Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 417 
juristischer Hersonen ist binnen drei Monaten nach Fustellung des vorläufigen 
Bescheids, der Rest der Abgabe binnen drei Monaten nach Sustellung des 
endgültigen Bescheids zu entrichten. Ist die endgültig . .. (usw. wie Abs. 3 
unter Streichung des Gitats § 32 Abs. 2 in der Klammer): 
b) dem Abs. 2 — nunmehr Abs. 5 — folgende Fassung zu geben: 
Vom t. Juli 19 17 ab sind die bis dahin noch nicht gezahlien Abgabebeträge 
mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen. 
24. im § 41 die Worte „des Mehreinkommens“ zu streichen. 
25. als § 42 a einzufügen: 
5 42 
Die Einnahme aus der Kriegsabgabe ist ausschließlich zur Abminderung der 
Reichsschuld zu verwenden, soweit sie nicht nach dem Reichshaushaltsetat für 
das Rechnungsjahr lo 16 (Kapitel rue#b der Einnahmen des ordentlichen Etats) 
zum Ausgleich des Ausfalls bei anderen Einnahmekapiteln erforderlich ist. 
26. im §& 45 den Abs. 8 wieder zu streichen. 
In der 77. Sitzung des Ausschusses vom 22. Mai lolé begannen die Verhand- 
luagen zunächst mit einer allgemeinen Aussprache. Ramens seiner Hartei gab ein 
Abg. folgende Erklärung ab: 
„Meine politischen Freunde steben sämtlich auf dem grundsätzlichen Stand- 
punkte, daß das Reich nicht in die Steuergebiete eingreifen darf, die den Zundes- 
staaten und den Gemeinden vorbehalten sind und vorbehalten bleiben sollen. Darin 
stimmen sie vollkommen überein mit der Reichsregierung, mit den verbündeten Re- 
gierungen und mit den einzelstaatlichen Finanzverwaltungen, die bis in die letzten 
Cage binein derselben Uberzengung unzweidentig und entschieden Ausdruck gegeben 
baben. Meine politischen Freunde hätten deshalb weder einer Wiederholung des 
swebrbeitrags, noch einer allgemeinen Besteuerung der Dermögen, die während des 
Krieges keinen Juwachs erfahren haben, zustimmen können. Mun läßt sich gar nicht 
bestreiten, daß auch gegen die Art, wie nach der jetzigen Fassung des Kriegssteuerc. 
die Dermögen, insbesondere diejenigen, welche keinen Juwachs erfahren haben zur 
Steuer herangezogen werden sollen, von unserem grundsätzlichen Standpunkt aus 
sehr schwere und tiefgebende Bedenken erhoben werden müssen. Für einige meiner 
politischen Freunde sind diese Bedenken unüberwindlich, so daß sie nicht in der Lage 
sind, dem Gesetzentw. in seiner jetzigen Fassung, insbesondere der Zeranziehung der 
gleichgebliebenen oder zurückgegangenen Dermögen, zuzustimmen. Dem ursprüng- 
lichen Entw. der verbündeten Reagierungen hätten sie zugestimmt, obwohl auch er 
grundsätzlich einen Eingriff in die Stenerrechte der Bumdesstaaten bedeutet. Da 
aber gegen den Widerspruch der Nonservativen durch das BesitzstenerG. vom Jahre 
1015 das Reich den Dermögenszuwachs danernd für sich in Anspruch genommen 
hat, wäre eine besondere Heranziehung des Dermögenszuwachses während des 
Krieges, ganz abgesehen von der innerlichen Berechtigung der Besteuerung der 
Nriegsgewinne im engeren Sinne — auch für die Minderheit meiner politischen 
FKreunde erträglich gewesen. Wären die verbündeten Regierungen auf dem Stand- 
punkte ihres Entw. stehen geblieben, so würde die gesamte konservative Fraktion 
alle Bedenken beiseite gestellt und dem Entwurfe zugestimmt haben. Nach unserer 
üÜberzeugung lag für die verbündeten Regierungen keine zwingende und ausreichende 
Deranlassung vor, ihren Standpunkt preiszugeben, da wohl keine Hartei die Ver- 
antwortung für das Scheitern dieses Entw. hätte übernehmen können. 
Wenn sich die überwiegende Mehrheit meiner politischen Freunde trotz der 
Bedenken, die sie mit der Minderheit hegt, entschlossen hat, für den Entw. in seiner 
jetzigen Ausgestaltung, also auch für die Besteuerung der gleichgebliebenen und nur 
um 10 v. P. zurückgegangenen Dermögen, zu stimmen, so ist ihr dieser Enischluß nicht 
leicht geworden; er wurde aber dadurch erleichiert, daß die neue Steuer ausdrücklich 
Gürde u. Schlegelbe rer, Kriegsbuch. Bd. p. 27
	        
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