Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 409
nung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt sei, eine Frage, die die Regierung mangels
Material nicht beantworten konnte.
Zei 8 41 äußerte ein Abg. Bedenken, ob nicht der Härteparagraph durch die
einfügung des Wortes „einzelne“ eine zu enge Fassung erhalten habe und ob es nicht
richtiger sei, dieses Wort zu streichen. Ein anderer Abs. machte darauf aufmerksam,
2 aß— wenn man alles mit dem Hãrteparagraphen erreichen wolle, was in der Erörte-
rung des Entw. auf ihn abgeschoben sei, nicht nur das Wort „einzelne“ gestrichen werden
müsse, jondern die Worte „einzelne außerordentliche vermögensanfälle". Ein an-
dere: Abg. fragte an, ob man für die Anwendung des HBärteparagraphen einen Sach-
eeichändigen-Beirat aus den Lreisen der Industrie und der Landwirtschaft heranzu-
e den gedenke. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erwiderte darauf,
aat gegebenenfalls natürlich auf sachverständige Gutachten zurückgegriffen werden solle.
er werde auch sein Möglichstes tun, daß die an den Zundesrat gelangenden Gesuche
mit tunlichster Beschleunigung erledigt werden.
Nachdem noch von anderer Seite darauf aufmerksam gemacht worden war,
es sei keineswegs unbedenklich, die Fassung des Bärteparagraphen allzu frei zu gestalten,
wurde der § 41 nach der Vorlage vorbehaltlich redaktioneller Anderungen unverändert
angen ommen.
*42 wurde ebenfalls unverändert angenommen.
In § 43 wurde zunächst gemäh dem Antrag Nr. 239 zwischen Abs. 3 und 4 als
neuer Abs. eingefügt, wonach im § 30 Abs. 2 Satz 2 des BesitzsteuerG#. das Wort „Ab-
nutzung“ durch „Verschlechterung“ ersetzt werden soll.
Fu dem Antrag Ar. 265:
im & 45 nach Abf. 3 einzuschieben:
Dem § 40 des Zesitzsteuergesetzes wird folgender A#bsatz binzugefügt:
Der Vorsitz in den Besitzstenerämtern ist nicht Zeamten der allgemeinen
Landesverwaltung, sondern besonderen finanz= und steuertechnisch ausgebil-
deten Beamten im BHauptamt zu übertragen
entspann sich eine längere Erörterung. Einer der Antragst. wies in der Begr.
darauf hin, daß die Komm. bereits bei der Zeratung des Besitzsteuer G. in einer Re-
solntion die Anstellung besonderer finanz= und steuertechnisch ausgebildeter Beamten
im Hanptamt für die Besitzsteuerämter gefordert Rabe. Auch im preußischen Abghaus
sei ein gleichartiger Antrag mit großer Mehrheit angenommen. Die Berechtigung,
den Antrag für das Reich zu stellen, ergebe sich aus dem Umstand, daß bei den hohen
Sätzen der Kriegsgewinnsteuer eine gleichmäßige und gerechte Deranlagung unbe-
dingt notwendig sei. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts machte dagegen
geltend, es gehe nicht an, durch ein Reichsgesetz in die Organisation der einzelstaatlichen
Steuerveranlagung und Steuererhebung einzugreisen. Das Reich müsse sich nun
einmal an die einzelstaatlichen Steuerapparate anlehnen, könne namentlich eine eigene
Zureaukratie nicht für ein Gelegenheitsgesetz schaffen.
Ein Abg. bestritt, daß verfassungsrechtliche Hindernisse dem Antrag im' Wege
ständen. Solle das Gesetz nach gleichen Grundsätzen überall durchgeführt werden,
so bleibe nichts anderes übrig, als was der Antrag vorgeschlagen habe. Im Anschluß
daran erinnerte einer der Antragst. daran, bei der Gerichtsorganisation habe das
Reich auch in den bureaukratischen Aufbau der einzelstaatlichen Justizouerwaltung ein-
gegrifen. Gegen diese staatsrechtlichen Ausführungen erklärte der Staatssekretär
des Reichsschatzamts, wenn auch grundsätzlich anzuerkennen sei, daß Reichsrecht vor
Landesrecht gebe, so müsse man doch die berechtigten Sphären der Einzelstaaten be-
achten. Der Uöniglich Hreußische Generaldirektor der direkten Steuern
führte aus:
Do bei dem Antrag speziell an preußische Verhältnisse gedacht sei, möchte er
lich Lestatien, mit einigen Worten hierzu Stellung zu nehmen. In Hreußen seien
die Deranlagungskomm. in den Stadtkreisen zum Teil dem Dorsitze des Oberbürger-