Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

428 D. Finanzgesetze. 
Der Staatssekretär des Reichsschatzamts erwiderte auf biese Ausführungen. 
Er fürchte, daß auf dem Boden des Antrags Ar. 327 die Sache sich nicht regeln la Fa 
obwohl er durchaus anerkenne, daß gewisse Härten und Schwierigkeiten entstehen fönnten- 
Aber einmal möchte er darauf aufmerksam machen, daß so, wie das Gesetz heute gebe 
und stehe, eine Anderung gegenüber der bisherigen Praxis überhaupt nicht vorgesehen 
sei und daß jede Anderung auch nach rückwärts ihre Wirknng ausüben müsse. Der Ver- 
mögenszuwachs ergebe sich durch die Dergleichung des für den 31. Dezember lole fest- 
gestellten Dermögens mit dem für einen früheren Geitpunkt festgestellten Vermögen 
Es gehe nun doch nicht an, daß die beiden Vermögen, die miteinander verglichen werden 
sollten, nach verschiedenen Grundsätzen ermittelt werden. Unter Umständen müßte also 
für drei Jahre zurück nach dem anderen Modus, den der Antrag Mr. 327 vorschlage 
nachträglich die Feststellung des Wertes der einzelnen Aktien und Gesellschaftsanteile 
am 31. Dezember 1915 vorgenommen werden und das würde doch eine große Ver- 
wirrung zur Folge haben. Diese Verwirrung würde um so größer werden, wenn der 
Antrag Nr. 527 den Zewertungsmaßstab nur für die Kriegssteuer ändere, während 
es für das Besitzsteuer G, beim alten bleibe. Denn dieses werde durch seinen Antrag 
nicht geändert. Auch die Dermögensste uerG. der Einzelstaaten, insbesondere das preußi. 
sche Ergänzungssteuerc-., haben dieselben Bewertungsgrundsätze wie das BesitzstenerG. 
Er fürchte, es werde der Antrag erhebliche Unzuträglichkeiten ##ervorrufen. Außerdem 
glanbe er, daß sich heute noch gar nicht überselten lasse, wie die Dinge am öl. Dez. 6 
ständen. Er habe in der ersten Lesung erklärt, wenn man bis dahin Frieden habe und 
die Börsen wieder eröffnet seien, so sehe er eigentlich einen genügenden Grund für die 
Abweichung von den bisherigen Tormen nicht ein. Es werde auf alle Fälle so verfahren, 
wie es das Besitzstenerch, und die einzelstaatlichen Dermögenssteuer G. vorschreiben. 
Bei denjenigen Hapieren, die einen Börsenkurs haben, werde also der Kurswert zu- 
grunde gelegt, genau so wie bei Waren der Wert, den sie auf dem Markte haben. Der 
Antragsteller meine, im Kurswerte kommc nicht immer zum Ausdruck der wirkliche 
Wert, den kenne nur der Gesellschaftsleiter. Er gebe zu, daß dieser einen klareren Blick 
haben möge wie die Börse. Aber er möchte bestreiten, daß die Unzuträglichkeiten, die 
aus der Differenz zwischen der Bewertung des Geschäftsleiters und dem Börsenkurse 
oder aus der Abweichung des Börsenkurses vom wirklichen Werte hervorgehen könnten, 
sehr erheblich und allgemeiner NMatur seien. Wenn jemand glaube, daß der Börsenkurs 
für die Hapiere, die er besitze, zu hoch sei, habe er die Möglichkeit, den Kurswert an der 
Börse zu realisieren, im allgemeinen wenigstens, wenn nicht besondere Verhältnisse 
vorlägen, so daß da von selbst die Korrektur Rerbeigefährt werden könne. zedenfalls 
könne man nicht sagen, daß das Gesetz wichtige Hunkte, die einer Regelung bedürfen, 
in der Schwebe lasse. Man belasse es vielmehr benute nur bei den für den Wehrbeitrag, 
die Sesitzsteuer und die einzelstaatlichen Dermögenssteuern geltenden Normen in der 
Überzeugung, daß man, ehe man an eine Anderung herangehe, abwarten müsse, wie 
die Derhältnisse sich entrmickeln. Trete keine Anderung ein, so werde dieses Gesetz keine 
Iex imperfecta sein, sondern das Ges. sei in sich vollkommen geschlossen. Wenn keine 
Anderung vorgenommen werde, geschehe die Deranlagung genau nach den vVorschriften 
des BesitzsteuerG. TLediglich damn, wenn bis zum S1. Dez. 16 Derhältnisse besteben 
sollten oder man im hHerbste voranssehen sollte, daß die Anwendung des Besitzstener. 
sich nicht ermöglichen lasse, werde man notgedrungen zu einer weiteren Regelung greifen 
müssen. Er möchte bitten, diese Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen und sich davon 
zu überzengen, daß die beaniragte Vorschrift ohne große Unznträglichkeiten nicht in den 
Entwurf aufgenommen werden könne. 
Der Antragsteller zu Mr. 527 zog darauf den Antrag zurück. 
Der § 2 wurde mit der aus dem Antrag Nr. 326, 4b sich ergebenden Inderung 
angenommen. 
§# Bei der Erörterung zu § 5 kam ein Abg. noch einmal auf die Frage der steuer- 
lichen Behandlung des ausländischen Grund= und Betriebsvermögens zurück. Beim
	        
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