Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 389 
b) im Abs. 2 statt „zehntausend“ zu setzen „dreitausend“ und den zweiten Satz 
„hat jedoch bis .. angesehen.“ zu streichen. 
ur Begr. von Nr. 252 führte ein Abg. aus, daß bei der hohen Grenze von 
(oooo M. eine großer Teil derer, die während des Kriegs viel Geld verdient hätten, 
von der Kriegsgewinnsteuer freiblieben. Ahnlich sprach sich der Wortführer für An- 
tcag Nr. 232 aus. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts verhielt sich gegen 
eine Herabsetzung der Einkgrenze, mit der eine gewisse Demokratisierung der ganzen 
vorlage verbunden sei, nicht grundsätzlich ablehnend, behielt sich aber Erwägungen 
über die Anderung der Grenze vor. 
Ein Mitglied des Ausschusses äußerte Zedenken gegen die beiden Anträge, 
weil schon die früheren Beschlüsse des Ausschusses eine nicht unerkebliche Derschärfung 
der Vorlage gebracht hätten, und weil es nicht angehe, jemanden, der 3000 M. Eink. 
rabe und in den drei Kriegsjahren looo M. Mehreink. dazu erworben, schon der Kriegs- 
gewinnsteuer zu unterwerfen. Ihm trat ein anderes Mitglied des Ausschusses 
entgegen, der nochmals darauf hinwies, daß in Hreußen jeder, der ein Eink. von soco M. 
habe, deklarieren müsse. Es sei auch falsch, Mriegsgehälter von 6000 bis 7000 M. von der 
Kriegsbestenerung freizulassen, wie es nach der Regierungsvorlage gescheben müsse. 
Eine endgültige Stellung zu dem einzusetzenden Mindestbetrag müsse bis zur zweiten Lesung 
anfgespart bleiben. Wenn man die Grenze auf 5000 M. festsetze, so sagte ein anderer 
Abg., dann würde man auch noch alle Beamten treffen, die durch Dienstaltersvor- 
rückung während des Krieges in eine höhere Gehaltsstufe gekommen seien. Das könne 
doch nicht in der Absicht des Ausschusses liegen. 
Es wurde nun zunächst Antrag Nr. 252, 2a K.-D. angenommen. 
u dem Antrag Nr. 252, 2b führte ein Regierungskommissar aus, z 14 
Abs. 2 Satz 2 habe den Fall im Auge, daß ein Stenerpflichtiger erstmals in den Nriegs= 
jahren stenerpflichtig werde, daß er also früher noch nicht steuerpflichtig war, z. B. 
wenn ein Ausländer aus dem Ausland ins Inland verziehe und hier mit einem Betriebs- 
kapital von 1000 Ooo M. einen Gewerbebetrieb eröffne. Ghne die Vorschrift in Abs. 2 
Satz 2 würde ein solcher Steuerpflichtiger mit Null Mark Friedenseink. bzw. nach 
Satz 1 nur mit dem Mindesteink. angesetzt werden müssen. Jetzt werde er mit einer 
5, prozentigen Derzinsung seines Kapitals angesetzt, und alles, was er mehr verdiene, 
sei Mehrgewinn. Auf die Frage eines A#bg., ob Abs. 2 Satz 2 in allen Fällen Bedenutung 
babe, in denen das Dermögen eine geringere Rente bringe, erwiderte er, es handle 
sich nur um die Fälle, in denen eine Deranlagung früher nicht stattgefunden habe, 
weil eine Steuerpflicht nicht bestand und deshalb auch nicht sestgestellt sei, wie hoch 
sich das Dermögen verzinst habe. Dahe# müsse man hier einen Hauschalsatz zugrunde 
legen. Der Ausdruck Steuerpflicht im Sinne des 3 13 Abs. 2 Satz 2 sei im Sinne der 
subjektiven Steuerpflicht zu verstehen. Auf die Krage eines andern Abg., ob Abf. 2 
Satz 2 nicht in allen Fällen HPlatz greife, in denen jemand kein Eink. in stenerpflichtiger 
Böhe gehabt habe, entgegnet der Regierungskommissar, er bitte zu beachten, daß 
& i4 Abs. 1 von den Hersonen spreche, die bereits steuerpflichtig und veranlagt seien. 
Unter Veranlagung sei auch eine Freiftellung zu verstehen. Das sei in der Begründung 
Seite 22 zum Ausdruck gekommen. Der Abs. 2 spreche nur von Hersonen, die nicht zu 
veranlagen waren, weil sie nicht unter die Steuerpflicht gefallen seien. In dem Falle, 
in dem ein Terrain keine Erträge abwerfe, sei der Zesitzer des Terrains subjektiv stener- 
pflichtig. Er habe zwar kein Eink. in stenerpflichtiger Zöhe, er falle aber gleichwohl 
unter Abs. 1. Derjenige, der vom Ansland ins Inland verziebe und erst infolge seiner 
dwiiederlassung im Inland steuerpflichtig werde, falle unter Albf. 2. 
s 15. Die &# 15 und 16 betreffen Feststellung des Kriegseinkommens. 
Als riegseink. gilt nach § 15 die Summe der Jahreseink., mit denen der Steuerpflich- 
nige nach der letzten Friedensveranlagung bei drei zusammenhängenden Jahresveran- 
lagungen zur Landeseinkstener veranlagt worden ist oder veranlagt wird. Als Kriegs-
	        
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