360 D. Finanzgesetze.
Derhältnisse der heimkebrenden Krieger vor Augen führe: die fänden vielfach ein
zerbrochene Existenz vor und brauchten Jahre, um wieder in geordnete Fustände u
kommen. Für diese Männer sei es selbstverständlich, daß diejenigen, die während bas
Kriegs in der Heimat ihrem Beruf weiter hätten nachgehen können, zum Ausgleic
wenigstens an den Kriegsstenern mittrügen. Der andere Redner dieser Partei
begrüßte den Antrag Nr. 246 mit besonderer Genugttuung als den besten, der zum
Entwurf gestellt worden sei. Die meisten Deutschen könnten zufrieden sein, wenn sie
ohne Derminderung ihres Dermögens aus dem Kriege herauskämen. Ja es gäbe auch
viele, die fleißig gearbeitet und trotzdem am Ende des Kriegs ein geringeres Dermögen
hätten als vorher. Daher sei es gerecht, alle Sinkommen, die über die notwendige Leben-.
haltung binausgeben, zu der MKriegsgewinnsteuer heranzuziehen, und es rechtferüge
sich die Tausend-Mark-Grenze. Die Ansführungen der Regierungsvertreter träfen
den Grundgedanken des Antrags Nr. 246 nicht, auch werde es bei 3 2 nach dem vor-
geschlagenen Derfahren keine Mehrarbeit geben, sondern höchstens bei 8.
Nachdem dann Antrag Nr. 235, 1 K.-D. und Antrag Nr. 248, 1 K. Db. abgelehnt
waren, wurde Antrag Nr. 246, 1 und mit dieser Anderung § 2 des Entw. angenommen.
§8 bestimmt, daß Dermögen im Gesamtwert von weniger als 6000 M. der Ab-
gabe nicht unterliegen sollen. Die daran anschließende Zestimmung, daß bei Dermögen
bis zu 9000 M. der Dermögenszuwachs nur insoweit der Abgabe unterliegt, als durch
ihn ein Dermögensbetrag von 6000 M. überschritten wird, war nach Annahme des
Antrags Ur. 246, 1 zu & 7 gegenstandslos geworden.
Die zum § g gestellten Anträge
Nr. 246, 2.
im ## 8:
a) im Abs. u1 statt „sechstausend“ zu setzen „dreitausend“,
b) im Abs. 2 Seile 2 statt „neuntausend“ zu setzen „sechstansend“
und in Seile s statt „sechstausend“ zu setzen „dreitausend“,
Nr. 248, 2.
im 88:
a) im Abs. 1 statt „sechstausend“ zu seten „zehntausend“,
b) im Abs. 2 Zeile 2 statt „neuntansend“ zu setzen „sechszehntausend“
und in Zeile z statt „sechstausend“ zu setzen „zehntausend“,
und
TNr. 236, 2.
im 88:
a) im Abs. 1 statt „sechstausend“ zu setzen „zwanzigtausend“,
b) im Abs. 2 Seile 2 statt „neuntausend“ zu setzen „dreißigtausend“
und in Seile s statt „sechstausend“ zu setzen „zwanzigtausend“,
wurden zurückgezogen.
Es blieb noch Antrag 243, 1 K.-D.:
im § 8 Abs. 1 und 2 die Sahl „sechstausend“ je durch „zehntausend“, die Zahl
oneuntausend“ durch „dreizehntausend“ zu ersetzen.
Der Antragst. wünschte, daß das Mindestvermögen, das von der Steuerpflicht
unter allen Umständen frei bleiben soll, auf 10000 M. heraufgesetzt werde, und zwar
aus dem Besitreben heraus, die Bildung kleiner Dermögen zu fördern. Mur in der Er-
wartung, daß diese Dermögensgrenze auf loooo M. binaufgesetzt werde, hätten seine
Freunde für Antrag Nr. 246, 1 zu 87 gestimmt. WMach der Annahme jenes Antrags
müsse nun auch im Abs. 2 die Sahl 9000 durch l000 M. ersetzt werden.
Nach Ablehnung des Antrag-s Mr. 243, 1 K.-D. wurde ###8 Abs. 1 der Vorlage
unverändert angenommen, 3 8 Abs. 2 gestrichen.
§ 9 der Vorlage enthält die Steuerstaffel für die Besteuerung des Dermögens-
zuwachses von Einzelpersonen. Die Abgabe sollte danach für die ersten 20000 M. des