Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Krlegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 421 
ng ausgegaugen, als ob der Wehrbeitrag bereits etwas Gegebenes sei und dem- 
nüber nun eine Abschwächung vorgenommen würde. 
Diese Darstellung entspreche nicht der Situation, weder für die verbündeten 
Negierungen noch — dafür habe er ja nicht zu sprechen, aber er dürfe es erwähnen 
für den Reichstag. Die verbündeten Regierungen hätten durch ihn aufs Bestimmteste 
Frllert, daß sie einem Wehrbeitrag unter keinen Umständen zustimmen würden, und 
wenn der vorredner sage, die verbündeten Regierungen könnten an einer solchen Hal- 
tung nicht die ganze Sache scheitern lassen, so antworte er: auch der Reichstag kann einer 
jolchen Frage wegen nicht die ganze Steuergesetzgebung scheitern lassen; denn der 
eichstag bewillige doch das Geld nicht den verbündeten Regierungen, sondern dem 
neiche, das das Geld braucht. Auf dicsen Boden bitte er die Abgeordneten sich zu stellen. 
Was den Reichstag anlange, so glaube er nicht fehlzugehen in seinem Gedächtnis, 
wenn er daran erinnere, daß einige Herren, deren Dotum für die Abstimmung erster 
gesung ansschlaggebend war, ausdrücklich erklärt haben, sie stimmten nur deshalb für 
den Wehrbeitrag, damit überhaupt eine Diskussion in der zweiten Lesung möglich sei. 
Also auch im Zeichstag sei erklärtermaßen in der ersten Lesung der Wehrbeitrag nur 
vorlänfig angenommen worden, um darüber, was etwa zu geschehen habe, überhaupt 
eine zweite Lesung zu ermöglichen. 
Einen Wehrbeitrag, wie er vorgeschlagen worden sei, neben der Kriegsgewinn- 
bestenerung zu erheben, sei eine glatte Unmöglichkeit. Die verbündeten Regierungen 
bielten von ihrem Worte zu viel, als daß sie nach den feierlichen Erklärungen, die seiner- 
zeit abgegeben wurden, daß der Wehrbeitrag nur eine einmalige Abgabe sein sollte, 
sich bestimmen lassen werden, ihn nun weiter zu erbeben und schließlich die Konsequenz 
zu tragen, daß das, was in diesem Jahre geschieht, vielleicht im infinitum fortgesetzt 
wird. Die verbündeten Regierungen lehnen es ab, ihre Worte in dieser Weise entwerten 
zu lassen. 
" #ee. nicht nur formell sei der Wehrbeitrag in der gegenwärtigen Situation neben 
der Kriegsgewinnstener nicht möglich, sondern auch materiell. Einmal, weil er gar 
keine Rücksicht nehme auf die VDerschiebungen der Dermögen, die auch nach unten hin 
eingetreten seien. Man könne angesichts der enormen VDermögensverschiebungen, die 
der Krieg auch nach unten hin herbeigeführt hat, nicht eine Dermögenssteuer erheben, 
wie sie der Wehrbeitrag darstellt, der darauf gar keine Rücksicht nimmt. Man solle nur 
an die großen und wichtigen Gegenden des Deutschen Reichs denken, die besonders 
stark durch den Krieg betroffen sind. Dort müsse man Erleichterungen eintreten 
lassen. 
Ferner sei der Wehrbeitrag ummöglich, soweit er das Einkommen mit heranzieht. 
Was sei denn das Einkommen, das bei dem Webrbeitrag nochmals besteuert werden 
soll, anderes, wenigstens zum großen Teil, als das, was im Dermögenszuwachs wäh- 
rend des Krieges wieder zutage tritto Dieser Dermögenszuwachs, den man erfasse, 
beruhe doch auf Einkommen, und wenn man ihn mit Sätzen belaste, die, wenn man 
Kommunalbestenerung usw. dazu rechne, die englischen Sätze wenigstens bei den größeren 
Einkommen erreichen, ja überschreiten, dann könne man diese Einkommen nicht noch 
einmal im Wege des Wehrbeitrags nut erheblichen Abgaben belasten. 
Also formell wie materiell sei der Welrbeitragsantrag, wie er hier in erster Lesung 
beschlossen worden sei, eine Unmöglichkeit. 
Er glaube, wenn man das in Erwägung ziehe, werde man die mit dem Kom- 
promißantrag gefundene Kösung als billig anerkennen müssen. Man lege eine Steuer 
nicht nur auf die vermehrten Dermögen, sondern auch auf denjenigen Teil des Der- 
mogens, der über co Hrozent der früheren Aufnahme erhalten geblieben ist. Man sei 
dabei von dem Gedanken ausgegangen: die Dermögen, die stärker gelitten haben, wollen 
wir überhaupt herauslassen, und diejenigen Dermögen, die weniger stark gelitten haben, 
wollen wir mit einer Abgabe belasten, die nicht die Gesamtheit der Substanz erfaßt, 
londern nur denjenigen vermögensbestandteil, der über do Hrozent des früheren Ver- 
jetzu 
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