Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 377
nicht drei Jahre, sondern erst zwei Jahre oder ein Jahr im Besitz, so sei auch bei Buch-
führung nicht das Ergebnis dreier Jahre. sondern nur zweier Jahre oder eines Jahres
aßgebend. Fast auf jeden Steuerpflichtigen treffe also zu, daß er nicht einheitlich
nach dem Durchschnitt der drei letzten Jahre oder nach dem Ergebnis eines Jahrs ver-
anlagt werde, sondern mit einem Teile seines Eink. nach dem Ergebnis eines Jahrs, mit
anderen Teilen nach dem Durchschnitt dreier oder zweier Jahre. Aun wisse er nicht,
wie es bei solchem Rechtszustand möglich sein solle, nach dem Antrag Mr. 241 zu ver-
fahren. Es trete hinzu, daß der Steuerpflichtige von der Deranlagungsbehörde weiter
nichts mitgeteilt erhalte, als das Ergebnis der VDeranlagung. Tediglich mit diesem
Ergebnis erkläre sich der Steuerpflichtige einverstanden, wenn er kein RZechtsmittel
einlege. Er erkläre sich aber durchaus nicht einverstanden mit den einzelnen Sahlen,
auf denen sich die Deranlagung aufbaue. Wolle man diese einzelnen Sahlen gegen den
Steuerpflichtigen verwerten, so müsse man sie dem Steuerpflichtigen zunächst mit-
teilen und ihm dagegen Rechtsmittel geben. Wie das aber das Verfahren erschweren
würde, brauche er nicht näher auszuführen.
Diesen Ausführungen trat ein Abg. mit der Zemerkung entgegen, man habe in
der Erörterung die Schwierigkeiten stärker aufgebauscht, als sie in der Sache selbst lägen.
Die vorgeschlagene Einkbesteuerung sei nicht so schwer durchführbar, wie man zuletzt
bingestellt babe, denn man müsse bedenken, daß auch die Vorlage das Mehreink. als
besondere Steuerquelle anselhte und darauf eine Verschärfung der Steuersätze begründe.
was die Deranlagung im einzelnen angehe, so hätten die Derfasser des Antrags r.
241 zu ii gewiß mit der Erwägung recht, daß man nicht immer genau das ganze Kriegs=
eink, erfasse, wenn man die rechtskräftige einzelstaatliche Deranlagung für gemwisse
Johre als mabßgebend ansehe; die technischen Schwierigkeiten würden aber bei Annahme
des Antrags sehr groß: sein. Daber würden sich seine Freunde mit der Annahme des
Antrags Nr. 240 begnügen, der sich mit der Deranlagung an die Regierungsvorlage
eng anschließt. Das Friedenseink. solle hiernach aus dem Dreifachen des Eink. des
letzten Friedensjahrs berechnet werden. Bierin könne natürlich auch eine Härte liegen
und man werde dem Steuerpflichtigen das Recht einräumen müssen, die letzten drei
Jahre als maßgebend anzusehen. Das sei der Sweck des Antrags Ur. 243, 5, dem
Steuerpflichtigen ein solches Wahlrecht zu geben. Damit sei zunächst die Grundlage
jür das geschaffen, was als Friedenseink. zu betrachten sei. Für das Kriegseink. habe
man die Regierungsvorlage, die wohl am besten die Schwierigkeiten überwunden
babe. Ein Furückgreifen auf landesrechtliche Normen lasse sich nicht vermeiden, man
habe sich dazu auch bereits beim Wehrbeitrag entschlossen. Zu der Regierung und zu
den ausführenden Organen dürfe man das Dertrauen haben, daß sie die richtigen Jahre
für eine gerechte Besteuerung heraussuchen werden. Wenn nun der Staatssekretär
des Reichsschatzamts gemeint habe, durch die vorgeschlagenen Derschärfungen der Dor-
lage werde man in der Mehrzahl der Fälle Leute treffen, die mit ihrem Dermögen Schiff-
bruch gelitten hätten, so sei das doch wohl eine Ubertreibung, und er vergesse dabei,
daß man nur Leute besteuern wolle, die ein Mehreink. haben, wobei noch dazu loooo M.
Jahreseinnahme unberücksichtigt blieben. Erst von dem Uberschuß über diese 10000 M.
solle eine Steuer erhoben werden. Und weil es sich um eine leichte Ubertreibung handle,
so falle wohl auch die Erklärung des Staatssekretärs des Reichsschatzamts, daß durch
Annahme der Anträge Nkr. 241 und 240 die ganze Vorlage gefährdet werde,
eine Ausführung, der der Staatssekretär sofort mir der Erklärung entgegentrat, er
lege großen Wert darauf, daß man auf allen Seiten den Ernst seiner Mitteilung, er
holte durch die Annahme der Anträge das Fustandekommen des Gesetzes für ernstlich
gefährdet, recht sehr beachte.
Ein Mitglied des Ausschusses warnte nachdrücklich vor Ubertreibungen.
Bei dem Entw. handle es sich in der Tat um sehr niedrige Steuersätze. In Hreußen
habe man bisher eine Einksteuer von rund 5 Hrozent gehabt, dazu Kommunalsteuern,
so daß alles zusammen einen Betrag von 13 Hrozent ergeben habe. Das seien ganz