Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 391 
der Regierungsvorlage vollständig überein. Der Weg, den der Antrag geben wolle, 
rerbiete sich auch um deswillen, weil man durch das Reichsgesetz eine Anderung der 
landesrechtlichen Einksteuerveranlagung nicht vorschreiben könne. Für die anderen 
abre solle zugrunde gelegt werden das landesrechtlich veranlagte Eink. Nun müsse 
für dieses eine (letzte) Jahr, wenn dem Antrag stattgegeben werde, nicht das landes- 
rechtliche Eink., sondern ein anderes Eink. zugrunde gelegt werden, dagegen für die 
beiden früheren Jahre die vorangegangenen zwei landesrechtlichen Einkveranlagungen, 
die vielfach nur das Eink. bis zum Jahre 10 11 einschließlich berücksichtigen. Es werde 
dann gerade das Eink. im Jahre i915 für die Einkfeststellung ausfallen. Diese Kon- 
sequenz sei unmöglich und auf der anderen Seite werde das praktische Ergebnis nicht 
sehr groß sein. Denn man habe eine vorläufige Festsetzung der Steuer vorgesehen. Da 
känne zunächst der Dermögenszuwachs veranlagt und damit die Vermögenszuwachs- 
steuer mit den einfachen Sätzen festgesetzt werden, darüber hinaus aber auch eine 
Fzestsetzung nach den doppelten Sätzen oder nach den in erster Lesung gefaßten Ze- 
schlüssen eine Festsetzung der Steuer vom Mehreink. insoweit vorläufig erfolgen, als 
sich ein Mehreink. nach den vorliegenden zwei Kriegsveranlagungen ergebe, so daß 
spärer bei der Nachveranlagung nur noch das Mehreink., das entstehe durch Herein- 
beziehung des letzten Jahres, zu berücksichtigen sei. Es werde also ein verhältnismäßig 
geringer Teil sein, was Linterher noch gezahlt werde. Eine erhebliche Schädigung des 
Reichs werde nicht eintreten. Auf der anderen Seite würden die Mehrkosten, die den 
Bondesstaaten im Falle der Annahme des Antrags durch die Erschwerung des Der- 
anlagungsgeschäfts erwachsen würden, nicht unbeträchtlich sein, so daß das angestrebte 
Fiel sich wirklich nicht lohne. 
Der Antragst. zu Ar. 252, 3 behielt sich seine endgültige Stellung für die zweite 
Lesung vor und zog für die erste seinen Antrag zurück. &16 wurde danach unverändert 
angenomm en. 
§ 16. Hinzugerechnet werden dem Kriegseink. alle Erträge aus einer Erwerbs- 
lätigkeit, die dem Steuerpflichtigen in der Kriegszeit zugeflossen, aber nach Landesrecht 
dem steuerpflichtigen Eink. nicht zugezählt worden sind. Dabei erhebt sich die Frage, wie 
es mit dem erhöhten Eink. von Offizieren, Sanitäts= und Deterinär-Offizieren sowie 
von oberen Militärbeamten gehalten werden soll. Die orlage bestimmt, daß bei der 
Feststellung des Eink. der genannten Hersonen ihr Diensteink. in Höhe der Friedensbe- 
jüge zu berücksichtigen ist. Dazu lag Antrag Ur. 255 K.-D. vor, die Worte „in Köhe der 
Friedensbezüge“ zu streichen. 
Vvon der Erwägung ausgehend, daß der Antrag Nr. 255 die Besteuerung der 
erhöhten Einnahmen von Offizieren usw. während der Kriegszeit bezwecke und erreiche, 
trat die überwiegende Mehrheit des Ausschusses dafür ein. Die Gründe waren im 
wesentlichen, daß zum mindesten kein Grund vorliege, das Kriegseink, der Offiziere von 
der Gewinnstener freizulassen, zumal die Offiziere eine erhebliche Erhölung ihres Eink. 
für eine unvorbergeseben lange Seit genossen hätten; sodann, daß niemand im Lande 
eine solche Freilassung verstehen werde, nachdem namentlich die extremen Zälle der 
Gehaltserhöhung nach der Kriegsbesoldungs O. mehrfach Gegenstand öffentlicher Er- 
orterung gewesen seien und nachdem grundsätzlich die Kriegsgewinnsteuer nicht nur 
eigentliche oder gar bloß umlautere Gewinne treffen solle. Es wurde aber ausdrücklich da- 
rauf hingewiesen, daß selbstverständlich bei einer solchen Zesteuerung Zärten vermieden 
werden müssen; sei z. B. ein Offizier zum Krüppel geschossen und habe sich etwas erspart, 
so dürfe er natürlich damit nicht zur Kriegsgewinnsteuer herangezogen werden, sondern 
dann müsse der Härteparagraph zur Anwendung kommen. Auch die Bestimmungen des 
neuen Napitalabfindungs. machten vielleicht eine besondere KFassung notwendig. Tat- 
sächlich wurde noch hervorgehoben, daß sich § 46 Abs. 2 des Militärgesetzes nur so auslegen 
lasse, daß das Eink, der Angehörigen des Soldatenstandes nicht zu den Landessteuern 
herangezogen werde; es sei danach mangels einer besonderen Bestimmung ohne weiteres 
der Nriegsgewinnbesteuerung unterworfen.
	        
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