Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 369
ztungen, die angesichts der Struktur des ganzen Gesetzes, angesichts der Allgemeinheit,
it der in diesem Gesetz die Steuerpflichtigen erfaßt werden, durchaus nicht von der
mi gewiesen werden können.
ha Aus allen diesen Gründen müsse er also von den Anträgen Ar. 241 und 249 für
die Durchführung der Steuer wie für das Wirtschaftsleben ganz schwere Gefahren
befürchten. Z . .. . . ..
In steuertechnischer Zeziehung führte ein Regierungskommissar noch fol-
gendes weiter aus:
· Der Antrag auf Nr. 241 wolle ganz andere Wege gehen als die Regierungs-
rorlage. Er wolle das Mehreink. selbständig für die Zwecke dieses Gesetzes und un-
abhängig von der einzelstaatlichen Einksteuerveranlagung ermitteln, während der
Entwurf grundsätzlich auf der landesrechtlichen Einksteuerveranlagung aufgebaut
sei. „Mehreink.“ sei nach dem Entw. der Unterschied zwischen dem „Sriedenseink.“
und dem „Kriegseink.“ Für die Ermittelung des Friedenseink. und des Kriegseink.
werden immer landesrechtliche Einksteurveranlagungen zugrunde gelegt, die ihrer-
seits, wenn sie rechtskräftig seien, für die Deranlagung der lriegsgewinnsteuer maß-
gebend sein würden, ohne daß sie nochmals der Nachprüfung in dem mit der Ju-
stellung des Kriegsgewinnsteuerbescheids eröffneten Rechtsmittelverfahren unter-
lägen. Für die Feststellung des Friedenseink. solle nur eine landesrechtliche Jakres=
oeranlagung maßgebend sein. Für die Feststellung des Kriegseink. kämen drei Jahres-
veranlagungen in Betracht. Als Friedenseink. solle das entsprechende Dielfache
der MKriegsjahresveranlagungen gelten. Welche Jahresveranlagung für die Fest-
Ktellung des Friedenseink. maßgebend sein solle, solle die oberste Landesfinanzbehörde
im Einverständnis mit dem Reichskanzler bestimmen. Er nebhme an, in Hreußen
werde regelmäßig die Einksteuerveranlagung maßgebend sein, die für das Steuer-
jahr lol## Gültigkeit habe, die also das Eink., das der Steuerpflichtige im Jahre 1913
bezogen habe, oder den Durchschnitt des Eink. in drei vorangegangenen Jahren
berücksichtige. An sich wäre es auf der Grundlage des Entw. sehr wohl möglich, stait
einer Jahresveranlagung drei landesrechtliche Jahresveranlagungen zu nehmen
und den Durchschnitt zu zieben.
Nehme man beispielsweise an, im Jahre 1914 sei jemand zu einem Eink. von
20000 M. veranlagt worden, so sei das die maßgebende Friedensveranlagung. Dieser
Friedensveranlagung werden gegenübergestellt die Kriegsveranlagungen. Welche
landesrechtlichen Jahresveranlagungen als Kriegsveranlagungen gelten sollen, be-
stimme wieder die oberste Kinanzbehörde im Einverständnis mit dem Zeichskanzler.
Das scheine etwas komplzziert zu sein, aber diese Regelung sei notwendig, um die
vVerschiedenheiten der einzelstaatlichen Einksteuerch zu überbrücken und um eine
tunlichst gleichmäßige Heranziehung der Steuerpflichtigen im Reiche zu bewirken.
In Preußen würden voraussichtlich die Einksteuerveranlagungen für 1015, 1916,
ro: allgemein als Kriegsveranlagungen bestimmt. Sei nun beispielsweise der
Steuerpflichtige, der l## zu 20000 M. veranlagt worden ist, im Jahre 1915 zu
50000 M., im Jahre lolb zu 20000 M. und im Jahre 1017 wieder zu 30000 M.
veranlagt worden, so würden diese drei Eink. zusammengezählt und es würde damit
das entsprechende Dielfache der Friedensveranlagung verglichen; das Friedenseink.
betrage also 3 K 20000 M. = 60000 M., das Kriegseinkommen 30000 + 20000
30000 . 80000 M., das Mehreink. mithin 20000 M. Im 3 12 werde nicht ge-
sagt, als Friedenseink. gilt das Dreifache der maßgebenden Jahresveranlagung vor
dem Uriege, sondern des der Sahl der Kriegsveranlagungen entsprechende Diel-
fache; denn es sei sehr wohl möglich, daß jemand erst im zweiten oder dritten lriegs=
jabe einksteuerpflichtig werde. Es werde also die Friedensveranlagung mit der Sahl
der Kriegsveranlagungen multipliziert.
Nun seien für die Feststellung des Friedenseink. in & 14 noch einige weitere
vorschriften vorgesehen und zwar zunächst einmal hinsichtlich eines Mindesteink.
Gütye u. Schlegelberger, Krlegsbuch. Bd. 3. 24