Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

412 D. Finanzgesetze. 
die mit der Wahrnehmung ihrer Steuerveranlagung und Erhebung betrar 
und wo wir uns dieser Organisation für unsere Zwecke mit bedienen wollen. 
Was bie berechtigte Sphäre der Einzelstaaten anlange, so sei ja richtig dax 
infolge der weiterentwicklung der Dinge diese Sphäre in dem und jenem Hunktk 
eine Derschiebung erfahren habe. Wenn aber irgendwo eine berechtigte Interessen- 
sphäre der Einzelstaaten vorliege, so sei es doch Kier vor allem angesichts des enormen 
Interesses, das die Einzelstaaten an ihrer eigenen Steuerveranlagung und Erhebnna 
haben. Nachdem die Einzelstaaten diese Organisation in einer Art geschaffen und 
eingerichtet haben, von der sie glauben müssen, daß sie ihren besonderen Verhäli. 
nissen am besten entspreche, halte er es für ein Unding, wenn das Reich nun kommen 
und sagen wollte: wegen einer gelegentlich notwendig werdenden Miibenutzung 
eurer Einrichtung für Reichszwecke bin ich genötigt, euch vorzuschreiben, daß ihr 
eure, in der Hauptsache für eure eigenen Staatszwecke bestimmte Organsation nach, 
meinen Vorschriften gestaltet. 
Duch dadurch könne er an seiner Auffassung nicht irre gemacht werden, daß der 
Vorredner hier gewissermaßen als Wohltäter für die Landräte aufgetreten sei. wen#n 
man das Bedürfnis habe, die Landräte zu entlasten, so sei das ja dankenswere; aber 
die Budgetkommission des Reichstags sei dafür wohl nicht die richtige Stelle. Gerade 
diese Motirierung, die man gegeben habe, beweise deutlich, daß es sich dabei nicht um 
Reichssache, sondern um eine Landesangelegenheit handle, in die man nicht ein- 
greifen dürfe. 
un sei behauptet worden, das Reich könne sich ja ohne weiteres eine eigene 
Organisation schaffen. Das sei gar nicht so ohne weiteres möglich. Der Aufban einer 
solchen Grganisation erfordere viel Seit und einen großen Zeamtenapparat, und 
schließlich werde das doch nur darauf hinauslaufen, den vorhandenen Beamiten= 
apparat der Einzelstaaten einfach zu verdoppeln. 
Wenn aber ein Dorredner glaube, daß das halbe Hrozent von den Rohein= 
nahmen, das den Einzelstaaten als Entschädigung gewährt werden solle, auf diese 
eine so große Wirkung ausüben werde, dann bitte er, sich nur einmal auszurechnen, 
was wirklich davon auf die Einzelstaaten entfalle. Er glaube, man irre, wenn man 
aunehme, daß die Einzelstaaten nur wegen der hier vorgesehenen Entlohnung einen 
solchen Eingriff in ihre Steuerorganisation hinnelmen werden. 
Der Antrag N#r. 265 K.-D. wurde angenommen und mit dieser und der bereits 
erwähnten Anderung dann der ganze à 43. 
§ 44 wurde ohne Erörterung angenommen. 
Die Uberschrift wurde gemäß dem Antrag Mr. 232, 1 geändert in: „Entwurf 
eines Kriegssteuergesetzes“. 
— Der Bericht betr. die Anträge auf Besteuerung der Erbschaften und Erbebung. 
des Wehrbeitrages ist mit Rücksicht auf den Derlauf der Zeratungen gegenwär#ig ohne 
Bedeulung und deshalb bier nicht mit abgedruckt. — 
u sind, 
Zweite Lesung. 
4 Da einige der Beschlüsse, die der Ausschuß in erster Lesung gefaßt hatte — Ze- 
steuerung des Mehreink., auch wenn es nicht zur Dermögensvermehrung geführt hat, 
Wiedererhebung eines Drittels des Wehrbeitrags —, von den Dertretern der verbün- 
deten Regierungen als unannehmbar erklärt worden waren, verhandelten die Der- 
treter einer Reihe von Harteien mit denen der verbündeten Regierungen nicht offiziell 
über eine Dereinbarung; das Ergebnis findet sich in dem Antrag Nr. 3206 der NK.-D. 
mit folgendem Wortlaut: 
Nr. 326. Die Kommission wolle beschließen: 
1. den & 1 wie folgt zu fassen: 
81. 
Die im & 11 des Besitzsteuergesetzes vom 5. Juli lo#15 (Rönl. S. 525) be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.