Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

406 D. Finanzgesetze. 
bedingt feindliche Gesellschaften, sondern darunter fallen auch neutrale Gesellscha 
in größerem Umfang. Deshalb würde er große Bedenken tragen, die ausländulten 
Gesellschaften mit höheren Sätzen heranzuzieben, als man es bei den inländisch 2 
tue. Es werde sich vielmehr empfehlen, auf die ansländischen Gesellschaften biesenes 
Sätze anzuwenden, wie sie für die G. m. b. B. und die Genossenschaften eorgehetea 
seien. Es entfalle dann allerdings für die ausländischen Gesellschaften die Ann 
dung der Nlausel des Antrags Nr. 258, daß die Steuer unter keinen Umständen mes- 
betragen solle, als die Steuer nach dem Zerechnungsmodus des # 24. Die —e 
tische Gleichstellung könne also, wenn es sich um größere Niederlassungen ausländicher 
Gesellschaften handele, allerdings zu einer praktischen Schlechterstellung führen aar- 
darüber könne man wohl hier wegkommen, man bliebe immerhin in den Erenzen, 
die uns durch internationale Rücksichten auferlegt werden. * 
Im Anschluß daran führte ein Abg. aus, der Staatssekreiär habe mit Recht dar- 
auf hingewiesen, daß unter ausländischen Gesellschoften nicht nur solche feindlicher 
Känder, sondern auch neutraler zu verstehen seien. Das sei ein Grund, mit der Ze, 
steuerung eine gewisse Jurückhaltung zu üben. Aber es gehe doch nicht an, solche Ge. 
sellschaften günstiger zu stellen als deutsche. Er habe den Eindruck, daß das tatsächlich der 
Kall sei, denn obschon man es nur mit Teilbetrieben ausländischer Gesellschaften in 
Deutschland zu tun habe, setze der Höchstsatz der Steuer erst bei einem Mehrgewinn von 
2 Millionen Mark ein. Hier sei man im Streben, nicht ungerecht zu sein, wohl zu weit 
gegangen. Ein anderer Abg. schloß sich für seine politischen Freunde und seine Person 
den Zemerkungen über die günstigere Stellung ansländischer Gesellschaften an. Die 
Vorlage habe tatsächlich zur Folge, daß kleinere inländische Gesellschaften ungünstiger 
behandelt würden als die ausländischen Gesellschaften. Deshalb habe er den Antraa 
Nr. 256, 6 K.-D. gestellt. Man könne die Sache auch noch anders machen und Bärten 
vermeiden, indem man sage — wie im Antrag Nr. 243, 5 zu 5 26 —, daß die Beslene. 
rung der ausländischen Gesellschaften nach den Vorschriften des § 29 stattfinden könne, 
wenn das im Inland arbeitende Kapital der Gesellschaft sicher festzustellen sei. 
Diese Erörterung gab dem Staatssekretär des Reichsschatzamts Deran- 
lassung, die Frage aufzuwerfen, ob man nicht durch Dereinfachung und Dereinbeit= 
lichung der Vorschriften dahin kommen könne, daß keine inländische Gesellschaft, einerlei 
ob AG. oder G. m. b. B., schlechter stelte als bei gleichen Bedingungen eine ausländische 
Gesellschaft. Eine solche Lösung könne man am besten in einem einzigen Paragraphen 
erreichen, es würden dann alle Schwierigkeiten aus dem Wege geräumt werden. Das 
Ergebnis dieser Anregung war die Einbringung des Antrags Nr. 262; 
Nr. 262. Die Kommission wolle beschließen: 
1. 3 24 zu streichen: 
2. & 26 wie folgt zu fassen: 
5 26. 
Die Abgabe beträgt bei einem Mehrge winn bis zu 20000 Mark 
lo v. H. des Mehrgewinns, 
von mehr als 20000 bis zu 40000 Mark 12 „ „ „ „ 
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