission wolle beschließen: 
im & 7 statt „dreitausend“ zu setzen „sechstausend“. 
In diesen Anträgen drücken sich zwei verschiedene Tendenzen aus: Nr. 235 und 
246 wollen die Grenze des stenerpflichtigen Vermögenszuwachses nach oben verschieben, 
Ur. 246 sie dagegen nach unten verrücken. 
Innächst wurde Mr. 235 durch den Antragst. damit begründet, daß sich der vor- 
geschlagene Satz von 10000 statt soco M. an die Bestimmungen des Zesitzsteuer . 
anlehne. Zei jeder Besteuerung des Dermögenszuwachses spiele der Gedanke mit, 
daß es sich um mühelosen Gewinn handle. Diese Dermutung wachse, je größer der 
Juwachs sei. Aber bei kleineren Beträgen treffe sie doch kaum zu. Und da es die Ab- 
sicht der orlage sei, einen Dermögenszuwachs, der aus Arbeit und Ersparnis her- 
stammec, von der Steuer nach Möglichkeit freizulassen, so empfehle sich, die Sätze des 
BesitzstenerG. zu wählen, um so mehr, als die Vorlage wesentlich höhere Stenersätze 
enthalte. 
In seiner Erwiderung hierauf führte der Staatssekretär des Reichsschatz- 
amis aus: 
Man sei bewußt und mit Absicht von den Sätzen des ZesitzsteuerGb. abgewichen, 
denn bei der Kriegsvermögenszuwachssteuer handle es sich um andere Erwägungen, 
als sie bei der Zesitzsteuer vorgeschwebt Raben. Dort habe man mit Absicht die kleinen 
vermögen und den ans geringerem Einkommen hervorgegangenen Dermögens- 
zuwachs unter allen Umständen herauslassen wollen. Bei dieser Dorlage wolle man 
die zahlreichen Dermögensverschiebungen, die während des Kriegs eingetreten seien, 
heranziehen, nicht nur aus fiskalischen Gründen, sondern aus Gründen der allge- 
meinen Steuergerechtigkeit. Die Dermögensverschiebungen, die während des Krieges 
eingetreten seien, erstrecken sich nicht nur auf die Schichten mit einem Dermögen 
von über 20000 M. und auf Vermrögensverschiebungen von über loooo M., sondern 
diese Derschiebungen gehen, was an sich erfreulich sei, viel tiefer. An der Dermögens- 
umwälzung während des Krieges haben auch breite Schichten der mittleren, sogar 
der unteren Nlassen der Zevölkerung in großem Umfang teilgenommen. Er glaube
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.