366 D. Finanzgesetze.
Nr. 241 und 240 liege darin, daß die Regierungsvorlage eine reine Vermögenszuwak.
steuer, eine Kriegsvermögenszuwachsstener vorsehe, und daß sie das Eink. nur insob
heranziehe, als es sich darum handle, die Sätze eventnell anders zu gestalten. Die ganze
Besteuerung sei und bleibe von Anfang an begrenzt auf den Dermögenszuwachs. D 9
aus ergebe sich natürlich, daß, wenn ein Einkzuwachs vorhanden sei, der insgesamt
größer sei als der Dermögenszuwachs, der Einkzuwachs nicht voll erfaßt werde. Die
Abänderungsanträge Nr. 241 und 240 schaffen eine Dermögenszuwachssteuer und
daneben unabhängig davon eine Einkzuwachssteuer.
Für solches Vorgehen sprächen — wie er ohne weiteres zugebe — manche Mo.
mente, die man jelbstverständlich auch geprüft habe, aber es sprächen doch auch, sehr
erhebliche Zedenken dagegen. ««
Er möchte zunächst erwähnen, daß die Zezugnahme auf die Ges. der auslän.
dischen Staaten doch nur einen bedingten Wert haben könne. Die Steuerverhältnisse
in diesen Staaten könnten mit den unseren schon wegen der staatsrechtlichen Strultur
des Reichs nicht verglichen werden. Es handle sich dort um Einheitsstaaten und nicht
um Zundesstaaten, wie das bei uns der Fall sei, um Bundesstaaten, bei denen eine
in gewissen Grenzen vorhandene Steuerhoheit die Voraussetzung ihrer staatlichen
Selbständiekeit sei. «
Man hätte sich in der Vorlage auf den Boden dessen gestellt, was im Reiche be—
reits Rechtens sei, und woran man während der Kriegszeit jedenfalls nichis prinzi-
pielles ändern wolle. Solange man den Dermögenszuwachs als solchen zur Grund-
lage der Zesteuerung nehme, sei die unbedingte Anlehnung an das Zesitzsteuer G. ge-
geben. Sobald man sich auf den Boden der Anträge Nr. 241, 220 stelle, gehe man
über diesen Rahmen sehr erheblich hinaus, man verlasse die Grenzen, die bisher für die
Steuergesetzgebung des Reichs gesteckt waren. Das sei ein Schritt von grundsätzlicher
Tragweite und auch von sehr erheblicher Rückwirkung auf die Steuerverfassung der
Einzelstaaten.
Die Bezugnahme auf die fremden Staaten ziehe aber auch aus einem anderen
Grunde nicht. In keinem der anderen Staaten sei der Nreis der Steuersubjekte so
weit gezogen wie bei uns. Die einzige Grenze bei uns sei die quantitative: wie groß
ist das Dermögen des Mannes, wie groß ist sein Dermögenszuwach? Alle übrigen
Gesichtspunkte, ob es sich um einen Gewerbetreibenden, um einen Landwirt, um einen
Dermittler oder sonst jemand handelt, scheiden bei uns aus. Diese Allgemeinheit der
Steuer sei auch nicht entfernt in einem der anderen Staaten verwirklicht.
Die selbständige steuerliche Erfassung des Mehreink. neben der BZesteuerung des
VDermögenszuwachses könne auch zu ganz außerordentlichen Härten führen. Man
solle einmal einen ganz krassen Fall nehmen — er gebe zu, es sei ein Ausnahmefall:
jemand, der im Elsaß oder in Ostpreußen in dem zeitweise vom Feinde okkupierten
Gebiet ansässig, habe dort ein ansehnliches Dermögen verloren; der Mann babe sich
dann nach einer anderen Beschäftigung umgesehen und durch diese Beschäftigung ein
Mehreink. erzielt; aber das, was er da mehr verdient habe, soll noch nicht einmal den
zehnten Teil des Dermögens, das er verloren habe, ausmachen. In diesem Falle liege
in Wirklichkeit gegen früher keine Derbesserung, sondern eine Derschlechterung der
wirtschaftlichen Lage vor, und trotzdem solle der Mann nach den Anträgen Mr. 241,
240 zur Kriegsgewinnstener herangezogen werden. Wenn dieser Fall auch als Aus-
nahmefall angesehen werden könne, so gebe es doch eine ganze Anzahl von anderen
Fällen, bei denen die Dinge im Hrinzip ebenso lägen. Es gebe eine Reihe von TLTeuten,
die vielleicht während des Kriegs durch angestrengtere Lätigkeit im Interesse der Krieg=
führung in der Lage waren, ihr Einkommen vorübergehend zu steigern, die aber in
ihrem Dermögen in sehr viel größerem Umfang eine dauernde Einbuße erlitten hätten.
Er frage, ob es da gerechtfertigt sei, daß man diese unter das doppelte Messer nehme?
Der Grundsatz der vorlage sei dagegen, daß man jeden treffen wolle, der wäh-
rend des lriegs in der Lage war, seine Dermögensverhältnisse in der Gesamtheit zu
soweit