382 D. Finanzgesetze.
wobei sie voraussetzten, daß die Verdoppelung, die in der Vorlage vorgeseben sei
bei ihren Sätzen bestehen bleibe. Moch weiter nach oben zu steigern, nütze nicht- wo
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es verhältnismäßig wenig einbringe. Wolle man wirklich größere Steuerbeträge beraus,
holen, dann müsse man schon in den unteren Stufen höhere Hrozente nehmen weil
dort die Masse des Dermögenszuwachses stecke. Auch seien diejenigen, die man gerng
am liebsten mit der lriegsgewinnsteuer erfassen wolle, nicht in den allerhöchsten Steuer-
stufen zu suchen. Endlich dürfe man nicht übersehen, daß es sich bei der Kriegsgewinn.
steuer um eine außerordentliche Maßnahme in außerordentlicher Feit handle; da könne
man anders vorgehen, als es vielleicht bei einer dauernden Dermögenszuwachssteuer
oder Dermögenssteuer gerechifertigt wäre. "
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts faßte die Argumente für den
Standpunkt der Regierung in dieser Frage in folgende Ausführungen zusammen:
Jede Staffel werde mehr oder weniger willkürlich gegriffen sein müssen. Irgend-
ein Hrinzip, aus dem man Steuersätze ableiten könnte, gebe es überhaupt nicht. Ube-
alles, was willkürlich gegriffen sei, könne man natürlich verschiedener Asicht sein.
Immerhin gebe es bei dem mehr oder weniger willkürlichen Gugriff doch einige Grund-
sätze, die beachtet werden müssen. Davon möchte er den einen voranstellen, der auch
in den Ausführungen des Vorredners angeklungen #ab#: man wird mit dem böchsten
Steuersatze über eine gewisse Grenze nicht hinausgehen können. In England sei die
geltende Kriegsgewinnsteuer auf 50 v. H. des Mehrgewinns festgesetzt. In England
sei die Steuer nicht gestaffelt, sondern es greife der angegebene Einheitssat für die
kleinsten wie für die größten Gewinne Platz. Das sei ein Prinzip, das nach unserer
Auffassung in Steuerdingen nicht nachzuahmen sei. Man habe in Deutschland aus
guten Gründen bei allen Steuer G., die das Eink. usw. erfassen, gestaffelt, weil eben
die Leistungsfähigkeit wächst mit der Größe des Eink. Diesen Grundsatz habe man auch,
bei der Vorlage verwirklichen wollen. Es frage sich nun, bis zu welchem Höchstsatz R
solche Staffelung gehen könne, und da müsse er sagen, daß die Annäherung an die 50
Prozent das Maximum dessen darstelle, was wirischaftlich noch erträglich sei. 50 Hrozent
seien in England allerdings der Einheitssatz für die großen und kleinen Gewinne, aber
in England sei die Sonderstener auf ganz bestimmte Kreise beschränkt, es würden nur
gewerbliche Eink. von ihr betroffen. Er habe bereits mehrfach erwähnt, daß der Kreis
der Steuerpflichtigen in keinem anderen Auslandsstaate so weit gezogen sei, wie bei
uns, und das müsse auch bei der Ausgestaltung der Steuersätze berücksichtigt werden.
Außerdem komme in England dazu, daß jede Doppelbesteuerung ausgeschlossen sei,
wogegen bei uns in den Einkommensteuergesetzen fast aller Zundesstaaten, ebenso wie
bei dieser Dorlage, die Doppelbesteuerung nicht vermieden sei. Es werde durch die
Einkommenstener von dem Einkommen der Gesellschaften ein Teil weggenommen und
das verbliebene Einkommen noch einmal bei dem Gesellschafter belastet. Das gebe.
wenn die Sätze hoch seien, eine beträchtliche Gesamtbelastung. Er möchte einmal bitten,
die Grenzfälle, von denen er zunächst sprechen wolle, sich zu überlegen. Wir kommen
in der orlage auf annähernd 50 Hrozent, nicht ganz, weil wir durchstaffeln und daher
einen niedrigeren Durchschnittssatz kaben. Indes komme man zu einer ganz erheblich
höheren Gesamtbelastung. Man nehme, wenn man extreme Zälle ins Auge fassen
wolle, beispielsweise eine Gesellschaft, die einen Mehrgewinn von 10 Millionen Mark
erzielt hai. Don dem Mehrgewinne werden 45 Hrozent weggenommen. Es bleiben
also 55 Drozent. Don diesen 55 Hrozent werden annähernd 50 Hrozent dem Ak-
tionär weggesteuert, wenn er einen großen Dermögenszuwachs hat. Es blieben also
26 Drozent oder rund 30 Hrozent, d. h. die Kriegsgewinnsteuer betrage etwa 70 Prozent.
Aber damit sei die Sache noch nicht erschöpft, denn von dem Mehrgewinne seien auch
die gewöhmlichen Staats= und Kommunalsteuern zu bezahlen, von der Gesellschaft und
von dem Aktionär. Wenn man hier die Grenzfälle durchrechne, komme man auf Be-
lastungsziffern, die über die 70 Hrozent beträchtlich hinausgehen. Es seien das allerdings
Grenzfälle, die aber vorkommen können und vorkommen. Das lege uns eine gewisse
I!7* duckt
euer