Kriegssteuergeseß vom 21. Juni 1916. 399
Für den Foll der Ablehnung des Antrags Nr. 242 war auf Nr. 252, 4 beantragt
worden 22 wie folgt zu fassen:
« 522.
für die Feststellung des steuerpflichtigen Mehrgewinns wird der durch-
schnittliche frühere Geschäftsgewinn mit der Maßgabe berechnet, daß für die
Berechnung die drei den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäfts-
jahre maßgebend sind und daß an Stelle von fünf Zundertsteln (6 5 Abs. 2
bis 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915) sechs Sundertstel zugrunde ge-
legt werden.
Andere sachliche Ergänzungen des Haragraphen waren das Siel der Anträge
Ar. 260:
dem §5 22 kinzuzufügen:
Die Gesellschaft ist berechtigt, an Stelle des durchschnittlichen früheren Ge-
schäftsgewinns den des letzten Geschäftsjahrs zugrunde zu legen.
Nr. 25417
im # 22 als Abs. 2 einzufügen:
Ist eine Gesellschaft, welche noch nicht ein volles Geschäftsjahr vor den
Kriegsgeschäftsjahren zurückgelegt hatte, aus der Umwandlung eines Hrivat-
betriebs entstanden, so ist auf Antrag der vor der Umwandlung erzielte durch-
schnittliche Geschäftsgewinn zugrunde zu legen.
und
Nr. 236:
dem 22 folgenden GSusatz zu geben:
Bei eingetragenen Genossenschaften tritt an Stelle des Grundkapitals die
Gesamtsumme der eingezahlten Geschäftsguthaben der Genossen.
der Begründer für den Antrag Nr. 250 legte dar: Die Kriegsgewinnsteuer
habe in der Regel an das letzte Geschäftsjahr anzuknüpfen. Nach dem Sicherungsgesetz
würde der Durchschnitt der letzten fünf Jahre zugrunde gelegt; das könne aber zu un-
nerechten Ergebnissen führen, wenn eine Gesellschaft sprunghaft, aber nicht ungesund
gewachsen sei. Der Antrag Mr. 254 gäbe gewissen Besorgnissen der Geschäftswelt Aus-
druck, ohne doch das Siel zu erreichen, denn es sei ein juristisch nicht verwertbarer Ausdruck,
wenn man sage, daß ein Hrivatbetrieb in eine Gesellschaft umgewandelt sei. Das be-
stritt der Antragst. zu Ur. 254: Er habe den Fall im Auge gehabt, daß eine Einzel-
firma oder eine offene Handelsgesellschaft in eine G. m. b. H. oder in eine 26. umge-
formi werde. Sei das geschehen, so ergäben sich bestimmte Härten, die er beseitigen
wolle, indem er einem solchen Betriebe gestatte, das Durchschnittsergebnis der früheren
SZeiriebsform bei der Steuerberechnung so zu verwerten, als ob es sich dabei um das
GEesellschaftserträgnis gehandelt habe. Ein anderer Abg. erwiderte darauf, vielleicht
tue man am besten, derartige Unstimmigkeiten mit dem Bärteparagraphen zu regeln.
Seine Freunde seien zu der UÜberzeugung gekommen, daß man bei der Feststellung
des steuerpflichtigen Mehrgewinns wieder auf die drei dem Kriegsgeschäftsjahr voran-
gegangenen Geschäftsjahre zurückgreifen müsse, so wie es im Entwurf des Sicherungs-G.
vorgeschlagen gewesen sei. Auch bei der Feststellung des Mehreink. habe man am drei-
jährigen Durchschnitt festgehalten.
Nach einer kurzen Begr. des Antrags Nr. 256 und nach einer Anfrage, warum
der Entwurf 6 Hrozent an Stelle der im Sicherungs G. vorgesehenen 5 Hrozent in die
vVorschrift eingefügt habe, legte der Staatssekretär des Reichsschatzamts die
Stellung der Reichsleitung zu den einzelnen Anträgen wie folgt dar:
J Er gebe ohne weiteres zu, daß es eine Reihe von Fällen gebe, in denen es eine
Bärte sei, wenn ein mekbrjähriger Durchschnitt zugrunde gelegt werden solle, insbesondere
ireffe dies zu für die Fälle, auf die der Begründer zu Antrag Mr. 250 hingewiesen habe,
wo eine Gesellschaft sich sprunghaft entwickelt habe, der spätere Erfolg aber die Frucht