394 D. Finanzgesetze.
zeit eine Million Mark und darüber betragen hat, oder wenn zu irgendeinem Seitpunk
während des Deranlagungszeitraums mehr als sechs Gesellschafter vorbanden waren
SIn dem Haragraphen lagen zwei Anträge vor: «
Nk.247,2.VieKommifsionwollebeschließen:
den § 17 wie folgt zu fassen:
8 17.
Rührt das Kriegseinkommen ganz oder zum Teil aus Geschästsanteilen
einer inländischen G. m. b. H. her, so ist von der Abgabe auf Antrag der Teil
der Abgabe der G. m. b. BH. abzusetzen, der nachweislich auf die Geschäftsanteile
des Steuerpflichtigen entfällt.
Nr. 258, 1. Die Kommission wolle beschließen:
im & 17 dem Abs. 2 den Satz binzuzufügen:
Hat sich in dieser Geit die Dahl der Gesellschafter durch Ubergang der Anteile
im Wege des Erbgangs auf Ehegatten und Abkömmlinge vermehrt, so werden
diese nur als ein Gesellschafter gezählt.
Der Antragst. zu Nr. 247, 2 legte dar, daß die Dorlage zwar die größten Härten
bei der Doppelbestenerung beseitige, aber neue Unstimmigkeiten zu schaffen geeignet sei,
denn die Wirkung des §& 17 wäre die, daß die Gesellschafter einer G. m. b. H. unter Um.
ständen bessergestellt würden, als Hrivatpersonen. Die Bevorzugung könne volle 15
Hrozent ausmachen. Der Antrag Nr. 242, 2 räume die Schwierigkeiten aus dem Wege,
denen man mit einer anderen Formulierung nicht beikommen werde, falls man sich nich
entschlösse, die Abgabe der G. m. b. B. von der Abgabe der Gesellschafter abzugsfähig zu
machen. Man könne vielleicht auch daran denken, die G. m. b. B. als solche überhaupt
nicht zu bestenern, um die Schwierigkeiten zu beseitigen. Er möchte aber so weit nicht
gehen. Denn für den Fall, daß der Anteilseigner gar nicht unter die HKriegsgewinnsteuer
falle, würde wenigstens sein Anteil bei der G. m. b. 5H. noch besteuert werden. Dadurch
werde man der Catsache gerecht, daß das assoziierte Mapital leistungsfähiger als das
private sei.
Der Antragsl. zu Nr. 255, 1 erklärte als den Sweck seines Antrags, die Begünsti-
Lgung, die die Dorlage zum besten kleiner Gesellschaften enthalte, noch dahin auszudehnen,
daß, wenn sich die Sabl der Gesellschafter durch Ubergang der Anteile im Wege des Erb-
gangs auf Ehegatten und Abkömmlinge vermehrt habe, diese nur als ein Gesellschafter
gezählt werden sollten.
Ein Abg. wies darauf hin, daß die Rechtsform der G. m. b. B. käufig nicht gerade
zu den lantersten Iwecken angewendet werde. Indessen dürfe man diese unsoliden Grün-
dungen nicht in den Vordergrund stellen. Eine Abänderung der Regierungsvorlage er-
scheine ihm geboten, weil sonst manche große Härte entstehen werde. Familiengründungen
mit mehr als sechs Gesellschaftern würden dann vielleicht gar besteuert, als ob sie Aklien-
gesellschaften seien. Für den Fall der Annahme des Antrags Nr. 255, 1 halie er für
zweckmäßig, die Worte „in dieser Feit“ zu streichen.
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts machte folgende Ausführungen:
Es sei richtig, in Hreußen könne jeder Stenerpflichtige den auf sein Gesellschafts-
eink. entfallenden Steuerbetrag abzieben. Man sei mit Absicht von diesem Verfahren
abgewichen, weil doch G. m. b. H. und G. m. b. H. etwas sehr Herschiedenes sei. Es
gebe G. m. b. B., die reine Familiengesellschaften seien, und auch solche, in denen die
Gesellschafter die Hauptgeschäftsführer seien. Das werde bei den großen G. m. b. 5.
allerdings sehr viel weniger der Fallsein, als bei den kleinen. Einem solchen Falle werde
Rechnung getragen durch die Begrenzung. Dagegen gebe es doch auch ganz große
G.m. b. B., die nur, weil sie früher als solche gegründet worden seien, diese Gesellschafts-
form bebalten haben. Er erinnere an Siemens-Schuckert, Kathreiner usw. Diese Ge-
sellschaften sind wirtschaftlich eigentlich dasselbe wie A-., und er sehe nicht ein, warum
nun in dem einen Falle die Doppelbesteuerung eintreten solle und in dem anderen