404 D. Finanzgesetze.
Die Abgabe beträgt für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn d
Mehrgewinn 20000 Mark des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals *
züglich der bei Beginn des ersten krriegsgeschäftjahre ausgewiesenen want
lichen Reservekonten nicht übersteigt. 10 v. H. des Mebrgewinn= "
wenn er 20000 aber nicht 20000 Mark übersteigt 12 „ „ „ « "
II
’/rv 40 000 6 1 60 000 # r“ # 14 s 9 # 14
19 9 60 000 19 L 80 000 1# # 1 6 *# ’ v"êß 0 ½
r’I 1# 80 000 #tl 1# 100 000 1 1 8 ½ L 1 „
171 „ 100 000 „ r 120000 5 7 20 7 2" ½ 65%
’VP’l ’VF’u 1 20 000 1 10 000 7'VF" 1 2 2 L 4 45
140 000 1 9 1 60 000 19 89 24 99 4# *
L 9 160 000 *# 7* 1 80 000 #r 1 2 6 7#t L - .
½ „ 180 000 „ " 200000 77 - 28 ! 6 2 5%
„ „ 200000 „ „ 250000 „ „ 30 „ „ „ „
# „ 250000 „ „ 500000 1 177 40 „ #r 7 1
500000 Mark übersteiiggte 45 „ „ „ „
1# .
Tr. 260. Die Kommission wolle beschließen:
im #&24 als Abs. s einzufügen:
Bei Berggewerkschaften, bei denen ein Erwerbspreis nicht vorliegt, ist an
Stelle des Grundkapitals der bei der Einschätzung des betreffenden Zerg-
werks zum Wehrbeitrag (Reichsgesetz vom 3. Juli 1913) angenommene wert
zu setzen.
Ur. 261. Die llommission wolle beschließen:
den 26 folgendermaßen zu fassen:
5 26.
Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften bei einem Mehrgewinne
von nicht mehr als 50000 Mark . . 10 v. HB. des Mehrgewinns,
mehr als 50000 bis zu 160000 Mark 20 „ „ „ „
1 1## 150000 —i 7 250000 #r 30 1ul.. r½ *
„ „ 250000 „ „ 500000 „ 120 „ „ „ 62„
„ „ S00000 Mlarrrr 45 „ „ „ „
In diesen Anträgen treten verschiedene Tendenzen, die sich nachher auch in der
Beratung bemerkbar machten, deutlich hervor. Einmal soll vermieden werden, daß
ausländische Gesellschaften bei der Besteuerung günstiger stehen können, als unter
denselben Derhältnissen arbeitende inländische Gesellschaften. Dann soll zwischen den
verschiedenen Arten der inländischen Gesellschaften unterschieden werden können.
Was zunächst die verschiedene Bebandlung verschiedener inländischer Gesell-
schaftsformen anlangt, so führte ein Abg. zum Antrag Ur. 257, 3 aus: Wenn man die
G. m. b. 5. unterschiedslos gleich den anderen Gesellschaften nach dem Derhältmis des
Mebrgewinns und Gesamtgewinns zum Stammkapital plus Reserven zur 5teuer
heranziebe, dann würde darin eine besondere Härte liegen, weil es sich dabei fast regel-
mäßig um Gesellschaften mit geringem Uapital handle. Stehe er somit dem Grund-
gedanken der Anträge spmpathisch gegenüber, so gingen ihm doch die Anträge Ur. 251
und Nr. 258 zu weit. Man treffe vielleicht den richtigen Mittelweg, wenn man nach
seinem Vorschlag die G. m. b. H. aus dem 3 24 des Entw. berauslasse, sofern das Ge-
schäftskapital nicht eine Million Mark übersteige. #
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts stimmte dem Vorredner darin
bei, daß nach seinem Urteil etwa bei Gesellschaften mit einer Million Kapital die Grenje
zu ziehen sei. 6
Den Antrag Nr. 258 erläuterte einer der Antragst. dahin, er sei so gemeint,
daß bei einer G. m. b. 5. jeweils diejenige Abgabe das Böchstmaß der Besteuerung
bilden solle, welche AG. nach § 24 zu zahlen hätten.
Zu Antrag Ur. 251 führte der Antragst. aus, bei reinen Hersonalgemeinschaften