Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

362 D. Finanzgesetze. 
F 1. 
Als Mebreinkommen gilt der Unterschied zwischen dem Einkommen. welche: 
der Steuerpflichtige in den drei Jahren 1914, 1015, 1916 zusammengerechnee 
im Dergleich zu dem Einkommen, welches er in den drei Jahren 1011, 1 912 1014 
zusammengerechnet gehabt hat. * 
Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausend nach unten abgerundet 
4. & 12 wie folgt zu fassen: · 
, §12. 
Jstnach§UdeSBefitzfteuetQdasVermögendekEhegattenzuiqmmem 
zurechnen, so ist für die Ermittlung des Mehreinkommens das Einkommen der 
Shegatten auch dann zusammenzurechnen, wenn sie nach Landesrecht selbständia 
zur Einkommensteuer veranlagt werden. "6 
5. & 15 wie folgt zu fassen: 
sl15. 
Wo eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist, gilt als Einkommen der Jabre 
1911, 1912, lols das Dreifache des bei der Deranlagung des Wehrbeitrags fest. 
gestellten Einkommens. Ist ein solches Einkommen nicht festgestellt, so gilt als 
Einkommen der Jahre 1o#II, 10912, 19135 zusammengerechnet der Zetcag von 
15000 Mark. « 
6.die§§14bi5193ustreichem 
Ur. 243, 2: 
den 89 wie folagt zu fassen: 
89. 
Die Abgabe beträgt: 
für die ersten 10000 Mark des Vermögenszuwachses. . 5 vom Hundert, 
„ „ nächsten angefangenen oder vollen 20000 Mark c „ „ 
1 st *’r L # !* 50 000 r* 8 1# 11 
5 1 77 #r#b L #’lr#v 40 000 r! •# 1 · □ ’Vn 
„ „ 6% l 5„ „ 100000 „ 15 „ 2 
*# 1 *# I7 # 300 000 ’*VFV 20 r#1 1 
„ „ weiteren Betriüüet 25 „ » 
Nr. 249. Die Kommission wolle beschließen: 
den #& l wie folgt zu fassen: 
8 10. . 
HatderStenerpflichtigceinuochdeUSHUbismberechnetesmehteins 
kommen gehabt, so wird von diesem Mehreinkommen eine weitere Abgabe unter 
Sugrundelegung der Säte des & 9 erboben. 
Die Erörterung drehte sich in der Hauptsache um die Frage, ob der geplanten 
Steuer in erster Linie der Dermögenszuwachs und nur nebenbei für die Staffelung 
der Stener die Einkmehrung zugrunde gelegt werden solle, oder ob man von der wäh- 
rend der Kriegszeit erzielten Einkommenserhöhung als einem selbständigen Geren- 
stand der Abgabe ausgehen solle, gleichgültig also, ob sie zu einer Dermögensvermeh- 
rung geführt babe oder nicht. ' 
Ein Abg. wies darauf hin, daß die Kriegsgewinnstener G. der fremden Staaten 
zumeist das Einkommen erfaßten. Offenbar habe die Reichsregierung mit Rücksicht 
auf den bundesstaatlichen Tharakter unseres Reichs und mit Rücksicht auf andere Schwie- 
rigkeiten nicht den gleichen weg eingeschlagen, vielmehr eine Verkuppelung ron Eink. 
und Vermögen als Steuerobjekt empfohlen, die indessen seine politischen Freunde 
nicht für richtic, hielten. Lese man die Seiten 14 und 15 der Begr. durch, so finde man, 
daß dort Bedenken gegen das von der Regierung vorgeschlagene System geradezu 
gehäuft seien. Ubrigens bringe die Kombinierung von Eink. und vermögenszuwachs, 
sicherlich nicht soviel Geld, wie man hoffe. Daher sei es besser, ein vereinfachtes örstem
	        
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