Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergeseh vom 21. Juni 1916. 367 
erbessern. In dem Falle, in dem ein Eink.zuwachs durch eine dauernde Dermögens- 
thädigung aufgezehrt werde, sei eben während des Kriegs keine Derbesserung im Ge- 
sanresaltat eingetreten, sondern eventuell eine Verschlechterung. Damit falle aber 
die ratio der Besteuerung nach seiner Ansicht weg. 
Wenn man überhaupt bei dem Prinzip der Vorlage bleiben und auf diesem 
Boden eine so allgemeine Besteuerung durchführen wolle, dann halte er es für un— 
denkbar, neben der Dermögenszuwachssteuer und ganz unabhängig von ihr, ganz un- 
ubhängig davon, ob nicht eine erhebliche Dermögensverminderung eingetreten sei, 
eine Eink.zuwachssteuer zu schaffen. Eine derartige Regelung werde auch in die Der- 
rältnisse unserer industriellen Betriebe erheblich eingreifen. Es sei gar keine Frage, 
dat manche Industrie — er exemplifiziere nicht zum erstenmal gerade auf die Textil= 
industrie — unter sehr sprunghaften Verhältnissen während der Kriegszeit gestanden 
pabe. Zei der Textilindurstie sei im ersten und zweiten Geschäfisjahr während des 
Kriegs gut verdient worden, im dritten Geschäftsjahr von dem einen oder anderen 
Umernehmen auch noch, von der Mehrheit jedoch nicht. Wenn nun auch angesichts 
der Tatsache, daß die Textilindustrie ihre Bestände zu sehr guten Hreisen liquidieren 
und realisieren konnte, die Cextilindustrie mit ganz erheblichen Beträgen unter die 
vermögenszuwachssteuer fallen werde, so werde es dock vielfach vorkommen, daß 
wotz anfänglichen guten Derdienstes ein Unternehmen am Ende des Kriegs nicht besser, 
rielleicht sogar schlechter stehe als zu Beginn desselben. Er erinnere an die starke Ab- 
nuzung der Maschinen und an die schweren Wirkungen, die durch das Stillegen des 
Betriebs herbeigeführt werden und sich auch nach dem riege noch zeigen würden. 
Es könne also sehr wohl vorkommen und werde in zahlreichen Fällen vorkommen, daß 
zwar ein Eink.zuwachs während des Kriegs vorhanden sei, daß aber im großen und 
ganzen eine Dermögensminderung vorliege. Diese Zedenken schienen ihm in der Tat 
für die wirtschaftlichen Wirkungen des Gesetzes von der allergrößten Tragweite zu sein. 
was sodann die technische Durchführung anbelange, so sehe der Antrag Nr. 241 
allerdings viel einfacher aus als die Regierungsvorlage. Aber diese Einfachheit, sei 
nur Schein; denn der Antrag habe die Uonsequenz, daß jetzt während des Kriegs be- 
bufs Erhebung der Kriegsgewinnsteuer wieder neue Steuerveranlagungen gemacht 
werden müßten. Es müßte grundsätzlich das Eink. eines jeden Steuerpflichtigen für 
drei Friedensjahre und drei Kriegsjahre, also für sechs volle Jahre neu veranlagt werden. 
Wolle man nicht ein vollständiges Einksteuerch. in den Entw. hBineinarbeiten — was 
eine offensichtliche Ummöglichkeit sei —, so bleiben als einzige Grundlagen die einzel- 
staatlichen Steuergesetze mit all ihren DPerschiedenheiten, auf die man sehr wohl Rück- 
sicht nehmen müsse. Eink. sei kein Begriff, der von vornherein genau und klar abge- 
grenzt sei, sondern sei das, was die Steuergesetze der einzelnen Staaten als Eink. be- 
zeichnen. 
Auch der § 16 der Vorlage bedeute keine Durchbrechung des Hrinzips, auch er 
habe die landesrechtliche Einksteuerveranlagung und den landesgesetzlichen Einkbegriff 
zur Voraussetzung. Man habe im §& 16 nur vorgesehen, daß für alle diejenigen Einkteile, 
die aus besonderen Gründen — die wichtigsten Fälle hängen mit der sogenannten 
Guellentheorie zusammen — nicht unter die landesgesetzliche Besteuerung fielen, nach- 
trägliche Festsetzungen stattfinden könnten. Das sei aber nur für einen ganz kleinen 
Zruchteil der sämtlichen Steuersubjekte möglich. Er möchte einen ganz krassen Fall 
nehmen: es hat sich jemand im Jahre 1014 als Vermittler aufgetan oder in seinem 
Geschäft infolge des Krieges glänzende Geschäfte gemacht und ein erhebliches Der- 
mögen verdient; nun ziehe er sich vor Beginn des Steuerjahrs lols in das Hrivatleben. 
zurück. In diesem Falle sei die Einkquelle in Wegfall gekommen. Der Mann brauche 
nach dem preußischen Steuergesetz die Einnahme des Jahres lol# nicht als Eink. für 
das nächste Jahr zu deklarieren, sondern das mutmaßliche Eink, des Jahrs 1915, das 
tatsächliche Eink. des Jahrs lol werde nicht veranlagt. 
Das sei der Hauptfall, der in & 16 herangeholt werden solle, aber nicht der einzige
	        
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