Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 403 
wenn er 1#2 v. H., aber nicht 14 v. P. übersteigt 26 v. H. des Mehrgewinns, 
„ „ 11 „ „ 5½ „ 16 „ „ ½ 27 „ „ „ 7 
„ „ 16 „ „ 7 „ 1(18 „ „ 17 28 „ „ „ 7 
„ „ 18 „ „ *-k ½ 20 „ „ 15 29 „ „ „ ½ 
20 „ „ übersteitee 30 „ „ „ 5„ 
die nach Abs. 1 festzusetzende Abgabe erhöht sich, 
wenn der durchschnittliche Geschäftsgewinn in den Kriegs- 
geschäftsjahren 10 v. P., aber nicht 15 v. H. des einge- 
zahlten Grund= oder Stammkapitals zuzüglich der bei 
Zeginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen 
wirklichen Reservekontenbeträge übersteigt, um 50 v. H. ihres Betrags, 
wenn er 13 v. 5., aber nicht 20 v. BH. übersteigt, um 35 
20 „ „ 5½ 2 25 ?„ 71 rl. 
25 1# #’*v§v r*7# 9 30 rm r 
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65% 11 L 10 109 L # 1# 
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„ 30 „ „ übersteigt,0 nw 50 % „ 
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Hat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft während 
der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist der Berechnung der Abgabe ein den Seit- 
raum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Grund= oder Stamm- 
kapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen. 
Nr. 251,. Die Nommission wolle beschließen: 
. im 8 24 Abf. 1 statt „Gesellschaften“ zu setzen: 
„Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften 
und andere Bergbau treibende Dereinigungen, soweit sie die Rechte juristischer 
Dersonen haben,“ 
2. im §& 26 hinter „beträgt für“ zu setzen: 
„inländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Ge- 
nossenschaften, sowie“. 
Nr. 252, 6 n. 7. 
Sventualantrag für den Fall der unveränderten Annakme des § 26. 
5. im § 24 hinzuzufügen: 
Soweit die nach Abs. I bis 3 zu berechnende Abgabe diejenige Abgabe, 
welche von ausländischen Gesellschaften 6 26) für einen gleichen Mehrgewinn- 
betrag zu entrichten ist, übersteigt, wird solche nicht erhoben. 
Eventualantrag für den Fall der Ablehnnung des Antrags Nr. 242. 
7. & 24 zu streichen, dagegen 
im #& 26 hinter „beträgt für“ zu setzen: 
oinländische und“. 
Nr. 257. Die Kommission wolle beschließen: 
1. im & 24 statt „inländische Gesellschaften“ zu setzen: 
„Gesellschaften mit Ausnahme der in 5 26 aufgeführten“. 
im Antrag Ti#r. 251 Siffer 2 hinter „Genossenschaften“ ein zufügen: 
wenn das eingezahlte Stammkapital oder die Summe der Geschäftsguthaben 
l#oooooo Mark nicht übersteigen“. 
5. im 3 26 als letzten Absatz hinzuzufügen: 
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Kapital 3o0000 Mark 
nicht übersteigt und bei denen sich mehr als die Hälfte der Anteile in den ZHän- 
den von in dem Betrieb tätigen Gesellschaftern befindet, wird die Abgabe 
nur zur Hälfte erhoben. 
Ur. 258. Die Kommission wolle beschließen: 
im § 28 einleitend zu sagen: 
Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften mit Ausnahme der Ge- 
sellschaften mit beschränkter Haftunng 
und am Schlusse zuzufügen: 
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