Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

392 D. Finanzgesetze. 
Die Minderheit des Ausschusses trat diesen Darlegungen namentlich mit d 
Hinweis darauf entgegen, daß Uriegsbesoldung nicht einem Uriegsgewinn glei 8 8 
sei, denn sie solle lediglich ein Aquivalent für alle Aufwendungen bieten, die ein Ofüzn 
im Felde zu machen habe. Mindestens ein Teil der lriegsbesoldung sei als vienst #er 
wandsentschädigung anzusehen und als solche zweifellos bei der Steuerdeklaration al- 
zugsfähig. Es liege auch ein gewisser Widersinn darin, daß der Staat im Kriege 
Offizieren aus guten Gründen höhere Bezüge gebe und ihnen nachher mit Uilfe eine 
SteuerG. einen Teil dieser Bezüge wieder abnähme. "1 
Der Vertreter des Königlich Hreußischen Kriegsministeriums verwies 
zunächst auf den Abs. 2 des ##6 des Reichsmilitär G., der lautet: "* 
„Jedoch ist das Militäreinkommen der Hersonen des Unteroffiziers- und 
Gemeinenstandes sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militärein= 
kommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veramlagung beziehunge: 
weise Erhebung der Staatssteuern außer Betracht zu lassen.“ *„: 
Man habe also nach dem großen Kriege von 1870/71 eine Zestimmung getroffen 
die zugunsten der Angehörigen des aktiven Heeres ausfallen sollte. Wenn jetzt die * 
geschlagene Anderung beschlossen würde, so würde der bestehende Rechtszustand zunn. 
Junsten der Hersonen des aktiven Zeeres, hier der Offiziere und Militärbeamten, g- 
ändert. Man sei aber doch bei allen Maßnahmen, die für die Kriegsteilnehmer und deren 
Hinterbliebene während der Dauer des Kriegs getroffen worden seien, immer von dem 
Grundgedanken ausgegangen, zugunsten der Betreffenden etwas zu schaffen. Er glaubte, 
wenn man jetzt zu dieser Anderung käme, würde das draußen vom COffizierkorps und von 
den Beamten doch mit sehr gemischten Gefühlen aufgenommen werden. Er möchte 
dringend bilten, von der Anderung Abstand zu nehmen. 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes nahm wegen der Bedentung der 
Dorschrift zunächst Bezug auf Seite 24 der Begr. und führte weiter aus: 
Es handle sich um die Dergünstigung nach § 46 Absf. 2 des Reichsmilitär G. v. 
2. Juni 1874, wonach grundsätzlich den Offizieren und Militärbeamten währer d der 
Mobilmachung Stleuerfreiheit zustehe. Dies geschehe z. B. in Hreußen in der Weise, 
daß die Einksteuer von den Dienstbezügen unerhoben bleibe, daß aber an sich das Dienst- 
eink. und zwar in ZHöhe der Friedensbezüge mitveranlagt werde, wogegen in anderen 
Zundesstaaten die Militärlezüge bei Feststellung des Eink. ganz unberücksichtigt bleiben. 
Wo dies der Fall sei, werde unter Umständen das nur in der KFriedensveranlagung, 
nicht aber in der Kriegsveranlagung berücksichtigte Diensteink. ein sonstiges Mehreink. 
während der Kriegsjahre hompensieren können. Er glaube, das gebe doch den Schlüssel 
zu dem, was man gemeint habe. NMebme man einen Offizier in Hreußen und einen 
anderen Offizier in einem Zundesstaate, der anders verfährt. Der Offizier in Dreußen 
Rabe 6000 M. Diensteink. gehabt und er habe außerdem 10000 M. ans einem Orivat- 
vermögen gehabt, zusammen 16000 M. Er würde, wenn sich die Bezüge aus Hrivat- 
vermögen während der Kriegszeit verdoppelt haben, während der Kriegszeit reranlag: 
werden mit 20000 M. Eink. aus dem Hrivatvermögen und 6000 M. Diensteink. ons 
den militärischen Zezügen, zusammen also mit 26000 M. Die Steuer, die auf das 
Diensteir k. von 6000 M. entfalle, werde veranlagt, aber nicht erhoben. Es ergebe sich 
aber auf Grund der Deranlagung ein Mehreink. in der richtigen Böhe von loo0 Ml. 
und dieses Mehreink. werde erfast. In anderen Bundesstaaten werden die 6000 M. 
Diensteink. während des Kriegs überhaupt nicht veranlagt. Der Mann habe ein ver- 
anlagtes Frieder seink. inklusive Hrivateink. gehobt von 16000 M.; im kriege, wo das 
Gffizierseink. nicht veranlagt werde, werde er nur mit den 20000 M. Hrivateink ve 
onlagt, so daß sich nur eine Einksteigerung von 4000 M. ergebe. Im Abs. 2 des 5 16 sei 
gesagt: Bei der Feststellung des Eink. der Offiziere, Sanitäts-- und Deterinärofsiziere, 
sowic der oberen Militärbeamten sei deren Uriegseink. in Böhe der Friedensbezüge 
zu berücksichtigen, nämlich zu berücksichtigen auch dort, wo eine Deranlagung dieses
	        
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