Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 373
neter Rechnung zu tragen. Andere technische Einwände, die gegen seinen Vorschlag
gemacht worden seien, könne er nicht als berechtigt ansehen, so namentlich den, daß
der Aufbau des Gesetzes nach seinem Antrag Schwierigkeiten für die Durchführung
mit sich bringe. Der Antrag Tr. 240 greife tatsächlich nicht tief in die Dorlage ein, und
wenn die Regierung meine, mit ihrem Entw. durchkommen zu können, so müsse das
auch bei seinem Antrag möglich sein.
Ein anderer Abg. wies darauf hin, die von einem Kommmitglted geänßerte
Meinung, es müsse in der Bilanz zum Ausdruck kommen, wenn einem Mehreinkommen
Aleichzeitig ein Vermögenspverlust gegenüberstehe, treffe nur dort zu, wo kaufmännische
Bächer geführt würden, nicht aber 97 B. bei der Landwirtschaft, die auch zum Teil
aroße Derluste gehabt habe. Man könne deshalb die Befürchtungen des Reichsschatz-
setretäts nicht als unberechtigt ansehen.
Ein dritter Abg. meinte, die Schwierigkeiten der Veranlagung seien aller-
dings bei den aus der Komm. gestellten Anträgen größer als bei der Vorlage; wenn
der Staatssekretär aber gemeint habe, die Anträge bedeuteten eine Härte, weil sie
eine mit der Einkvermehrung einhergehende Vermögensminderung nicht berücksich-
tigten, so sei zu beachten, daß, wo erhebliche Steuersätze gezahlt werden müßten, es
sich um so riesige Einkvermehrung handle, daß der Zetrag wohl zu tragen sei. Eine
Härte könne allerdings daraus entstehen, daß jemand aus großen Mehreinnahmen
grobe Summen für Mriegswoblfahrtszwecke ausgegeben habe und nun doch noch hohe
Steuern bezahlen solle. Dadurch, daß die Vorlage der Feststellung des Friedenseink.
nur eine Jahresveranlagung zugrunde lege, entstünden übrigens ebenfalls vielfach
härten, die beseitigt werden sollten. Das werde geschehen durch Annahme des An-
wags:
ker 243, 3. Die Kommission wolle beschließen:
dem §& 13 Abs. 1 folgenden Susatz zu geben:
„Auf Antrag ist der Durchschnitt der drei letzten Jahreseinkommen vor dem
Kriege anzusetzen, soweit der Friedensveranlagung nicht bereits ein mehr-
jähriger Durchschnitt zugrunde gelegt ist.“
Der Bemerkung, daß in der Festsetzung des Eink. in vielen Fällen schon etwaige
vermögensminderungen ibrer Ausgleich finden würden, trat der Staatssekretär
des Reichsschatzamts mit folgenden Ausführungen entgegen: Es scheine die Mei-
nung zu herrschen, daß auch bei privaten gewerblichen Zetrieben das Bilanzprinzip
für die Steuer maßgebend sei. Das sei aber nicht der Fall. Wenn ein OHrivatunter-
nehmer, der für seinen Betrieb nicht die Gesellschaftsform gewählt habe, etwa einen
Teil seiner Reserven in Wertpapieren angelegt und an diesen Hapieren einen Uurs-
rückgang erlitten habe, so dürfe er den Kursrückgang nicht absetzen. Zandelte es sich
dagegen um eine Gesellschaft, so würde der Wertrückgang der Hapiere in der Bilanz
ium Ausdruck kommen. Also: wenn beim Hrivatmann, der in derselben Weise wie
eine Gesellschaft seine Reserven in rasch zu realisierenden Wertpapieren angelegt hat,
ein Kursrückgang der Hapiere eintritt, so ist das eine Dermögensminderung, die nicht
vom Eink. abgesetzt werden darf; das seien doch Zälle, die für einen großen Teil der
Industrie, soweit sie nicht in Gesellschaften organisiert ist, ebenso aber auch für die
Landwirtschaft von Bedentung seien. Dem — in diesen Fällen nicht in Anwendung
kommenden — Zilanzprinzip habe die Regierungsvorlage sozusagen das Sub-
stanzprinzip entgegengesetzt. Beim Wehrbeitrag war die Belastung auch nicht ge-
ring; aber sie war immerhin auf drei Jahre verteilt, und die Fälle wären gewiß selten
gewesen, wo Beitragspflichtige zur Bezahlung des Wehrbeitrags die Substanz ihres
vermögens angreifen mußten, der Wehrbeitrag sei vielmehr sicherlich fast ausnahms-
los aus dem Eink, der drei Jahre entnommen worden. So solle es nach dem Wlllen
der verbündeten Regierungen auch bei dieser Kriegsgewinnsteuer sein: das Stamm-
vermögen soll unter allen Umständen erhalten bleiben. Und wenn man diesen Grund-
agedanken verwirklichen wolle, dann dürfe man über die in der Vorlage vorgesehenen