Krlegssteuergesetz vom 21. Juni 1916. 421
ng ausgegaugen, als ob der Wehrbeitrag bereits etwas Gegebenes sei und dem-
nüber nun eine Abschwächung vorgenommen würde.
Diese Darstellung entspreche nicht der Situation, weder für die verbündeten
Negierungen noch — dafür habe er ja nicht zu sprechen, aber er dürfe es erwähnen
für den Reichstag. Die verbündeten Regierungen hätten durch ihn aufs Bestimmteste
Frllert, daß sie einem Wehrbeitrag unter keinen Umständen zustimmen würden, und
wenn der vorredner sage, die verbündeten Regierungen könnten an einer solchen Hal-
tung nicht die ganze Sache scheitern lassen, so antworte er: auch der Reichstag kann einer
jolchen Frage wegen nicht die ganze Steuergesetzgebung scheitern lassen; denn der
eichstag bewillige doch das Geld nicht den verbündeten Regierungen, sondern dem
neiche, das das Geld braucht. Auf dicsen Boden bitte er die Abgeordneten sich zu stellen.
Was den Reichstag anlange, so glaube er nicht fehlzugehen in seinem Gedächtnis,
wenn er daran erinnere, daß einige Herren, deren Dotum für die Abstimmung erster
gesung ansschlaggebend war, ausdrücklich erklärt haben, sie stimmten nur deshalb für
den Wehrbeitrag, damit überhaupt eine Diskussion in der zweiten Lesung möglich sei.
Also auch im Zeichstag sei erklärtermaßen in der ersten Lesung der Wehrbeitrag nur
vorlänfig angenommen worden, um darüber, was etwa zu geschehen habe, überhaupt
eine zweite Lesung zu ermöglichen.
Einen Wehrbeitrag, wie er vorgeschlagen worden sei, neben der Kriegsgewinn-
bestenerung zu erheben, sei eine glatte Unmöglichkeit. Die verbündeten Regierungen
bielten von ihrem Worte zu viel, als daß sie nach den feierlichen Erklärungen, die seiner-
zeit abgegeben wurden, daß der Wehrbeitrag nur eine einmalige Abgabe sein sollte,
sich bestimmen lassen werden, ihn nun weiter zu erbeben und schließlich die Konsequenz
zu tragen, daß das, was in diesem Jahre geschieht, vielleicht im infinitum fortgesetzt
wird. Die verbündeten Regierungen lehnen es ab, ihre Worte in dieser Weise entwerten
zu lassen.
" #ee. nicht nur formell sei der Wehrbeitrag in der gegenwärtigen Situation neben
der Kriegsgewinnstener nicht möglich, sondern auch materiell. Einmal, weil er gar
keine Rücksicht nehme auf die VDerschiebungen der Dermögen, die auch nach unten hin
eingetreten seien. Man könne angesichts der enormen VDermögensverschiebungen, die
der Krieg auch nach unten hin herbeigeführt hat, nicht eine Dermögenssteuer erheben,
wie sie der Wehrbeitrag darstellt, der darauf gar keine Rücksicht nimmt. Man solle nur
an die großen und wichtigen Gegenden des Deutschen Reichs denken, die besonders
stark durch den Krieg betroffen sind. Dort müsse man Erleichterungen eintreten
lassen.
Ferner sei der Wehrbeitrag ummöglich, soweit er das Einkommen mit heranzieht.
Was sei denn das Einkommen, das bei dem Webrbeitrag nochmals besteuert werden
soll, anderes, wenigstens zum großen Teil, als das, was im Dermögenszuwachs wäh-
rend des Krieges wieder zutage tritto Dieser Dermögenszuwachs, den man erfasse,
beruhe doch auf Einkommen, und wenn man ihn mit Sätzen belaste, die, wenn man
Kommunalbestenerung usw. dazu rechne, die englischen Sätze wenigstens bei den größeren
Einkommen erreichen, ja überschreiten, dann könne man diese Einkommen nicht noch
einmal im Wege des Wehrbeitrags nut erheblichen Abgaben belasten.
Also formell wie materiell sei der Welrbeitragsantrag, wie er hier in erster Lesung
beschlossen worden sei, eine Unmöglichkeit.
Er glaube, wenn man das in Erwägung ziehe, werde man die mit dem Kom-
promißantrag gefundene Kösung als billig anerkennen müssen. Man lege eine Steuer
nicht nur auf die vermehrten Dermögen, sondern auch auf denjenigen Teil des Der-
mogens, der über co Hrozent der früheren Aufnahme erhalten geblieben ist. Man sei
dabei von dem Gedanken ausgegangen: die Dermögen, die stärker gelitten haben, wollen
wir überhaupt herauslassen, und diejenigen Dermögen, die weniger stark gelitten haben,
wollen wir mit einer Abgabe belasten, die nicht die Gesamtheit der Substanz erfaßt,
londern nur denjenigen vermögensbestandteil, der über do Hrozent des früheren Ver-
jetzu
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