Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Krlegssteuergeseß vom 21. Juni 1916. 385 
enormen Bedarf liege die Grenze der Besteuerung nur in der wirtschaftlich gebotenen 
Nücksicht auf unsere Iukunft. Und diese Rücksicht vereinige sich sehr wohl mit den vor- 
geschlagenen Derkehrs- und verbrauchssteuern, zu denen nach dem Friedensschlusse 
noch einige und erheblich höhere binzutreten würden. Die Lasten seien außerordentlich 
aroß und es komme nur darauf an, sie aus den verschiedenen leistungsfäbigen Quellen 
n decken. Wir müßten das Maximum des Ertrags so zu erzielen wissen, daß die Grund- 
lugen des Wirtschaftslebens am wenigsten geschädigt würden. Don diesem Gesichts- 
unkt aus seien die Steuervorlagen als eine Gesamtheit in ihrer Dereinigung zu be- 
urteilen, und daher sei nicht daran zu denken, daß durch eine Ausgestaltung der Kriegs-- 
gewinnsteuer die Derkehrs= und Derbrauchssteuern überflüssig gemacht würden. Ein 
pergleich zwischen den Sätzen der Regierungsvorlage und denen der Anträge Nr. 252 
und 245 ergäbe im übrigen folgendes Bild, wobei er immer den doppelten Satz nehme, 
als ob der VDermögenszuwach-s durch das Mehreink. voll gedeckt sei: Zei einem Der- 
mögenszuwachs bis 10000 M. wird erhoben nach der Regierungsvorlage lo v. H., 
nach dem Antrag Nr. 245 10 v. B., nach dem Antrag Nr# 252 20 v. 5.; bei 20000 M. 
vermögenszuwachs nach der Regierungsvorlage 10 v. H., nach dem Antrag Ar. 243 
II v. H., nach dem Antrag Nr. 252 25 v. BH.; bei looooo M. Dermögenszuwachs nach 
der Regierungsvorlage 13,6 v. H., nach dem Antrag Nr. 245 16,2 v. H., nach dem An- 
wag Nr. 252 42 v. B.; bei 200000 M. Dermögenszuwachs nach der Regierungsvorlage 
(6, 8 v. H., nach dem Antrag Mr. 245 23,1 v. H., nach dem Antrag Nr. 232 51 v. 5.; 
bei 3ooooo M. Dermögenszuwachs nach der Regierungsvorlage 24,72 v. B., nach dem 
Antrag Nr. 243 33,2 v. B., nach dem Antrag Nr. 232 59,4 v. H.; bei loooooo M. Ver- 
mögenszuwachs nach der Regierungsvorlage 32,56 v. H., nach dem Antrag Mr. 243 
410,02 v. H., nach dem Antrag N#r. 232 64,7 v. B. 
Indem er den Ausfülrungen des Staatssekretärs des Reichsschatzamts über den 
voraussichtlichen Zedarf des Reichs zustimmte, bemerkte ein Abg., man solle den Er- 
trag der Kriegsgewinnsteuer nicht zur Balanzierung des ordentlichen Etats verwenden, 
sondern vielmebr zur Entlastung des außerordentlichen Etats, d. h. zur Schuldentilgung 
gebrauchen. Er behalte sich einen dahinzielenden Antrag vor. Man möge den Ertrag 
der Kriegsgewinnsteuer noch so hoch einschätzen, etwa auf 3 Milliarden Mark, so dürfe 
man doch diese Einnahmen nicht nur verwenden, um den laufenden Stat ins Gleich- 
gewicht zu bringen. Damit sei aber auch gesagt, daß man durch einen Uberschuß bei der 
Kriegsgewinnbesteuerung andere Steuern nicht entbehrlich machen könne. An und 
für sich, wenn man es nur mit einer reinen Kriegsgewinnbesteuerung zu tun hätte, 
rechtfertigten sich die schärfsten Sätze. Aber bier dürfe man die Allgemeinbeit der Ze- 
stenerung nicht außer acht lassen: getroffen würden auch viele Dermögenszuwüchse, 
dic keine Kriegsgewinne enthielten. Die Hinweise auf die neuen Steuergesehze in neu- 
tralen Staaten zur Begründung des einen oder anderen Vorschlags seien unzulässig, 
weil sich die Derhältnisse nicht vergleichen ließen; über die Wirkung der verschiedenen 
vVorschläge in den Grenzfällen hätte man auch zunächst noch kein sicheres Urteil, sondern 
müsse darüber vergleichende Berechnungen erbitten. Eine Frage von Bedeutung sei, 
ob man die Kriegsgewinnsteuer bei der Deranlagung der Landessteuern abzugsfäbig 
mache oder nicht. Die Regierung stebe auf dem Standpunkt, daß sie nicht abzugsfähig 
sei. Wolle man daran festhalten, dann dürfe man kaum über die Säge der Vorlage 
binausgeben. Andererseits, wenn man die Skala erheblich verschärfe, müßte man sie 
abzugsfähig machen. In der ersten Lesung empfehle sich wohl, den Antrag Nr. 243 
anzunehmen. 
UÜber die Höhe der wahrscheinlichen Zelastung durch die Kriegsgewinnsteuer und 
der tatsächlichen Belastung durch die einzelstaatlichen Einksteuern führte der Staats- 
sekretär des Reichsschatzamts das Folgende aus: 
Man müsse berücksichtigen, daß während des Krieges in allen Einzelstaaten ent- 
weder Erhöhungen der direkten Steuern eingeführt worden seien oder noch eingeführt 
werden sollen. In Hreußen liegen die Verhältnisse so, daß ein Hrivatmann mit looooo M. 
Güthe u. Schlegelderger, Kriegsbuch. Bd. 3. 25
	        
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