Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

382 D. Finanzgesetze. 
wobei sie voraussetzten, daß die Verdoppelung, die in der Vorlage vorgeseben sei 
bei ihren Sätzen bestehen bleibe. Moch weiter nach oben zu steigern, nütze nicht- wo 
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es verhältnismäßig wenig einbringe. Wolle man wirklich größere Steuerbeträge beraus, 
holen, dann müsse man schon in den unteren Stufen höhere Hrozente nehmen weil 
dort die Masse des Dermögenszuwachses stecke. Auch seien diejenigen, die man gerng 
am liebsten mit der lriegsgewinnsteuer erfassen wolle, nicht in den allerhöchsten Steuer- 
stufen zu suchen. Endlich dürfe man nicht übersehen, daß es sich bei der Kriegsgewinn. 
steuer um eine außerordentliche Maßnahme in außerordentlicher Feit handle; da könne 
man anders vorgehen, als es vielleicht bei einer dauernden Dermögenszuwachssteuer 
oder Dermögenssteuer gerechifertigt wäre. " 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts faßte die Argumente für den 
Standpunkt der Regierung in dieser Frage in folgende Ausführungen zusammen: 
Jede Staffel werde mehr oder weniger willkürlich gegriffen sein müssen. Irgend- 
ein Hrinzip, aus dem man Steuersätze ableiten könnte, gebe es überhaupt nicht. Ube- 
alles, was willkürlich gegriffen sei, könne man natürlich verschiedener Asicht sein. 
Immerhin gebe es bei dem mehr oder weniger willkürlichen Gugriff doch einige Grund- 
sätze, die beachtet werden müssen. Davon möchte er den einen voranstellen, der auch 
in den Ausführungen des Vorredners angeklungen #ab#: man wird mit dem böchsten 
Steuersatze über eine gewisse Grenze nicht hinausgehen können. In England sei die 
geltende Kriegsgewinnsteuer auf 50 v. H. des Mehrgewinns festgesetzt. In England 
sei die Steuer nicht gestaffelt, sondern es greife der angegebene Einheitssat für die 
kleinsten wie für die größten Gewinne Platz. Das sei ein Prinzip, das nach unserer 
Auffassung in Steuerdingen nicht nachzuahmen sei. Man habe in Deutschland aus 
guten Gründen bei allen Steuer G., die das Eink. usw. erfassen, gestaffelt, weil eben 
die Leistungsfähigkeit wächst mit der Größe des Eink. Diesen Grundsatz habe man auch, 
bei der Vorlage verwirklichen wollen. Es frage sich nun, bis zu welchem Höchstsatz R 
solche Staffelung gehen könne, und da müsse er sagen, daß die Annäherung an die 50 
Prozent das Maximum dessen darstelle, was wirischaftlich noch erträglich sei. 50 Hrozent 
seien in England allerdings der Einheitssatz für die großen und kleinen Gewinne, aber 
in England sei die Sonderstener auf ganz bestimmte Kreise beschränkt, es würden nur 
gewerbliche Eink. von ihr betroffen. Er habe bereits mehrfach erwähnt, daß der Kreis 
der Steuerpflichtigen in keinem anderen Auslandsstaate so weit gezogen sei, wie bei 
uns, und das müsse auch bei der Ausgestaltung der Steuersätze berücksichtigt werden. 
Außerdem komme in England dazu, daß jede Doppelbesteuerung ausgeschlossen sei, 
wogegen bei uns in den Einkommensteuergesetzen fast aller Zundesstaaten, ebenso wie 
bei dieser Dorlage, die Doppelbesteuerung nicht vermieden sei. Es werde durch die 
Einkommenstener von dem Einkommen der Gesellschaften ein Teil weggenommen und 
das verbliebene Einkommen noch einmal bei dem Gesellschafter belastet. Das gebe. 
wenn die Sätze hoch seien, eine beträchtliche Gesamtbelastung. Er möchte einmal bitten, 
die Grenzfälle, von denen er zunächst sprechen wolle, sich zu überlegen. Wir kommen 
in der orlage auf annähernd 50 Hrozent, nicht ganz, weil wir durchstaffeln und daher 
einen niedrigeren Durchschnittssatz kaben. Indes komme man zu einer ganz erheblich 
höheren Gesamtbelastung. Man nehme, wenn man extreme Zälle ins Auge fassen 
wolle, beispielsweise eine Gesellschaft, die einen Mehrgewinn von 10 Millionen Mark 
erzielt hai. Don dem Mehrgewinne werden 45 Hrozent weggenommen. Es bleiben 
also 55 Drozent. Don diesen 55 Hrozent werden annähernd 50 Hrozent dem Ak- 
tionär weggesteuert, wenn er einen großen Dermögenszuwachs hat. Es blieben also 
26 Drozent oder rund 30 Hrozent, d. h. die Kriegsgewinnsteuer betrage etwa 70 Prozent. 
Aber damit sei die Sache noch nicht erschöpft, denn von dem Mehrgewinne seien auch 
die gewöhmlichen Staats= und Kommunalsteuern zu bezahlen, von der Gesellschaft und 
von dem Aktionär. Wenn man hier die Grenzfälle durchrechne, komme man auf Be- 
lastungsziffern, die über die 70 Hrozent beträchtlich hinausgehen. Es seien das allerdings 
Grenzfälle, die aber vorkommen können und vorkommen. Das lege uns eine gewisse 
I!7* duckt 
euer
	        
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