Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 409 
nung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt sei, eine Frage, die die Regierung mangels 
Material nicht beantworten konnte. 
Zei 8 41 äußerte ein Abg. Bedenken, ob nicht der Härteparagraph durch die 
einfügung des Wortes „einzelne“ eine zu enge Fassung erhalten habe und ob es nicht 
richtiger sei, dieses Wort zu streichen. Ein anderer Abs. machte darauf aufmerksam, 
2 aß— wenn man alles mit dem Hãrteparagraphen erreichen wolle, was in der Erörte- 
rung des Entw. auf ihn abgeschoben sei, nicht nur das Wort „einzelne“ gestrichen werden 
müsse, jondern die Worte „einzelne außerordentliche vermögensanfälle". Ein an- 
dere: Abg. fragte an, ob man für die Anwendung des HBärteparagraphen einen Sach- 
eeichändigen-Beirat aus den Lreisen der Industrie und der Landwirtschaft heranzu- 
e den gedenke. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erwiderte darauf, 
aat gegebenenfalls natürlich auf sachverständige Gutachten zurückgegriffen werden solle. 
er werde auch sein Möglichstes tun, daß die an den Zundesrat gelangenden Gesuche 
mit tunlichster Beschleunigung erledigt werden. 
Nachdem noch von anderer Seite darauf aufmerksam gemacht worden war, 
es sei keineswegs unbedenklich, die Fassung des Bärteparagraphen allzu frei zu gestalten, 
wurde der § 41 nach der Vorlage vorbehaltlich redaktioneller Anderungen unverändert 
angen ommen. 
*42 wurde ebenfalls unverändert angenommen. 
In § 43 wurde zunächst gemäh dem Antrag Nr. 239 zwischen Abs. 3 und 4 als 
neuer Abs. eingefügt, wonach im § 30 Abs. 2 Satz 2 des BesitzsteuerG#. das Wort „Ab- 
nutzung“ durch „Verschlechterung“ ersetzt werden soll. 
Fu dem Antrag Ar. 265: 
im & 45 nach Abf. 3 einzuschieben: 
Dem § 40 des Zesitzsteuergesetzes wird folgender A#bsatz binzugefügt: 
Der Vorsitz in den Besitzstenerämtern ist nicht Zeamten der allgemeinen 
Landesverwaltung, sondern besonderen finanz= und steuertechnisch ausgebil- 
deten Beamten im BHauptamt zu übertragen 
entspann sich eine längere Erörterung. Einer der Antragst. wies in der Begr. 
darauf hin, daß die Komm. bereits bei der Zeratung des Besitzsteuer G. in einer Re- 
solntion die Anstellung besonderer finanz= und steuertechnisch ausgebildeter Beamten 
im Hanptamt für die Besitzsteuerämter gefordert Rabe. Auch im preußischen Abghaus 
sei ein gleichartiger Antrag mit großer Mehrheit angenommen. Die Berechtigung, 
den Antrag für das Reich zu stellen, ergebe sich aus dem Umstand, daß bei den hohen 
Sätzen der Kriegsgewinnsteuer eine gleichmäßige und gerechte Deranlagung unbe- 
dingt notwendig sei. Der Staatssekretär des Reichsschatzamts machte dagegen 
geltend, es gehe nicht an, durch ein Reichsgesetz in die Organisation der einzelstaatlichen 
Steuerveranlagung und Steuererhebung einzugreisen. Das Reich müsse sich nun 
einmal an die einzelstaatlichen Steuerapparate anlehnen, könne namentlich eine eigene 
Zureaukratie nicht für ein Gelegenheitsgesetz schaffen. 
Ein Abg. bestritt, daß verfassungsrechtliche Hindernisse dem Antrag im' Wege 
ständen. Solle das Gesetz nach gleichen Grundsätzen überall durchgeführt werden, 
so bleibe nichts anderes übrig, als was der Antrag vorgeschlagen habe. Im Anschluß 
daran erinnerte einer der Antragst. daran, bei der Gerichtsorganisation habe das 
Reich auch in den bureaukratischen Aufbau der einzelstaatlichen Justizouerwaltung ein- 
gegrifen. Gegen diese staatsrechtlichen Ausführungen erklärte der Staatssekretär 
des Reichsschatzamts, wenn auch grundsätzlich anzuerkennen sei, daß Reichsrecht vor 
Landesrecht gebe, so müsse man doch die berechtigten Sphären der Einzelstaaten be- 
achten. Der Uöniglich Hreußische Generaldirektor der direkten Steuern 
führte aus: 
Do bei dem Antrag speziell an preußische Verhältnisse gedacht sei, möchte er 
lich Lestatien, mit einigen Worten hierzu Stellung zu nehmen. In Hreußen seien 
die Deranlagungskomm. in den Stadtkreisen zum Teil dem Dorsitze des Oberbürger-
	        
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