Krlegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 381
seiner Ausgaben habe Rücksicht nehmen können. Es werde dem entgegengehalten
werden: es werde ja vielfach auch die gewöhnliche Einksteuer für das laufende Jahr
nach Maßgabe des Eink. von verflossenen Jahren erboben obne Rücksicht darauf,
ob dieses Eink. dem Pflichtigen noch zur Derfügung stele. Das sei richtig; aber in
diesem Falle habe der Hflichtige Menntnis von der Steuer, die ihm bevorstehe, und
er sei in der Lage, seine Ausgaben nach ihr einzurichten. Bier solle aber nach drei
Jobren eine Steuer eingeführt werden für Einkverhältnisse, die 1914 und 1915 be-
standen haben. Die Folge werdce in vielen Fällen sein, daß das Eink., aus dem die
Steuer bezahlt werden solle, nicht mehr vorhanden sei. un werde das Eink. zum
Teil verbraucht und zum Teil zur Kapitalsbildung verwandt. Der erstere Teil sei
der wesentlich größere. Der Teil des Eink., der sich in Dermögen umwandle, trete
binter jenem erbheblich zurück. Man könne niemandem einen Dorwurf machen, wenn
er sein Eink. vollständig verbrauche, solange er von einer darauf lastenden Steuer
feine Henntnis habe. Die Steuer würde aber direkt eine Strafe für denjenigen sein,
der in den beiden ersten Kriegsjahren sein Eink. vollständig verbraucht habe. Eine
solche Strafe wäre um so unbilliger, als in vielen Fällen einem höberen Eink. ein
notwendiger höherer VDerbrauch gegenüberstehe. Er erinnere an die Gehaltsmeh-
rungen der Beamten infolge von Beförderungen, auf die der Staatssekretär des
Reichsschatzamts schon hingewiesen kabe. Andere Beamte hätten im Mriege eine
auswärtige Derwendung und mit Zücksicht darauf Sulagen erhalten; diese Zulagen
würden aber meist zum größten Teil dadurch aufgezehrt sein, daß der Zeamie zwei
Haushaltungen führen mußte. Ein anderer Fall sei ihm erinnerlich, in dem ein
Ordenspater Zischof wurde. Er habe vorher kein Eink. gehabt und nun das Eink.
seiner neuen Stellung bezogen. Er habe sich eine Wohnungseinrichtung anschaffen
müssen und werde einen erheblichen Teil seines Eink. auf Jahre hinaus dazu ver-
wenden, um diese Schuld abzubürden. Es werde wohl niemand geben, der bezweifle,
daß es in allen diesen Fällen eine Unbilligkeit wäre, für verbrauchtes Mehbreink.
nachträglich eine Steuer zu erheben, die noch dazu so hoch sei, daß sie in den untersten
Stufen bereits die höchste Stufe der Landeseinksteuergesetze erreiche.
# 10 wurde dann in der Fassung des Antrags Nr. 240 der Komm.-Drucks. an-
genommen.
Nachdem in & 10 gemäß diesem Beschluß die besondere Besteuerung des Mehr-
eink. (Mehreinksteuer) statniert worden war, wandte sich der Ausschuß der in S## enthal-
tenen Steuerskala, die oben bereits beschrieben wurde, zu. Die dazu vorgelegten
Anträge sind ebenfalls oben bereits angeführt worden.
Gur Begr. des Antrags Nr. 232, I K.-D. wies ein Ab g. darauf hin, die Vorlage
habe im Dolke eine Enttäuschung hervorgerufen, denn nach dem Sperrgesetze babe man
nicht erwartet, daß die Zesteuerung der Kriegsgewinne mit 5 Hrozent beginnen und
schon mit etwa 44,6 Drozent im Böchstfall aufhören werde. Der Gedanke, daß nicht
nur die eigentlichen Kriegsgewinne zu besteuern seien, sondern daß jeder an den Lasten
des Reichs mitzutragen habe, der in der heutigen Seit sein Dermögen vermehren konnte,
babe sich im Dolke tief eingewurzelt. Wenn man nun auch nicht bis zu einer lonfis-
kation der Kriegsgewinne gehen könne, die in der Literatur bekanntlich gefordert worden
sei, so müsse man doch auf einer Erhöhung der Sätze bestehen. Grundsätlich sei er
durchaus geneigt, von den Mriegsgewinnen einen so großen Teil freizulassen, daß die
wirtschaftlichen Unternehmungen nach dem Uriege ihre Umschaltung auf die spätere
Friedensarbeit vollziehen könnten; nur glaube er, daß der dazu notwendige Bruchteil
der Kriegsgewinne von der Regierung überschätzt worden sei. Wenn man von der
Röbe der Steuer spreche, so dürfe man den Blick vor den ausländischen Derhältnissen
nicht verschließen. Die englische und die französische Kriegsgewinnbestenerung enthielten
bedeutend köhere Sätze; das sei beachtenswert, selbst wenn man zugebe, daß es sich
in England nur um die Besteuerung der gewerblichen Gewinne handle. Aus allen
diesen Gründen hätten seine politischen Kreunde den Antrag Mr. 232, 1 eingebracht,