Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

364 D. Finanzgesetze. 
Der vertreter einer anderen Hartei begründete den Antrag Ur 2c 
K.- D., der ebenfalls die von der Regierung gemachte Derknüpfung zwischen den 
9 und 10 lösen und eine besonderc Steuer auf das Mehreink. legen wolle. Es geschebe. 
das, weil der Regierungsentw. von dem Grundgedanken einer Kriegsgewinnstenen 
erheblich abgewichen sei. Mur der § lo der Vorlage habe darauf zurückgegriffen. Ihm 
erscheine es ein unerträglicher Widerspruch, daß gerade diejenigen Kriegsgewinne die 
besonders getroffen werden sollten, nämlich die Kriegsgewinne, die inzwischen wieder 
verbraucht wurden, nach der Regierungsvorlage steuerfrei bleiben. Wolle man das 
verbrauchte Mehreink. freilassen, so würde die Vorlage unzweifelhaft viel von den 
Sympathien einbüßen, die ihr entgegengebracht seien, und schon aus diesem politischen 
Gesichtspunkt müsse man versuchen, auch die Mehreink. zu erfassen. Von dem Antrag 
Nr. 241 K.-D. unterscheide sich sein Vorschlag dadurch, daß er die Feststellung des Mehr. 
eink. nach dem Dorschlag der Regicrungsvorlage aufrechterhalten wolle und daß das 
Mindesteink. von l#0 Ooo M. nicht angefochten werde. Der Einwand, daß der Antrag 
die Grenze der bisherigen Gesetzgebung überschreite, sei unzutreffend, denn er baue 
sich auf dem Wehrbeitrag auf. Von dem Wehrbeitrag aus sei man dazu übergegangen, 
die in der Folge eintretenden Dermögensverschiebungen durch das BesitzstenerG. zu 
erfassen. Diesen Gedanken habe die Regierungsvorlage weiter ausgesponnen. Und 
sein Antrag arbeite, wie er glaube, die bisherige Entwicklung noch klarer heraus. Dabei 
tauchten allerdings formale Zedenken auf, aber man dürfe sie nich t allzu scharf be- 
tonen, und über die vielen inneren Schwierigkeiten des Ges. komme man nicht hinweg, 
wenn man sich nicht entschließe, das Mekreink. als solches zu besteuern. Denn nicht 
dürfe vergessen werden, daß die Bestenerung des Dermögenszuwachses als solchen 
sehr viele Härten enthalte. Gerade in der Kriegszeit hätten sich viele Familien, oiel- 
leicht im Interesse ihrer kriegsverletzten Söhne, bemüht, durch Sparsamkeit für die 
Sukunft zu sorgen; aus technischen Gründen könne man sie natürlich nicht steuerfrei 
lassen, selbst wenn sie die Dermögensvermckrung lediglich durch Sparsamkeit hervor= 
gebracht hätten; aber man müsse ihnen die Genugtuung geben, daß auch die anderen 
Leistungsfähigen, namentlich diejenigen, die während des Krieges ihr Eink. stark aus 
Gewinnen vermekren konnten, zur Steuer herangezogen werden. Deshalb hätten 
sich seine politischen Freunde entschlossen, auf das Mehreink. zurückzugreifen. 
Ein anderer Abg. schloß sich im wesentlichen diesen Darlegungen an: Grund- 
lätzlich könne der Staatssekretär des Reichsschatzamts nichts dagegen einwenden, daß 
das Mehreink. zur Steuer herangezogen werde. Die Vorlage besteuere lediglich das 
unverbrauchte Eink. und lasse das verbrauchte frei; wenn man aber das Eink. über- 
haupt berücksichtige, dann sei es zweckmäßig, das gesamte Eink. heranzuziehen. Nun 
könne man freilich sagen, daß dem erhöhten Eink. auch Verluste während der Kriegs- 
jeit gegenüberstehen könnten. Aber auf dem Gebiete der Industrie käme die Frage 
der Derluste gar nicht in Betracht, denn in industriellen Zetrieben würden die Derluste 
in der Bilanz berücksichtigt. Bei Hrivatpersonen könne es natürlich anders sein und 
es sei dort denkbar, daß je nach dem Veranlagungszeitraum etwaige Verluste zunächst 
nicht gegen das erhöhte Eink. aufgerechnet werden könnten. Stünden somitt seine 
Freunde den beiden Anträgen Ur. 241 und 240 K.-D. freundlich gegenüber, so könnten 
sie doch im Augenblick nicht entscheiden, welcher von beiden besser sei. Am zweckmäßiosten 
sei vielleicht die Einsetzung einer Unterkommission zur genaneren Hrüfung dieser Sachlage. 
Ein Abg. wies darauf hin, daß der Gedanke, das Mebreink. zur Kriegsgewinn- 
steuer heranzuzieben, in der Kiteratur mehrfach behandelt worden sei. Er habe auf 
den ersten Augenblick etwas ungemein Bestechendes, und deshalb hätten auch seine 
Freunde versucht, diesem Gedanken in einem Antrag Korm zu verleihen. Sie seien 
dann aber doch davon abgekommen, weil cs bei den einzelstaatlichen Stenerverböäli= 
nissen außerordentlich schwierig sei, die Einkfeststellung der drei Mriegsjahre und der 
drei vorhergehenden Jahre vorzunehmen. Um nicht dem Vvorwurf der technischen 
Unausführbarkeit ihrer Vorschläge zu begegnen, hätten sich seine Freunde deshalb
	        
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